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Aktuelles

Zusätzliche Rechnungsangaben bei der Gutschrift

Wird eine Rech­nung über nach dem 29.6.2013 aus­geführte Umsätze aus­ge­stellt, sind zusätz­li­che Rech­nungs­an­ga­ben zu ma­chen. Zu die­sen neuen zusätz­li­chen Rech­nungs­an­ga­ben hat das BMF am 25.10.2013 ein An­wen­dungs­schrei­ben veröff­ent­licht.

Wird eine Gut­schrift im um­satz­steu­er­li­chen Sinne aus­ge­stellt, hat diese die Be­zeich­nung „Gut­schrift“ zu ent­hal­ten. Kaufmänni­sche Gut­schrif­ten, die diese Be­zeich­nung ent­hal­ten, lösen laut BMF keine um­satz­steu­er­li­chen Fol­gen aus. Den­noch sollte aus Gründen der Rechts­si­cher­heit eine an­dere Be­zeich­nung, etwa mit „Storno der Rech­nung“, „Rech­nungs­be­rich­ti­gung“ oder „Bo­nus-/Ra­bat­tan­zeige“, ver­wen­det wer­den.

Schul­det der Rech­nungs­empfänger die Um­satz­steuer, ist hier­auf mit der An­gabe „Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers“ hin­zu­wei­sen. Wei­terführende In­for­ma­tio­nen können un­ter no­vus@eb­ner­stolz.de an­ge­for­dert wer­den.

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