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Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wird sich vor­aus­sicht­lich in der ers­ten Jah­reshälfte 2014 mit der Frage der Ver­fas­sungs­kon­for­mität we­sent­li­cher Be­stim­mun­gen des ak­tu­ell gel­ten­den Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes aus­ein­an­der set­zen. Legt ein Steu­er­pflich­ti­ger ge­gen einen Erb­schaft­steu­er­be­scheid Ein­spruch ein und be­an­tragt die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des darin fest­ge­setz­ten Steu­er­be­trags, ist ihm diese laut Be­schluss des BFH un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zu gewähren.

Der BFH gewährt mit Be­schluss vom 21.11.2013 (Az. II B 46/13) we­gen des beim BVerfG hin­sicht­lich des ak­tu­el­len Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes anhängi­gen Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens (Az. 1 BvL 21/12) die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von fest­ge­setz­ter Erb­schaft­steuer. Der BFH be­schränkt die Aus­set­zung der Voll­zie­hung al­ler­dings auf die Fälle, in de­nen der Steu­er­pflich­tige man­gels des Er­werbs li­qui­der Nach­lass­mit­tel zur Ent­rich­tung der Erb­schaft­steuer ent­we­der ei­ge­nes Vermögen ver­wen­den oder er­wor­bene Vermögens­ge­genstände veräußern oder be­las­ten müsste.

Hinweis

Mit dem Be­schluss bestätigt der BFH ernst­li­che Zwei­fel an der Ver­fas­sungsmäßig­keit der Ta­rif­vor­schrift § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. den Begüns­ti­gungs­nor­men §§ 13a und 13b ErbStG. Da­bei scheint der BFH da­von aus­zu­ge­hen, dass das BVerfG, sollte es einen Ver­fas­sungs­ver­stoß fest­stel­len, die Re­ge­lun­gen für un­ver­ein­bar mit dem Grund­ge­setz erklären und dem Ge­setz­ge­ber eine Nach­bes­se­rungs­pflicht für die Zu­kunft auf­er­le­gen wird. Diese Pro­gnose kann je­doch für die Gewährung vorläufi­gen Rechts­schut­zes genügen; der BFH gibt da­mit seine bis­he­rige Recht­spre­chung auf, wo­nach mit ei­ner Nich­ti­gerklärung der zu prüfen­den Nor­men zu rech­nen sein müsste.  

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