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Abgasskandal: Betroffenheit ohne Rückrufaktion vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht hinreichend

LG Braunschweig 21.3.2018, 3 O 1270/17 (131)

Wenn ein Auto kei­ner Rück­ruf­ak­tion im Zu­sam­men­hang mit dem sog. Ab­gas­skan­dal un­ter­liegt und auch vom State­ment of Facts nicht er­fasst ist, reicht die Vor­lage ei­nes Prüfbe­richts, wo­nach der Stick­oxid-Aus­stoß die­ses Fahr­zeugs den ge­setz­li­chen, im NEFZ-Rollprüfstand ein­zu­hal­ten­den Grenz­wert im nor­ma­len Straßenver­kehr weit über­schrei­tet, nicht aus, um die Be­haup­tung, der Mo­tor des Fahr­zeugs sei mit ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung aus­gerüstet, zu sub­stan­ti­ie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb im Juli 2012 einen neuen Pkw zum Brut­to­kauf­preis von rd. 61.000 €. Her­stel­le­rin des Mo­tors ist die Be­klagte. Das Fahr­zeug wurde am 30.10.2012 zu­ge­las­sen und am 2.11.2012 an den Kläger aus­ge­lie­fert.

Der Kläger be­haup­tet, die Be­klagte habe den Mo­tor des streit­ge­genständ­li­chen Pkw mit ei­ner il­le­ga­len Ab­schalt­ein­rich­tung ver­se­hen. Das Fahr­zeug sei vom sog. Ab­gas­skan­dal be­trof­fen. Er be­gehrte da­her von der Be­klag­ten im Wege des Scha­dens­er­sat­zes die Rücker­stat­tung des Kauf­prei­ses und an­de­rer Auf­wen­dun­gen Zug um Zug ge­gen Überg­abe und Übe­reig­nung des streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeugs. Die Klage hatte vor dem LG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ge­gen die Be­klagte schon dem Grunde nach ein Scha­dens­er­satz­an­spruch we­der aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 826, 31 BGB oder aus § 831 BGB zu, da er nicht hin­rei­chend dar­ge­tan hat, dass die Be­klagte eine un­zulässige Ab­schalt­ein­rich­tung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 bei dem Mo­tor sei­nes Fahr­zeugs ver­wen­det hat.

Der Kläger hat bis­lang we­der von der Be­klag­ten als Her­stel­le­rin des Mo­tors noch von der Fahr­zeug­her­stel­le­rin, aber auch nicht vom Au­to­haus eine Mit­tei­lung er­hal­ten, wo­nach sein Pkw ei­ner Rück­ruf­ak­tion un­ter­liegt. Das Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) hat zwar mit Be­scheid vom 15.10.2015 die Ausrüstung von Die­sel­mo­to­ren der Be­klag­ten mit ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung i.S.d. Ver­ord­nung fest­ge­stellt und an­ge­ord­net, dass die Be­klagte ver­pflich­tet ist, die un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tun­gen zu ent­fer­nen so­wie ge­eig­nete Maßnah­men zu Wie­der­her­stel­lung der Vor­schriftsmäßig­keit zu un­ter­neh­men. Die­ser Rück­ruf­be­scheid be­trifft aber aus­schließlich  Ag­gre­gate des Typs EA 189 EU5. Der Mo­tor des streit­ge­genständ­li­chen Fahr­zeugs ist da­von nicht be­trof­fen. Da das Fahr­zeug un­ter die Ab­gas­norm Euro 5 fällt, ist es auch von der neuen Rück­ruf­ak­tion des KBA vom 23.1.2018 nicht be­trof­fen. Hier­un­ter fal­len nur Fahr­zeuge der Ab­gas­norm Euro 6. Der Kläger kann sich da­mit nicht auf er­folg­reich auf die Tat­be­stands­wir­kung der Be­scheide be­ru­fen. Auch vom State­ment of Facts ist das streit­ge­genständ­li­che Fahr­zeug nicht be­trof­fen.

Der vom Kläger ein­ge­reichte Prüfbe­richt, wo­nach mit sei­nem Pkw an zwei Ta­gen ins­ge­samt zehn Mess­fahr­ten durch­geführt wor­den seien, die er­ge­ben hätten, dass das Fahr­zeug die ge­setz­li­chen Grenz­werte im NEFZ Mo­dus um das 9,7fa­che über­schreite, lässt - auch wenn er rich­tig wäre - nicht den Schluss zu, dass bei dem Fahr­zeug eine un­zulässige Ab­schalt­ein­rich­tung ver­wen­det wird. Der Prüfbe­richt hat die not­wen­di­gen Werte gar nicht ge­lie­fert, da der Stick­oxid-Aus­stoß des Fahr­zeugs al­lein im nor­ma­len Straßenver­kehr und nicht auf dem NEFZ-Rol­lenprüfstand noch in ei­ner Viel­zahl von NEFZ-Zy­klen er­mit­telt wor­den ist. Da­her bleibt die Be­haup­tung des Klägers ohne hin­rei­chende Sub­stanz.

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