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Zulässigkeit der Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer Süßwarenmesse

BGH 23.10.2014, I ZR 133/13

Al­lein aus der Präsen­ta­tion ei­nes als Nach­ah­mung be­an­stan­de­ten Kek­spro­dukts auf ei­ner in­ter­na­tio­na­len Süßwa­ren­messe folgt nicht, dass das Pro­dukt in der glei­chen Auf­ma­chung auch inländi­schen Ver­brau­chern an­ge­bo­ten wird. Es fehlt in­so­weit an ei­ner für die Be­ja­hung ei­nes wett­be­werbs­recht­li­chen Un­ter­las­sungs­an­spruchs er­for­der­li­chen Be­ge­hungs­ge­fahr für die in einem Ver­bots­an­trag be­schrie­be­nen Hand­lungs­for­men, etwa des Be­wer­bens, An­bie­tens, Ver­trei­bens und In­ver­kehr­brin­gens ge­genüber inländi­schen Ver­brau­chern.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­treibt in Deutsch­land seit 1982 dünne Keks­stan­gen, die zu etwa vier Fünf­teln ih­rer Ge­samtlänge mit Scho­ko­lade umhüllt sind. Die Be­klagte stellt na­hezu iden­ti­sch ge­stal­tete Keks­stan­gen her und ver­treibt diese in der Türkei und an­de­ren Ländern. Die Par­teien ver­wen­den Ver­pa­ckun­gen, auf de­nen die je­wei­li­gen Kek­spro­dukte ab­ge­bil­det sind. An­sons­ten un­ter­schei­den sich die Pro­dukt­ver­pa­ckun­gen der Par­teien un­ter an­de­rem da­durch, dass sie deut­lich un­ter­schied­li­che Pro­dukt- und Her­stel­ler­kenn­zeich­nun­gen auf­wei­sen. Die Be­klagte stellte ihr Kek­spro­dukt im Ja­nuar 2010 auf der In­ter­na­tio­na­len Süßwa­ren­messe (ISM) in Köln aus.

Da­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin. Sie hält die Keks­stan­gen der Be­klag­ten für eine un­zulässige Nach­ah­mung ih­res Ori­gi­nal­pro­dukts. Die Kläge­rin machte gel­tend, in­folge der na­hezu iden­ti­schen Nach­ah­mung ih­res Pro­dukts durch die Be­klagte be­stehe die Ge­fahr von Ver­wechs­lun­gen. Die Be­klagte nutze zu­dem die Wert­schätzung ih­res Ori­gi­nal­pro­dukts aus. Die Kläge­rin nahm die Be­klagte auf Un­ter­las­sung des An­ge­bots, der Be­wer­bung, des Ver­triebs oder des sons­ti­gen In­ver­kehr­brin­gens der Keks­stan­gen in der kon­kre­ten Ver­pa­ckung in Deutsch­land in An­spruch.

Das OLG gab der Klage statt und un­ter­sagte der Be­klag­ten den Ver­trieb der Keks­stan­gen in der be­an­stan­de­ten Ver­pa­ckung. Es hat an­ge­nom­men, die Be­klagte habe das Pro­dukt der Kläge­rin na­hezu iden­ti­sch nach­ge­ahmt und we­gen der Ab­bil­dung der Keks­stan­gen auf den Pa­ckun­gen die Ge­fahr ei­ner Täuschung der inländi­schen Ver­brau­cher über die Her­kunft des Pro­dukts ge­schaf­fen. Durch die Aus­stel­lung des Pro­dukts auf der Messe in Köln habe die Be­klagte ihre Pro­dukte be­wor­ben und die Ge­fahr begründet, dass ihre Süßwa­ren künf­tig in Deutsch­land an­ge­bo­ten, ver­trie­ben oder sonst in den Ver­kehr ge­bracht würden.

Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klag ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch auf Un­ter­las­sung des An­ge­bots, der Be­wer­bung, des Ver­triebs oder des sons­ti­gen In­ver­kehr­brin­gens der Keks­stan­gen in der kon­kre­ten Ver­pa­ckung in Deutsch­land.

Es fehlt vor­lie­gend an ei­ner für die Be­ja­hung ei­nes wett­be­werbs­recht­li­chen Un­ter­las­sungs­an­spruchs er­for­der­li­chen Be­ge­hungs­ge­fahr für die im Ver­bots­an­trag der Kläge­rin be­schrie­be­nen Hand­lungs­for­men des Be­wer­bens, An­bie­tens, Ver­trei­bens und In­ver­kehr­brin­gens ge­genüber inländi­schen Ver­brau­chern. Ent­ge­gen der An­sicht des OLG folgt eine sol­che Be­ge­hungs­ge­fahr nicht be­reits aus der Pro­duktpräsen­ta­tion auf der in­ter­na­tio­na­len und aus­schließlich dem Fach­pu­bli­kum zugäng­li­chen Süßwa­ren­messe in Köln.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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