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Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe bei Personenunternehmen verfassungsgemäß

BFH 10.9.2015, IV R 8/13

Das Ver­bot, die Ge­wer­be­steu­er­last bei der Er­mitt­lung des Ge­winns ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft zu berück­sich­ti­gen, ist mit dem GG ver­ein­bar. Die mit dem Ab­zugs­ver­bot ver­bun­dene Ein­schränkung des sog. ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips verstößt nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­ge­bot oder die Ei­gen­tums­ga­ran­tie.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind die ehe­ma­li­gen Ge­sell­schaf­ter ei­ner 2009 voll­be­en­de­ten OHG. Im Be­scheid über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Grund­la­gen für die Ein­kom­mens­be­steue­rung für 2008 rech­nete das Fi­nanz­amt die als Be­triebs­aus­gabe ab­ge­zo­gene Ge­wer­be­steuer i.H.v. 43.983 € außer­bi­lan­zi­ell hinzu.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt im an­ge­grif­fe­nen Ge­winn­fest­stel­lungs­be­scheid die als Be­triebs­aus­gabe ab­ge­zo­gene Ge­wer­be­steuer i.H.v. 43.983 € außer­bi­lan­zi­ell hin­zu­ge­rech­net. Die in § 4 Abs. 5b EStG an­ge­ord­nete Nicht­ab­zugsfähig­keit der Ge­wer­be­steuer von der Be­mes­sungs­grund­lage der Ein­kom­men­steuer ist ver­fas­sungs­gemäß.

Die Ge­wer­be­steuer ist ih­rer Na­tur nach eine Be­triebs­aus­gabe und min­dert des­halb den Ge­winn des Un­ter­neh­mens. Mit dem Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 hat der Ge­setz­ge­ber je­doch in § 4 Abs. 5b EStG an­ge­ord­net, dass die Ge­wer­be­steuer keine Be­triebs­aus­gabe ist. Sie darf in­fol­ge­des­sen bei der Er­mitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ge­winns nicht mehr ge­winn­min­dernd (und da­mit steu­er­min­dernd) berück­sich­tigt wer­den. Doch verstößt die mit dem Ab­zugs­ver­bot ver­bun­dene Ein­schränkung des sog. ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips nicht ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­ge­bot. Sie lässt sich viel­mehr im Ge­samt­zu­sam­men­hang mit den steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen, die zu­gleich durch das Un­ter­neh­men­steu­er­re­form­ge­setz 2008 ein­geführt wur­den, hin­rei­chend sach­lich begründen.

Dies hatte der I. Se­nat des BFH be­reits mit Ur­teil vom 16.1.2014 (Az.: I R 21/12) für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ent­schie­den, bei de­nen durch das Ab­zugs­ver­bot eine Dop­pel­be­las­tung des Ge­winns mit Körper­schaft- und Ge­wer­be­steuer ein­tritt. Dem­ge­genüber wird bei Per­so­nen­un­ter­neh­men die Ge­wer­be­steuer teil­weise auf die Ein­kom­men­steuer des Un­ter­neh­mers an­ge­rech­net. Für diese Un­ter­neh­men, hier eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, ist das Ab­zugs­ver­bot eben­falls als ver­fas­sungs­gemäß an­zu­se­hen. Ins­be­son­dere die gleich­zei­tig mit § 4 Abs. 5b EStG ein­geführte Erhöhung des An­rech­nungs­fak­tors für die Ge­wer­be­steuer auf die Ein­kom­men­steuer führt in vie­len Fällen zu ei­ner vollständi­gen Ent­las­tung des Un­ter­neh­mers bzw. der an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­lig­ten natürli­chen Per­so­nen von der Ge­wer­be­steu­er­schuld.

§ 4 Abs. 5b EStG verstößt auch nicht ge­gen die Ei­gen­tums­ga­ran­tie des Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn man da­von aus­geht, dass der Schutz­be­reich des Art. 14 Abs. 1 GG be­trof­fen ist, weil die­ses Grund­recht den Grund­recht­sträger auch schützt, wenn Steu­er­pflich­ten - wie im Ein­kom­men­steu­er­recht - an den Hin­zu­er­werb von Ei­gen­tum anknüpfen, ist ein et­wai­ger Ein­griff nach An­sicht des Se­nats je­den­falls aus den glei­chen Gründen ge­recht­fer­tigt wie die Durch­bre­chung des ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zips.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: IV R 8/13 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: I R 21/12 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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