Die möglichen Gründe einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit wurden bereits behandelt (SB 11, 143). Mit der Aberkennung an sich ist es aber leider nicht getan. Es stellen sich zahlreiche Fragen zur nachträglichen beziehungsweise künftigen Steuerbelastung aber auch, ob die Stiftung oder der Vorstand mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen muss.Der Beitrag ist in der Anlage abrufbar.
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- Aufsatz von RA/StB Dr. Jörg Sauer und StB Stephanie Schwarz, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart, Stiftungsbrief 9/2011, S. 166 ff. -