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Vergütungsanspruch eines freien Mitarbeiters für von ihm gemachte und vom Dienstherrn zum Patent angemeldete Erfindung

OLG Frankfurt a.M. 3.3.2016, 6 U 29/15

Macht ein freier Mit­ar­bei­ter im Rah­men sei­ner Tätig­keit für den Ar­beit­ge­ber eine Er­fin­dung, die der Dienst­herr zum Pa­tent an­mel­det und so­dann be­nutzt, steht ihm Mit­ar­bei­ter im Zwei­fel ein An­spruch auf eine an­ge­mes­sene Er­fin­der­vergütung zu. Zur Be­rech­nung die­ser Vergütung kann der freie Mit­ar­bei­ter Aus­kunft über den Um­fang der Be­nut­zungs­hand­lun­gen ver­lan­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war freier Mit­ar­bei­ter bei der Be­klag­ten. Er ver­langte von der Be­klag­ten Er­fin­der­vergütung we­gen der Ver­wer­tung meh­re­rer Pa­tente, die im Zeit­raum der ge­mein­sa­men Zu­sam­men­ar­beit zu­guns­ten der Be­klag­ten re­gis­triert wor­den wa­ren. Streit­ge­genständ­lich wa­ren zu­letzt le­dig­lich Vergütungs­an­sprüche für die Ver­wer­tung des durch Pa­tent ge­schütz­ten Ver­fah­rens zur Wie­der­ho­lungs­druckprüfung von Dop­pel­rohr­si­cher­heitswärmeüber­tra­gern.

Das LG wies die Klage ab. Es war der An­sicht, dass das Pa­tent "Wie­der­ho­lungs­druckprüfung" in Pro­jek­ten ein­ge­setzt wor­den sei, in de­nen auch das Pa­tent "Gas­tur­bi­nen­an­lage" ver­wen­det wor­den sei, wes­halb es kei­ner Aus­kunft mehr bedürfe, um den Zah­lungs­an­spruch zu be­rech­nen. Es gebe zu­dem keine Rechts­grund­lage für einen An­spruch auf Er­fin­der­vergütung.

Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das OLG die Ent­schei­dung abgeändert und der Klage teil­weise statt­ge­ge­ben.

Die Gründe:
Dem Kläger ste­hen dem Grunde nach aus § 612 BGB Vergütungs­an­sprüche we­gen der Nut­zung des Pa­tents "Wie­der­ho­lungs­druckprüfung" zu, wes­we­gen die Be­klagte gem. §§ 242, 259, 611 BGB Aus­kunft über die da­mit durch­geführ­ten Ge­schäfte er­tei­len muss.

Es lag ein Dienst­verhält­nis vor, denn der Kläger war als freier Mit­ar­bei­ter im Ver­trieb der Be­klag­ten tätig und er war darüber hin­aus zur Mit­ar­beit bei der Wei­ter­ent­wick­lung der Tech­nik ver­pflich­tet. Hier­aus könnte man zwar ab­lei­ten, dass der Kläger ver­pflich­tet war, sei­ner Dienst­her­rin et­waige Er­fin­dun­gen, die er im Rah­men die­ser Tätig­keit ge­macht hat, an­zu­die­nen. Man kann dar­aus al­ler­dings nicht ab­lei­ten, dass er ver­pflich­tet ge­we­sen wäre, dies vergütungs­frei zu tun.

Bei Dienst­verhält­nis­sen gilt viel­mehr § 612 Abs. 1 BGB, wo­nach eine Vergütung als still­schwei­gend ver­ein­bart gilt, wenn die Dienst­leis­tung den Umständen nach nur ge­gen Vergütung zu er­war­ten ist. Für außer­gewöhn­li­che Leis­tun­gen ei­nes freien Mit­ar­bei­ters, die über den ver­trag­li­chen Rah­men hin­aus­ge­hen, gebührt ihm auch ohne be­son­dere Ab­spra­che in der Re­gel eine Vergütung. Maßgeb­lich ist aus­schließlich der In­halt der Ab­spra­chen zwi­schen den Par­teien. Für das Rechts­verhält­nis konnte es des­halb keine Rolle spie­len, ob die Be­klag­ten ih­ren Mit­ar­bei­ter, der als Mit­er­fin­der ein­ge­tra­gen war, ent­schädigt hatte oder nicht.

Die Vergütungs­ab­spra­che hin­sicht­lich der Ver­wer­tung der Er­fin­dung "Gas­tur­bine" konnte dem Grunde nach Vergütungs­an­sprüche für die Ver­wer­tung der später an­ge­mel­de­ten Er­fin­dung "Wie­der­ho­lungs­druckprüfung" nicht ab­de­cken. Es han­delte sich auch nicht um ein rei­nes Un­terstützungs­pa­tent, das le­dig­lich ge­mein­sam mit der Er­fin­dung "Gas­tur­bine" an­ge­wandt wer­den konnte. Es spielte für den Aus­kunfts­an­trag auch keine Rolle, ob der wirt­schaft­li­che Wert des Pa­tents eine Li­zenz­gebühr recht­fer­ti­gen konnte, die einen im Verhält­nis zu den sons­ti­gen Kla­ge­for­de­run­gen re­le­van­ten Vergütungs­an­spruch er­ge­ben konnte. Es ließ sich je­den­falls nicht fest­stel­len, dass der wirt­schaft­li­che "Be­ne­fit", den die Be­klagte durch die Ver­wen­dung des Ver­fah­renspa­tents er­zie­len konnte, völlig zu ver­nachlässi­gen wäre. Da­ge­gen sprach nicht zu­letzt der Um­stand, dass das Pa­tent mit nicht un­er­heb­li­chen Gebühren nach wie vor auf­recht­er­hal­ten wird.

Die wei­ter­ge­hende Be­ru­fung des Klägers, ge­rich­tet auf Aus­kunft über die schrift­li­chen An­fra­gen der Kun­den, der An­ge­bote der Be­klag­ten so­wie der Ap­pa­ra­te­zeich­nun­gen, war un­begründet, weil diese Auskünfte für die Be­rech­nung und Ve­ri­fi­zie­rung des Vergütungs­an­spruchs un­er­heb­lich wa­ren.

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