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Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank nichtig

LG Frankfurt a.M. 22.4.2014, 3-05 O 8/14

Der Wi­der­ruf der Be­stel­lung ei­nes Vor­stands­mit­glie­des ei­ner AG (hier: der Com­merz­bank) setzt das Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des vor­aus. Der ge­plante er­heb­li­che Per­so­nal­ab­bau so­wie eine Ver­schlan­kung des Vor­stan­des und eine Um­struk­tu­rie­rung der Ge­schäfts­fel­der stel­len für sich ge­nom­men noch kei­nen wich­ti­gen Grund dar; viel­mehr muss dar­ge­legt wer­den, dass die Be­las­sung im Vor­standsamt zu schwe­ren wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len für die AG führen könnte oder dass es ihr aus wirt­schaft­li­chen Gründen un­zu­mut­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war seit Juni 2006 als Vor­stands­mit­glied der be­klag­ten Com­merz­bank AG, zu­letzt zu einem Brut­to­mo­nats­ge­halt von ca. 100.000 € tätig. Die Be­klagte plant einen er­heb­li­chen Per­so­nal­ab­bau. Von den ca. 30.000 Voll­zeit­stel­len in Deutsch­land sol­len bis Ende 2016 knapp 3000 Stel­len ab­ge­baut wer­den. Der Vor­stand der Be­klag­ten be­stand aus neun Per­so­nen, sollte aber um zwei Pos­ten gekürzt wer­den. Es war u.a. auch die Ab­be­ru­fung des Klägers ge­plant, des­sen ur­sprüng­li­che Be­stel­lung als Vor­stands­mit­glied bis 31.5.2017 lau­fen sollte. In der Fol­ge­zeit kam es zu meh­re­ren Ge­sprächen zwi­schen den Par­teien über die Auf­he­bung des Vor­standsam­tes des Klägers, die er­geb­nis­los blie­ben.

In der Auf­sichts­rats­sit­zung vom 6.11.2013 en­dete die Ab­stim­mung un­ter Berück­sich­ti­gung des Zweit­stimm­rechts des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den mit 11 Ja ge­gen 10 Nein-Stim­men für die Ab­be­ru­fung des Klägers. Der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende stellte dar­auf­hin fest, dass auf­grund sei­nes Zweit­stimm­rechts die Ab­be­ru­fung des Klägers wirk­sam be­schlos­sen wor­den sei und verkündete den Be­schluss. Im An­schluss daran über­reichte der Auf­sichts­rats­vor­sit­zende dem Kläger während ei­ner kurzen Sit­zungs­un­ter­bre­chung ein Schrei­ben, in­dem dem Kläger der Wi­der­ruf sei­ner Be­stel­lung zum Mit­glied des Vor­stan­des mit­ge­teilt wurde und der Auf­sichts­rat be­schlos­sen habe, den Kläger vom 15.11.2013 an von der Ver­pflich­tung zur Tätig­keit für die Bank frei­zu­stel­len.

Der Kläger war der Auf­fas­sung, dass die Ab­be­ru­fung rechts­wid­rig er­folgt sei. Die Ab­be­ru­fung sei for­mal un­wirk­sam, grob willkürlich und ver­stoße ge­gen Treu und Glau­ben. Schließlich liege kein wich­ti­ger Grund vor. Er klagte ge­gen den Auf­sichts­rats­be­schluss. Das LG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist al­ler­dings noch nicht rechtskräftig und kann mit der Be­ru­fung zum OLG Frank­furt a.M. an­ge­grif­fen wer­den.

Die Gründe:
Auf den An­trag des Klägers war die Nich­tig­keit des Auf­sichts­rats­be­schluss über die Ab­be­ru­fung des Klägers aus dem Vor­stand der Be­klag­ten vom 6.11.2013 fest­zu­stel­len, wor­aus sich die Un­wirk­sam­keit der Ab­be­ru­fung er­gab.

Die Be­klagte war nicht gem. § 84 Abs. 3 AktG zum Wi­der­ruf der Be­stel­lung be­rech­tigt. Der Wi­der­ruf der Be­stel­lung setzt das Vor­lie­gen ei­nes wich­ti­gen Grun­des vor­aus. Es soll nämlich die Möglich­keit aus­ge­schlos­sen wer­den, dem Vor­stand mit der Dro­hung der freien Ab­be­ru­fung die Un­ter­neh­mens­lei­tung "aus den Händen win­den" zu können. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund kann zwar auch vor­lie­gen, wenn die Be­las­sung ei­nes Vor­stands­mit­glie­des im Vor­stand zu schwe­ren wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len für die Ge­sell­schaft führt. Al­lein das all­ge­mein ein er­heb­li­cher Per­so­nal­ab­bau bei der Be­klag­ten und eine Ver­schlan­kung des Vor­stan­des so­wie eine Um­struk­tu­rie­rung der Ge­schäfts­fel­der er­fol­gen sollte, recht­fer­tigte je­doch nicht die Ab­be­ru­fung des Klägers aus wich­ti­gem Grund. Die Be­klagte hatte nicht dar­ge­legt, dass die Be­las­sung des Klägers im Vor­standsamt zu schwe­ren wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len für sie führt, ge­schweige denn aus wirt­schaft­li­chen Gründen un­zu­mut­bar wäre.

Der An­trag des Klägers auf un­mit­tel­bare Wei­ter­be­schäfti­gung war al­ler­dings ab­zu­wei­sen. Die­sem An­spruch stand ent­ge­gen, dass nach dem ausdrück­li­chen Wort­laut des  § 84 Ab. 3 S. 4 AktG der Wi­der­ruf der der Be­stel­lung zum Vor­stand wirk­sam ist, bis seine Un­wirk­sam­keit rechtskräftig fest­ge­stellt ist. Nur  die rechtskräftige Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit führt zum Wie­der­auf­le­ben des Or­gan­verhält­nis­ses. Die Or­gan­stel­lung des Ab­be­ru­fe­nen en­det da­mit zunächst mit Zu­gang der Wi­der­rufs­erklärung oder Ein­tritt des für das Wirk­sam­wer­den des Wi­der­rufs fest­ge­leg­ten Zeit­punkts, auch wenn ein wich­ti­ger Grund nicht vor­ge­le­gen ha­ben sollte und erst mit Rechts­kraft der Ent­schei­dung über die Un­wirk­sam­keit, bzw. Nich­tig­keit der Ab­be­ru­fung rückt der Ab­be­ru­fene ohne wei­te­res wie­der in seine Po­si­tion als Vor­stands­mit­glied ein. Der gel­tend ge­machte Be­schäfti­gungs­an­spruch des Klägers und da­mit auch des­sen Fällig­keit be­steht da­her erst mit rechtskräfti­ger Fest­stel­lung über eine Un­wirk­sam­keit  der Ab­be­ru­fung.

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