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Abfindungszahlungen an Erbprätendenten sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

BFH 15.6.2016, II R 24/15

Ent­rich­tet ein Erbe eine Ab­fin­dungs­zah­lung an den wei­chen­den Erbpräten­den­ten zur Be­en­di­gung ei­nes ge­richt­li­chen Rechts­streits we­gen der Er­ben­stel­lung, ist diese als Nach­lass­ver­bind­lich­keit ab­zugsfähig. Der Be­griff der Er­werbs­kos­ten ist da­bei grundsätz­lich weit aus­zu­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Erb­las­se­rin hatte zunächst im Juni 2007 in einem no­ta­ri­el­len Tes­ta­ment die Kläge­rin und de­ren Ehe­mann als Er­ben zu glei­chen Tei­len ein­ge­setzt. Kurz vor ih­rem Tod im Jahr 2010 ord­nete sie hand­schrift­lich an, dass ihr Fi­nanz­be­ra­ter Al­lein­erbe sein sollte.

Der nach dem Tod der Erb­las­se­rin vor dem Nach­lass­ge­richt geführte Streit um die Er­ben­stel­lung en­dete in einem Ver­gleich. Darin nahm der Fi­nanz­be­ra­ter sei­nen An­trag auf Er­tei­lung ei­nes Erb­scheins ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dungs­summe von 160.000 € durch die Ehe­leute zurück. Dar­auf­hin wurde den Ehe­leu­ten ein ge­mein­schaft­li­cher Erb­schein er­teilt, der sie als (Mit-)Er­ben zu glei­chen Tei­len aus­wies.

Das Fi­nanz­amt setzte ge­gen die Kläge­rin Erb­schaft­steuer fest, ohne die an­tei­lige Ab­fin­dungs­zah­lung bei der Er­mitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Er­werbs zum Ab­zug zu berück­sich­ti­gen. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Fi­nanz­amt rügte in­fol­ge­des­sen eine Ver­let­zung von § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG. Die Re­vi­sion der Behörde blieb vor dem BFH al­ler­dings er­folg­los.

Die Gründe:
Die Ab­fin­dungs­zah­lung, die der Erbe an den wei­chen­den Erbpräten­den­ten zur Be­en­di­gung ei­nes ge­richt­li­chen Rechts­streits we­gen Klärung der Er­ben­stel­lung ent­rich­tet, ist als Nach­lass­ver­bind­lich­keit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ab­zugsfähig.

Ein Ab­zug von Er­werbs­kos­ten als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten setzt einen un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung des Er­werbs vor­aus. Der Be­griff der Er­werbs­kos­ten ist da­bei grundsätz­lich weit aus­zu­le­gen. Da­bei hängen die Kos­ten, die dem letzt­end­lich be­stimm­ten Er­ben in­folge ei­nes Rechts­streits um die Er­ben­stel­lung ent­ste­hen, re­gelmäßig un­mit­tel­bar mit der Er­lan­gung des Er­werbs zu­sam­men.

Ein Grund­satz kor­re­spon­die­ren­der Steu­er­bar­keit be­steht im Übri­gen nicht. So steht dem Ab­zug als Nach­lass­ver­bind­lich­keit beim Zah­len­den nicht ent­ge­gen, dass beim Zah­lungs­empfänger kein der Erb­schaft­steuer un­ter­lie­gen­der Er­werb vor­liegt. Ein Wi­der­spruch zur BFH-Recht­spre­chung, nach der beim wei­chen­den Erbpräten­den­ten, der eine Ab­fin­dungs­zah­lung dafür erhält, dass er die Er­ben­stel­lung nicht mehr be­strei­tet, kein der Erb­schaft­steuer un­ter­lie­gen­der Er­werb vor­liegt, ist nicht ge­ge­ben.

Die - zur Be­en­di­gung des Rechts­streits in dem Ver­gleich ver­ein­barte - (an­tei­lige) Ab­fin­dung wurde u.a. durch die Kläge­rin be­zahlt, da­mit der Bei­ge­la­dene alle Erklärun­gen ab­gibt und Hand­lun­gen vor­nimmt, die er­for­der­lich sind, dass die Kläge­rin und ihr Ehe­mann ihre al­lei­nige Miter­ben­stel­lung er­hal­ten, und er die Rechts­stel­lung der Ehe­leute nicht mehr be­strei­tet. Erst hier­durch wurde die Er­tei­lung des Erb­scheins an die Kläge­rin und ih­ren Ehe­mann, der die Ehe­leute als al­lei­nige Miter­ben aus­weist, möglich. Die Kos­ten wur­den für den steu­er­pflich­ti­gen Er­werb der Kläge­rin auf­ge­wen­det und min­dern da­her die Be­rei­che­rung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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