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Unzulässigkeit der Verwertung einer Mietkaution während des laufenden Mietverhältnisses bei streitigen Forderungen

BGH 7.5.2014, VIII ZR 234/13

Eine Ver­ein­ba­rung, die dem Ver­mie­ter ge­stat­tet, während des lau­fen­den Miet­verhält­nis­ses die Kau­tion zur Be­frie­di­gung strei­ti­ger For­de­run­gen zu ver­wer­ten, ist un­zulässig. Dies würde dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Aus­druck ge­kom­me­nen Treu­hand­cha­rak­ter der Miet­kau­tion wi­der­spre­chen; gem. § 551 Abs. 3 S. 3 BGB hat der Ver­mie­ter die ihm als Si­cher­heit über­las­sene Geld­summe ge­trennt von sei­nem Vermögen an­zu­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Mie­te­rin ei­ner Woh­nung des Be­klag­ten. Ver­ein­ba­rungs­gemäß zahlte die Kläge­rin 1.400 € auf ein Kau­ti­ons­konto. Eine Zu­satz­ver­ein­ba­rung der Par­teien zum Miet­ver­trag be­stimmt: "Der Ver­mie­ter kann sich we­gen sei­ner fälli­gen An­sprüche be­reits während des Miet­verhält­nis­ses aus der Kau­tion be­frie­di­gen. Der Mie­ter ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, die Kau­ti­ons­summe wie­der auf den ur­sprüng­li­chen Be­trag zu erhöhen."

Als die Kläge­rin später eine Min­de­rung der Miete gel­tend machte, ließ sich der Be­klagte während des lau­fen­den Miet­verhält­nis­ses das Kau­ti­ons­gut­ha­ben aus­zah­len. Die Kläge­rin ver­langt, den Be­trag wie­der dem Kau­ti­ons­konto gut­zu­schrei­ben und in­sol­venz­fest an­zu­le­gen.

AG und LG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb vor dem BGH ohne Er­folg.

Die Gründe:
Der Be­klagte muss den an ihn aus­ge­zahl­ten Be­trag wie­der dem Kau­ti­ons­konto gut­schrei­ben.

Der Be­klagte war nicht be­rech­tigt, die Kau­tion während des lau­fen­den Miet­verhält­nis­ses we­gen der von der Kläge­rin be­strit­te­nen Miet­for­de­run­gen in An­spruch zu neh­men. Das Vor­ge­hen des Be­klag­ten wi­der­spricht dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Aus­druck ge­kom­me­nen Treu­hand­cha­rak­ter der Miet­kau­tion. Gem. § 551 Abs. 3 S. 3 BGB hat der Ver­mie­ter die ihm als Si­cher­heit über­las­sene Geld­summe ge­trennt von sei­nem Vermögen an­zu­le­gen.

Mit die­ser For­mu­lie­rung wollte der Ge­setz­ge­ber si­cher­stel­len, dass der Mie­ter die Kau­tion nach Be­en­di­gung des Miet­verhält­nis­ses auch bei In­sol­venz des Ver­mie­ters un­ge­schmälert zurück­erhält, so­weit dem Ver­mie­ter keine ge­si­cher­ten An­sprüche zu­ste­hen. Diese Ziel­set­zung würde un­ter­lau­fen, wenn der Ver­mie­ter die Miet­kau­tion be­reits während des lau­fen­den Miet­verhält­nis­ses auch we­gen strei­ti­ger For­de­run­gen in An­spruch neh­men könnte. Die hier­von zum Nach­teil der Kläge­rin ab­wei­chende Zu­satz­ver­ein­ba­rung zum Miet­ver­trag ist des­halb gem. § 551 Abs. 4 BGB un­wirk­sam.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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