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Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Nicht zu­letzt we­gen pro­mi­nen­ter Fälle ist die straf­be­frei­ende Selbst­an­zeige der­zeit in al­ler Munde. Die Fi­nanz­mi­nis­ter der Länder ha­ben sich am 27.3.2014 grundsätz­lich für die Bei­be­hal­tung der Selbst­an­zeige aus­ge­spro­chen. Die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen ei­ner Selbst­an­zeige straf­be­frei­ende Wir­kung zu­kommt, sol­len aber wei­ter ver­schärft wer­den.

In der Sit­zung des Fi­nanz­aus­schus­ses am 2.4.2014 wurde der An­trag der Links­frak­tion auf Ab­schaf­fung der Selbst­an­zeige ab­ge­lehnt. Be­reits am 27.3.2014 spra­chen sich die Fi­nanz­mi­nis­ter der Länder grundsätz­lich für die Bei­be­hal­tung der straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige aus. Al­ler­dings ka­men die Fi­nanz­mi­nis­ter auch darüber übe­rein, dass die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen ei­ner Selbst­an­zeige straf­be­frei­ende Wir­kung zu­kommt, ver­schärft wer­den würden.


Auch wenn der­zeit noch kein kon­kre­ter Ge­setz­ent­wurf vor­liegt, sind Ände­run­gen der ge­setz­li­chen Vor­ga­ben zu er­war­ten. In der Fi­nanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz vom 27.3.2014 wurde u. a. Ei­nig­keit er­zielt über:

  • Verlänge­rung des Nach­erklärungs­zeit­raums von der­zeit fünf auf zehn Jahre
  • Verlänge­rung der Straf­ver­fol­gungs­verjährung bei ein­fa­cher Steu­er­hin­ter­zie­hung von fünf auf zehn Jahre
  • An­he­bung des Straf­zu­schlags, wel­cher ab ei­ner nach­zu­zah­len­den Steuer von 50.000 Euro je Tat zu ent­rich­ten ist, von 5 % auf 10 %; zu­dem Prüfung ei­ner et­wai­gen Ab­sen­kung die­ser Frei­grenze
  • so­for­tige Ent­rich­tung der Hin­ter­zie­hungs­zin­sen von 6 % pro Jahr als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung der straf­be­frei­en­den Wir­kung der Selbst­an­zeige.
Schließlich regt die Bun­des­re­gie­rung noch die Prüfung ei­ner Ober­grenze für die Wirk­sam­keit ei­ner Selbst­an­zeige an. 

 

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