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Zinsschranke: BMF versagt Aussetzung der Vollziehung

Zwar äußerte der BFH be­reits Ende 2013 Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Zins­schran­ken­re­ge­lung und gewährte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ei­nes Steu­er­be­scheids. Je­doch weist nun das BMF die Fi­nanz­ver­wal­tung an, über den ent­schie­de­nen Fall hin­aus die Voll­zie­hung nicht aus­zu­set­zen.

Mit Be­schluss vom 18.12.2013 (Az. I B 85/13, DStR 2014, S. 788) äußerte der BFH in einem Ver­fah­ren zum vorläufi­gen Rechts­schutz Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Zins­schranke und gewährte die Aus­set­zung der Voll­zie­hung ei­nes Steu­er­be­scheids.
Das BMF sieht die ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­fel des BFH hin­ge­gen als nicht be­rech­tigt an (Schrei­ben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009, DStR 2014, S. 2345). Selbst wenn die Re­ge­lung der Zins­schranke im Rah­men ei­nes Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens dem BVerfG zur Überprüfung vor­ge­legt wer­den sollte - was bis­lang noch nicht er­folgt ist -, ist nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung nur dann zu gewähren, wenn der Steu­er­pflich­tige ein be­son­de­res be­rech­tig­tes In­ter­esse vor­wei­sen kann. Da­von ist nur dann aus­zu­ge­hen, wenn die Voll­zie­hung für den Be­trof­fe­nen eine un­bil­lige, nicht durch über­wie­gende öff­ent­li­che In­ter­es­sen ge­bo­tene Härte zur Folge hätte.

Hinweis

Mit Ver­weis auf die beim BFH anhängi­gen Haupt­sa­che­ver­fah­ren zur Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mität der Zins­schranke kann ge­gen ent­spre­chende Steu­er­be­scheide Ein­spruch ein­ge­legt wer­den (Az. I R 2/13 und I R 57/13). Al­ler­dings wird die Fi­nanz­ver­wal­tung nach der An­wei­sung des BMF keine Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewähren.

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