Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, wenn die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendungen die Freigrenze von 110 Euro überschreiten. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung sind laut Urteil des BFH vom 16.5.2013 (Az. VI R 94/10) dabei nur diejenigen Leistungen zu berücksichtigen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, insb. Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die hingegen die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, wie z. B. Mietkosten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters, sind nicht bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze mit einzubeziehen.
Zudem entschied der BFH mit einem weiteren Urteil vom 16.5.2013 (Az. VI R 7/11), dass die Kosten der Veranstaltung auf alle Teilnehmer der Veranstaltung zu verteilen sind. Somit sind neben den Arbeitnehmern auch z. B. deren an der Betriebsveranstaltung teilnehmende Familienangehörige einzubeziehen. Der auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteil ist bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze dem Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zuzurechnen, so dass nur dann von steuerpflichtigem Arbeitslohn auszugehen ist, wenn nach dieser Verteilung der auf den Arbeitnehmer entfallende Kostenanteil die 110-Euro-Grenze übersteigt.