deen
Nexia Ebner Stolz

Themen

Abgrenzung der steuerlichen Forschungszulage von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Eine zen­trale Frage bei der steu­er­li­chen Förde­rung von For­schung und Ent­wick­lung ist die Ab­gren­zung der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) von der Förde­rung nach dem For­schungs­zu­la­gen­ge­setz.

Am 1.1.2020 ist das Ge­setz zur steu­er­li­chen Förde­rung von For­schung und Ent­wick­lung, (FZulG) in Kraft ge­tre­ten. Mit der steu­er­li­chen For­schungsförde­rung (FuE-Zu­lage) soll sich For­schung und Ent­wick­lung - ins­be­son­dere für kleine und mit­telständi­sche Un­ter­neh­men (KMU) in Zu­kunft mehr aus­zah­len. Dies setzt vor­aus, dass ent­spre­chende For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben so­wie förderfähige Auf­wen­dun­gen adäquat im Un­ter­neh­men durch­geführt und er­fasst wer­den. Ak­tu­ell ist noch eine Viel­zahl von Fra­gen hin­sicht­lich der An­wen­dung und Aus­le­gung of­fen.

Hinweis

Die steu­er­li­che For­schungsförde­rung ist ins­be­son­dere für den Mit­tel­stand in­ter­es­sant. Auf­grund des von der Bun­des­re­gie­rung am 12.6.2020 in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­brach­ten Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­set­zes soll sich die For­schungs­zu­lage rück­wir­kend zum 1.1.2020 von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro erhöhen.

Im Rah­men un­se­res Webi­nars „For­schungsförde­rung - Made in Ger­many“, das wir am 13.5.2020 ge­mein­sam mit un­se­rem Ko­ope­ra­ti­ons­part­ner und tech­ni­schen Ex­per­ten, der ART­TIC In­no­va­tion GmbH, mit mehr als 130 Teil­neh­mern durch­geführt ha­ben, ging es um Struk­tur und In­halt der For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes so­wie um die prak­ti­sche Um­set­zung. Eine der am in­ten­sivs­ten dis­ku­tier­ten Fra­gen war die Ab­gren­zung der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) von der Förde­rung nach dem For­schungs­zu­la­gen­ge­setz, kon­kret die Fall­kon­stel­la­tio­nen gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 3 FZulG in den Fällen, in de­nen Ei­gen­leis­tun­gen von Ein­zel­un­ter­neh­men und Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten ab­ge­rech­net wer­den können.

Gemäß den Frei­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) dürfen pau­schale, nicht ein­zeln nach­weis­bare und be­leg­bare Auf­wen­dun­gen nicht mit Bei­hil­fen gefördert wer­den. Da­mit wären die Ei­gen­leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers im Rah­men der steu­er­li­chen For­schungsförde­rung, die nach den Vor­ga­ben der AGVO aus­ge­stal­tet sind, nicht förderfähig. Um eine Förde­rung den­noch zu ermögli­chen, wird die­ser Teil der Be­mes­sungs­grund­lage als De-mi­ni­mis-Bei­hilfe gewährt, so­weit die Vor­aus­set­zun­gen der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1407/2013 der Kom­mis­sion vom 18.12.2013 über die An­wen­dung der Art. 107 und 108 des Ver­trags über die Ar­beits­weise der Eu­ropäischen Union auf De-mi­ni­mis-Bei­hil­fen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1, De-mi­ni­mis-Ver­ord­nung) in der je­weils gel­ten­den Fas­sung ein­ge­hal­ten wur­den. Nach die­ser Ver­ord­nung darf der Ge­samt­be­trag der einem ein­zi­gen Un­ter­neh­men gewähr­ten De-mi­ni­mis-Bei­hil­fen in die­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen (gem. § 9 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 3 FZulG) in einem Zeit­raum von drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren 200.000 Euro nicht über­stei­gen.

Hinweis

Die Re­so­nanz auf das Webi­nar hat ge­zeigt, dass großes In­ter­esse an ei­ner Fort­set­zung be­steht, so­bald sich wei­tere we­sent­li­che Ent­wick­lun­gen zur For­schungs­zu­lage ab­zeich­nen. Dies wer­den wir in der zwei­ten Jah­reshälfte auf­grei­fen. Selbst­verständ­lich in­for­mie­ren wir Sie auch über die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen hin­sicht­lich der Be­an­tra­gung der Be­schei­ni­gung und ge­ben wei­tere wert­volle Pra­xis­hin­weise.

nach oben