Der BFH gewährt mit Beschluss vom 21.11.2013 (Az. II B 46/13) wegen des beim BVerfG hinsichtlich des aktuellen Erbschaftsteuergesetzes anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az. 1 BvL 21/12) die Aussetzung der Vollziehung von festgesetzter Erbschaftsteuer. Der BFH beschränkt die Aussetzung der Vollziehung allerdings auf die Fälle, in denen der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Nachlassmittel zur Entrichtung der Erbschaftsteuer entweder eigenes Vermögen verwenden oder erworbene Vermögensgegenstände veräußern oder belasten müsste.
Hinweis
Mit dem Beschluss bestätigt der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifvorschrift § 19 Abs. 1 ErbStG i. V. m. den Begünstigungsnormen §§ 13a und 13b ErbStG. Dabei scheint der BFH davon auszugehen, dass das BVerfG, sollte es einen Verfassungsverstoß feststellen, die Regelungen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft auferlegen wird. Diese Prognose kann jedoch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes genügen; der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach mit einer Nichtigerklärung der zu prüfenden Normen zu rechnen sein müsste.