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Zur Inhaltskontrolle einer Ölpreisbindung in einem Gaslieferungsvertrag

BGH 14.5.2014, VIII ZR 114/13 u.a.

Eine in den AGB ei­nes Gas­lie­fe­rungs­ver­trags ent­hal­tene Preis­re­ge­lung, die so­wohl der Be­rech­nung des bei Ver­trags­be­ginn gel­ten­den Ar­beits­prei­ses als auch der Be­rech­nung späte­rer Preisände­run­gen dient, stellt eine der In­halts­kon­trolle un­ter­wor­fene Preis­ne­ben­ab­rede dar, so­weit sie künf­tige, noch un­ge­wisse Preis­an­pas­sun­gen re­gelt. Eine sol­che Klau­sel, nach der sich der Ar­beits­preis für die Lie­fe­rung von Gas zu be­stimm­ten Zeit­punk­ten aus­schließlich in Abhängig­keit von der Preis­ent­wick­lung für Heizöl ändert, hält aber bei ih­rer Ver­wen­dung im un­ter­neh­me­ri­schen Ge­schäfts­ver­kehr der In­halts­kon­trolle gem. § 307 Abs. 1 BGB stand.

Der Sach­ver­halt:

+++ VIII ZR 114/13 +++
Die kla­gende Por­zel­lan­fa­brik be­zog von der Be­klag­ten ab Mitte Au­gust 2005 Erd­gas. Von 2008 bis Ende 2009 er­folgte die Be­lie­fe­rung auf­grund des Gas­lie­fe­rungs­ver­tra­ges aus De­zem­ber 2007. Da­nach rich­tete sich das zu zah­lende Ent­gelt für die Gas­lie­fe­rung nach der als An­lage bei­gefügten Preis­re­ge­lung. Hier­nach han­delte es sich bei dem Ar­beits­preis um einen veränder­li­chen Preis­an­teil, der sich quar­tals­weise in Abhängig­keit von dem im Ver­trag näher de­fi­nier­ten Preis für leich­tes Heizöl änderte.

In der Fol­ge­zeit teilte die Be­klagte der Kläge­rin je­weils zum Quar­tals­be­ginn Preisände­run­gen mit. Die Kläge­rin glich die Ab­rech­nun­gen zunächst aus. Sie be­an­stan­dete die Preis­erhöhun­gen je­doch erst­mals im No­vem­ber 2008 und be­gehrte Rück­zah­lung der ih­rer Auf­fas­sung nach über­zahl­ten Rech­nungs­beträge für die Jahre 2008 und 2009 i.H.v. 110.285 €.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Preis­re­ge­lung sei wirk­sam. Nach de­ren ausdrück­li­chem Wort­laut han­dele es sich bei dem Ar­beits­preis um einen veränder­li­chen Preis. Eine sol­che Preis­haupt­ab­rede un­ter­liege nicht der AGB-recht­li­chen In­halts­kon­trolle.

+++ VIII ZR 116/13 +++
Die Kläge­rin ver­sorgte die be­klagte Woh­nungs­bau­ge­nos­sen­schaft auf­grund ei­nes An­fang 2003 ge­schlos­se­nen Lie­fer­ver­trags mit Erd­gas. § 1 S. 3 die­ses Ver­tra­ges ver­wies hin­sicht­lich der Erd­gas­preise auf eine An­lage, wo­nach sich der als va­ria­bel be­zeich­nete, sich quar­tals­weise ändernde Ar­beits­preis nach der Ent­wick­lung des im Ver­trag näher de­fi­nier­ten Prei­ses für Heizöl rich­tete.

Die Kläge­rin ver­langte Zah­lung von ins­ge­samt 11.746 € für ihre Gas­lie­fe­run­gen im Jahr 2009 und für nicht ge­zahlte Ab­schläge bis Ok­to­ber 2010 so­wie Sper­rung des Gaszählers. Die Be­klagte hielt die von der Kläge­rin zu­grunde ge­leg­ten Preis­erhöhun­gen für un­wirk­sam und be­gehrte nach Maßgabe des anfäng­lich gel­ten­den Ar­beits­prei­ses im Wege der Wi­der­klage Rück­zah­lung der in den Jah­ren 2005 bis 2008 ih­rer Auf­fas­sung nach über­zahl­ten Gas­ent­gelte i.H.v. 13.138 €.

LG und OLG ga­ben der Klage statt und wie­sen die Wi­der­klage ab. Die Preis­klau­seln stell­ten eine kon­troll­freie Preis­haupt­ab­rede dar. Es sei eine va­ria­ble Vergütung ver­ein­bart wor­den, die den bei Ver­trags­schluss gel­ten­den Preis über­haupt erst be­stimme. Eine sol­che Preis­haupt­ab­rede un­ter­liege nicht der AGB-recht­li­chen In­halts­kon­trolle.

Die Re­vi­sio­nen hat­ten in bei­den Fällen kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Eine in den AGB ei­nes Gas­lie­fe­rungs­ver­trags ent­hal­tene Preis­re­ge­lung, die so­wohl der Be­rech­nung des bei Ver­trags­be­ginn gel­ten­den Ar­beits­prei­ses als auch der Be­rech­nung späte­rer Preisände­run­gen dient, stellt ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­ru­fungs­ge­richte eine der In­halts­kon­trolle un­ter­wor­fene Preis­ne­ben­ab­rede dar, so­weit sie künf­tige, noch un­ge­wisse Preis­an­pas­sun­gen re­gelt. Eine sol­che Klau­sel, nach der sich der Ar­beits­preis für die Lie­fe­rung von Gas zu be­stimm­ten Zeit­punk­ten aus­schließlich in Abhängig­keit von der Preis­ent­wick­lung für Heizöl ändert, hält aber bei ih­rer Ver­wen­dung im un­ter­neh­me­ri­schen Ge­schäfts­ver­kehr der In­halts­kon­trolle gem. § 307 Abs. 1 BGB stand.

Ob die Bin­dung des Gas­prei­ses an den Markt­preis für Heizöl sach­ge­recht und ak­zep­ta­bel er­scheint, un­ter­liegt der kaufmänni­schen Be­ur­tei­lung und Ent­schei­dung des als Un­ter­neh­mer han­deln­den Gas­kun­den, von dem zu er­war­ten ist, dass er seine Kos­ten - auch auf dem En­er­gie­sek­tor - sorgfältig kal­ku­liert, den Me­cha­nis­mus ei­ner ölpreis­in­de­xier­ten Preis­gleit­klau­sel kennt und die da­mit hin­sicht­lich sei­ner En­er­gie­kos­ten ver­bun­de­nen Chan­cen und Ri­si­ken über­blickt. Dass die Ent­wick­lung der Ölpreise - wie an­de­rer Roh­stoff­kos­ten auch - mit Un­ge­wiss­hei­ten ver­bun­den ist, gehört zu den für eine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit ty­pi­schen Ri­si­ken, die der Un­ter­neh­mer selbst zu be­ur­tei­len und zu tra­gen hat.

Letzt­lich ist für einen Un­ter­neh­mer auch er­sicht­lich, dass mit der Anknüpfung an den Markt­preis von Heizöl als ein­zige Va­ria­ble kein Be­zug auf künf­tige Kos­ten­stei­ge­run­gen oder Kos­ten­sen­kun­gen beim Gas­lie­fe­ran­ten ge­nom­men wird. Sol­che sind des­halb für die Ent­wick­lung des in Zu­kunft zu zah­len­den Ar­beits­prei­ses für Erd­gas bei Ver­wen­dung ei­ner ölpreis­in­de­xier­ten Preis­gleit­klau­sel im un­ter­neh­me­ri­schen Ge­schäfts­ver­kehr ohne Be­deu­tung.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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