Wird eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ausgestellt, hat diese die Bezeichnung „Gutschrift“ zu enthalten. Kaufmännische Gutschriften, die diese Bezeichnung enthalten, lösen laut BMF keine umsatzsteuerlichen Folgen aus. Dennoch sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine andere Bezeichnung, etwa mit „Storno der Rechnung“, „Rechnungsberichtigung“ oder „Bonus-/Rabattanzeige“, verwendet werden.
Schuldet der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer, ist hierauf mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinzuweisen. Weiterführende Informationen können unter novus@ebnerstolz.de angefordert werden.