Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung, (FZulG) in Kraft getreten. Mit der steuerlichen Forschungsförderung (FuE-Zulage) soll sich Forschung und Entwicklung - insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) in Zukunft mehr auszahlen. Dies setzt voraus, dass entsprechende Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie förderfähige Aufwendungen adäquat im Unternehmen durchgeführt und erfasst werden. Aktuell ist noch eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich der Anwendung und Auslegung offen.
Hinweis
Die steuerliche Forschungsförderung ist insbesondere für den Mittelstand interessant. Aufgrund des von der Bundesregierung am 12.6.2020 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes soll sich die Forschungszulage rückwirkend zum 1.1.2020 von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro erhöhen.
Im Rahmen unseres Webinars „Forschungsförderung - Made in Germany“, das wir am 13.5.2020 gemeinsam mit unserem Kooperationspartner und technischen Experten, der ARTTIC Innovation GmbH, mit mehr als 130 Teilnehmern durchgeführt haben, ging es um Struktur und Inhalt der Forschungszulagengesetzes sowie um die praktische Umsetzung. Eine der am intensivsten diskutierten Fragen war die Abgrenzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) von der Förderung nach dem Forschungszulagengesetz, konkret die Fallkonstellationen gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 3 FZulG in den Fällen, in denen Eigenleistungen von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften abgerechnet werden können.
Gemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) dürfen pauschale, nicht einzeln nachweisbare und belegbare Aufwendungen nicht mit Beihilfen gefördert werden. Damit wären die Eigenleistungen des Unternehmers im Rahmen der steuerlichen Forschungsförderung, die nach den Vorgaben der AGVO ausgestaltet sind, nicht förderfähig. Um eine Förderung dennoch zu ermöglichen, wird dieser Teil der Bemessungsgrundlage als De-minimis-Beihilfe gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1, De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Nach dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in diesen Fallkonstellationen (gem. § 9 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 3 FZulG) in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren 200.000 Euro nicht übersteigen.
Hinweis
Die Resonanz auf das Webinar hat gezeigt, dass großes Interesse an einer Fortsetzung besteht, sobald sich weitere wesentliche Entwicklungen zur Forschungszulage abzeichnen. Dies werden wir in der zweiten Jahreshälfte aufgreifen. Selbstverständlich informieren wir Sie auch über die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Beantragung der Bescheinigung und geben weitere wertvolle Praxishinweise.