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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Vermietung eines Einfamilienhauses an Gesellschafter

FG Köln 20.8.2015, 10 K 12/08

Der BFH hat sich für eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen vGA aus­ge­spro­chen, wenn und so­weit eine GmbH ih­rem Ge­sell­schaf­ter ein Wohn­haus zu einem nicht kos­ten­de­cken­den Preis zur Nut­zung über­las­sen hat. Eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen "aufwändig ge­stal­te­ten" und "nor­ma­len" Ein­fa­mi­li­enhäusern kommt nicht in Be­tracht. Die ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­an­las­sung der Ver­mie­tung liegt be­reits darin, dass es re­gelmäßig nicht zum Ge­schäfts­feld der Ge­sell­schaft gehört, Ein­fa­mi­li­enhäuser zu er­wer­ben und zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken zu ver­mie­ten.

Der Sach­ver­halt:
Im Rah­men ei­ner Groß- und Kon­zern­be­triebsprüfung bei der kla­gen­den GmbH für die Jahre 1995 bis 1998 hatte der Prüfer fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin von ih­rem Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer eine Halle an­ge­mie­tet hatte. Der Prüfer ging da­von aus, dass die Miete für die Halle überhöht war und nahm hin­sicht­lich des überhöhten Teils ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen (vGA) an. Außer­dem hatte die Kläge­rin an ih­ren Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer ein Ein­fa­mi­li­en­haus ver­mie­tet. Der Prüfer ging da­von aus, dass die bis­her an­ge­setzte Ver­gleichs­miete we­gen der ge­stie­ge­nen Mie­ten an­zu­pas­sen so­wie we­gen des Ein­baus von Ein­bau­schränken in den Jah­ren 1994 und 1997 zu erhöhen sei. Die Dif­fe­renz­beträge zu den bis­her be­rech­ne­ten Beträgen seien als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen an­zu­set­zen.

Das Ein­fa­mi­li­en­haus war von der Kläge­rin 1987 für 550.000 DM er­wor­ben und ab Mai 1987 an den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wor­den. Für die Wohnfläche von 250 qm wurde eine Miete von 1.750 DM ver­ein­bart. Die Kläge­rin hatte in al­len Streit­jah­ren aus der Ver­mie­tung Ver­luste er­zielt. Be­reits die an­ge­setzte AfA von 30.853 DM führte bei ei­ner ver­ein­bar­ten Jah­res­miete von 21.000 DM zu Ver­lus­ten.

Das Fi­nanz­amt folgte der Auf­fas­sung der Be­triebsprüfung und er­ließ im Juli 2004 geänderte Be­scheide über die Körper­schaft­steuer 1994 bis 1998. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es konnte of­fen blei­ben, ob hin­sicht­lich der An­mie­tung der Halle eine vGA vor­lag. Denn je­den­falls hin­sicht­lich der nicht kos­ten­de­cken­den Ver­mie­tung des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses an den Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer lag eine vGA vor, die höher war als die bis­her vom Be­klag­ten in der Summe an­ge­setzte vGA.

Der BFH hat sich für eine vGA aus­ge­spro­chen, wenn und so­weit eine GmbH ih­rem Ge­sell­schaf­ter ein Wohn­haus zu einem nicht kos­ten­de­cken­den Preis zur Nut­zung über­las­sen hat. Denn im Rah­men des Fremd­ver­gleichs sei zu berück­sich­ti­gen, dass ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Ge­schäftsführer nur dann be­reit sei, die lau­fen­den Auf­wen­dun­gen für den An­kauf, den Aus­bau und die Un­ter­hal­tung ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses zu (pri­va­ten) Wohn­zwe­cken - also im pri­va­ten In­ter­esse - des Ge­sell­schaf­ters der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu tra­gen, wenn der Ge­sell­schaft diese Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe er­stat­tet wer­den. An­zu­set­zen sei des­we­gen nicht die Markt­miete, son­dern die sog. Kos­ten­miete.

Die von der Kläge­rin ver­tre­tene Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen "aufwändig ge­stal­te­ten" und "nor­ma­len" Ein­fa­mi­li­enhäusern hatte der BFH in sei­ner Ent­schei­dung ausdrück­lich nicht vor­ge­nom­men. Der er­ken­nende Se­nat hat be­reits in der Ver­gan­gen­heit diese Erwägun­gen ge­teilt (vgl. FG Köln, Urt. v. 14.3.2014, Az.: 10 K 2606/12). Er folgte ausdrück­lich nicht dem Ur­teil des FG Ba­den-Würt­tem­berg vom 5.8.2014 (Az.: 6 K 24/13 - BFH-Az.: I R 8/15). Schließlich ver­kennt das FG darin, dass es nicht (nur) dar­auf an­kommt, ob die Ge­sell­schaft als Ver­mie­te­rin ein un­an­ge­mes­sen nied­ri­ges Ent­gelt ver­langt. Die ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­an­las­sung der Ver­mie­tung liegt be­reits darin, dass es re­gelmäßig nicht zum Ge­schäfts­feld der Ge­sell­schaft gehört, Ein­fa­mi­li­enhäuser zu er­wer­ben und zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken zu ver­mie­ten.

Link­hin­weis:

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