Der Verlustanteil eines Kommanditisten, der an einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden KG beteiligt ist, unterliegt der Verlustnutzungsbeschränkung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15a Abs. 2 EStG. Der nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlust kann nur mit Überschüssen verrechnet werden, die der Kommanditist in späteren Wirtschaftsjahren aus dieser Beteiligung erzielt. Darunter fallen laut Urteil des BFH vom 2.9.2014 (Az. IXR 52/13) allerdings nicht nur positive Vermietungseinkünfte, sondern auch durch die KG erzielte positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Erleidet ein Kommanditist Verluste aus seiner Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder den negativen Saldo erhöhen, können die Verluste nur mit positiven Einkünften aus dieser Beteiligung verrechnet werden. Dies gilt laut BFH in entsprechender Anwendung auch bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden KG.