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Aktuelles

Unwirksamkeit von Schriftformklauseln in den AGB ab 1.10.2016

Mit Wir­kung zum 1.10.2016 kann in den ge­genüber Ver­brau­chern ver­wen­de­ten All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) für An­zei­gen oder Erklärun­gen nicht mehr ge­ne­rell die Schrift­form vor­ge­ge­ben wer­den.

Ist in den AGB für einen Ver­trag, der laut den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben no­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den ist, eine stren­gere Form als die schrift­li­che Form oder für einen nicht no­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den­den Ver­trag eine stren­gere Form als die Text­form vor­ge­ge­ben, ist eine sol­che Klau­sel seit 1.10.2016 un­wirk­sam (§ 309 Nr. 13 BGB).

Hinweis

Un­ter­neh­men ist des­halb drin­gend an­zu­ra­ten, ihre AGB hin­sicht­lich des Schrift­for­mer­for­der­nis­ses möglichst zeit­nah zu überprüfen und ggf. an­zu­pas­sen. So­mit sollte in den AGB vor­ge­se­hen sein, dass bei nicht no­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den­den Verträgen jeg­li­che Text­form, z. B. auch per Te­le­fax, E-Mail oder SMS, genügt.

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