deen

Aktuelles

Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle steuerlich abzugsfähig

FG Köln 26.10.2016, 7 K 3387/13

An­schaf­fungs­kos­ten für Knock-Out-Zer­ti­fi­kate sind auch im Ver­lust­fall bei den Einkünf­ten aus Ter­min­ge­schäften als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, wenn die Zer­ti­fi­kate eine Stopp-Loss-Schwelle ha­ben, die dem Ba­sis­preis vor­ge­la­gert ist. Dies gilt so­wohl vor als auch nach Einführung der Ab­gel­tungs­steuer.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­litt in den Streit­jah­ren 2008 bis 2011 Ver­luste aus Ge­schäften mit sog. "Open-End-Knock-Out-Zer­ti­fi­ka­ten", die ohne Lauf­zeit­be­gren­zung an In­di­zes bzw. einen be­stimm­ten Ak­ti­en­kurs ge­kop­pelt wa­ren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Ba­sis­preis lag, wurde in je­dem Knock-Out-Fall ein Be­trag er­mit­telt, der dem An­le­ger als "Rest­wert" aus­be­zahlt wurde. Die­ser Rest­wert ent­sprach der Dif­fe­renz aus dem Auflösungs­kurs und dem Ba­sis­preis und konnte im schlech­tes­ten Fall auch 0,001 € je Wert­pa­pier be­tra­gen.

Die vom Kläger in den Streit­jah­ren beim Fi­nanz­amt gel­tend ge­mach­ten Ver­luste re­sul­tier­ten i.H.v. rd. 600.000 € dar­aus, dass die Lauf­zeit der er­wor­be­nen Knock-Out-Pro­dukte en­dete, weil die Stopp-Loss-Schwelle er­reicht wurde. Das Fi­nanz­amt lehnte die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung die­ser Ver­luste so­wohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Ab­gel­tungs­steuer (ab 2009) ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen. Sie wird dort un­ter dem Az. VIII R 1/17 geführt.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Be­scheide für 2008 bis 2011 über die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags und die Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 2010 und 2011 sind rechts­wid­rig und ver­let­zen die Kläger in ih­ren Rech­ten, so­weit die Ver­luste aus Wert­pa­pier­ge­schäften, die aus dem Er­rei­chen der Knock-Out-Bar­riere re­sul­tie­ren, nicht berück­sich­tigt wur­den.

Im Jahr 2008 sind die Auf­wen­dun­gen für die Knock-Out-Zer­ti­fi­kate als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ter­min­ge­schäften gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu berück­sich­ti­gen. Da die Zer­ti­fi­kate bei Er­rei­chen der vor­ge­la­ger­ten Stopp-Loss-Schwelle ab­ge­rech­net wur­den und der Dif­fe­renz­be­trag ver­ein­ba­rungs­gemäß aus­be­zahlt wurde, fehlt es an­ders als in den vom BFH ent­schie­de­nen Knock-Out-Fällen nicht an der er­for­der­li­chen "Be­en­di­gung" der Ge­schäfte.

Im An­wen­dungs­be­reich der Ab­gel­tungs­steuer sind die An­schaf­fungs­kos­ten für die Knock-Out-Pro­dukte als Auf­wen­dun­gen im un­mit­tel­ba­ren sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit einem Ter­min­ge­schäft gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berück­sich­ti­gen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG).

Link­hin­weis:

nach oben