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Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

Zu­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers aus An­lass ei­ner Be­triebs­ver­an­stal­tung sind als steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn zu be­han­deln, wenn die auf den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer ent­fal­len­den Zu­wen­dun­gen die Frei­grenze von 110 Euro über­schrei­ten. Ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung sind laut Ur­teil des BFH vom 16.5.2013 (Az. VI R 94/10) da­bei nur die­je­ni­gen Leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen, die von den teil­neh­men­den Ar­beit­neh­mern un­mit­tel­bar kon­su­miert wer­den können, insb. Spei­sen, Getränke und Mu­sik­dar­bie­tun­gen. Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­ge­bers, die hin­ge­gen die Aus­ge­stal­tung der Be­triebs­ver­an­stal­tung be­tref­fen, wie z. B. Miet­kos­ten und Kos­ten für die Be­auf­tra­gung ei­nes Event­ver­an­stal­ters, sind nicht bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze mit ein­zu­be­zie­hen.

Zu­dem ent­schied der BFH mit einem wei­te­ren Ur­teil vom 16.5.2013 (Az. VI R 7/11), dass die Kos­ten der Ver­an­stal­tung auf alle Teil­neh­mer der Ver­an­stal­tung zu ver­tei­len sind. So­mit sind ne­ben den Ar­beit­neh­mern auch z. B. de­ren an der Be­triebs­ver­an­stal­tung teil­neh­mende Fa­mi­li­en­an­gehörige ein­zu­be­zie­hen. Der auf Be­gleit­per­so­nen ent­fal­lende Kos­ten­an­teil ist bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze dem Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich nicht zu­zu­rech­nen, so dass nur dann von steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn aus­zu­ge­hen ist, wenn nach die­ser Ver­tei­lung der auf den Ar­beit­neh­mer ent­fal­lende Kos­ten­an­teil die 110-Euro-Grenze über­steigt.

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