Der Sachverhalt:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, seine Schwester, einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des am 27.10.2001 verstorbenen Großvaters der Parteien (Erblasser) geltend. Dieser hatte durch notarielles Testament vom 1.3.2000 die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Der am 1.3.2002 verstorbene Sohn des Erblassers und Vater der Parteien hatte mit notariellem Testament vom 3.6.1996 den Kläger zum Alleinerben eingesetzt.
LG und OLG gaben der Klage dem Grunde nach, aber vorbehaltlich der Entscheidung über die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung, statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das OLG hat den Beginn der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch, der dem Kläger als Erbe seines Vaters zugefallen ist, falsch bestimmt.
Im Ansatz zutreffend hat es als maßgebliche Rechtsnorm für die Verjährung des ererbten Pflichtteilsanspruchs gegen die Beklagte § 2332 Abs. 1 BGB a.F. zugrunde gelegt. Nach dieser Vorschrift verjährte der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Da Pflichtteilsberechtigter zunächst der vom Erblasser enterbte Vater der Parteien war, kommt es darauf an, ob und wann dieser vom Tode des Erblassers und der von diesem verfügten Einsetzung der Beklagten als Alleinerbin Kenntnis erlangte.
Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten auszugehen, dass der Vater der Parteien vor seinem Tod am 1.3.2002 diese Kenntnis erlangt hatte. Mithin lief bereits zu Lebzeiten des Vaters der Parteien die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. Entgegen der Auffassung des OLG richtete sich nach dem Tod des Erblassers die Verjährung des auf den Kläger übergegangenen Pflichtteilsanspruchs nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. Der Tod des Vaters der Parteien hat nichts daran geändert, dass die Verjährungsfrist gem. § 2332 Abs. 1 BGB a.F. weitergelaufen ist.
Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels gleich aus welchem Rechtsgrund zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen. Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.
Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif. Das OLG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Verjährung nach dem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf den Kläger gehemmt war, z.B. durch ein Stillhalteabkommen i.S.v. § 205 BGB im Verlauf der vom Kläger behaupteten Vereinbarungen im Oktober 2002 oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag im Mai 2005.
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