Mit Beschluss vom 18.12.2013 (Az. I B 85/13, DStR 2014, S. 788) äußerte der BFH in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke und gewährte die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids.
Das BMF sieht die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH hingegen als nicht berechtigt an (Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009, DStR 2014, S. 2345). Selbst wenn die Regelung der Zinsschranke im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt werden sollte - was bislang noch nicht erfolgt ist -, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Aussetzung der Vollziehung nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen kann. Davon ist nur dann auszugehen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Hinweis
Mit Verweis auf die beim BFH anhängigen Hauptsacheverfahren zur Frage der Verfassungskonformität der Zinsschranke kann gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch eingelegt werden (Az. I R 2/13 und I R 57/13). Allerdings wird die Finanzverwaltung nach der Anweisung des BMF keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.