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Unternehmereigenschaft bei Umwandlung eines Personenunternehmens in eine GmbH

Zwar kann die Um­wand­lung ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens oder ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft in eine GmbH er­trag­steu­er­lich bis zu acht Mo­nate vor der An­mel­dung der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter zurück­wir­ken. Um­satz­steu­er­lich be­steht je­doch nicht die Möglich­keit der rück­wir­ken­den Berück­sich­ti­gung der Um­wand­lung. Hier wer­den die Leis­tun­gen viel­mehr bis zur Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter durch das Per­so­nen­un­ter­neh­men er­bracht, da die GmbH recht­lich noch nicht exis­tent ist. Hier­auf weist die OFD Frank­furt/Main in ih­rer Verfügung vom 17.12.2015 (Az. S 7104 A-52-St 110, DStR 2016, S. 539) hin.

Folg­lich seien der GmbH die Umsätze erst von dem Zeit­punkt an zu­zu­rech­nen, zu dem diese ihre Tätig­keit auf­ge­nom­men hat. Ent­spre­chen­des gelte für den Vor­steu­er­ab­zug. Hat sich die GmbH be­reits vor der Ein­tra­gung und da­mit vor dem zi­vil­recht­li­chen Ent­ste­hungs­zeit­punkt am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr be­tei­ligt und ge­langt die GmbH auch tatsäch­lich zur Ein­tra­gung, ist nicht auf den zi­vil­recht­li­chen Ent­ste­hungs­zeit­punkt, son­dern auf den Zeit­punkt ab­zu­stel­len, ab dem das Un­ter­neh­men fak­ti­sch nach außen als GmbH in Er­schei­nung tritt.

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Hinweis

Die form­wech­selnde Um­wand­lung ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft be­schränkt sich auf die Ände­rung der Rechts­form ei­nes Recht­strägers un­ter Wah­rung der recht­li­chen Iden­tität. Bei ei­ner Um­wand­lung ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens in eine GmbH han­delt es sich laut der OFD hin­ge­gen um zwei Steu­er­sub­jekte, die beide un­ter­neh­me­ri­sch tätig sind bzw. wa­ren, so dass bei Um­wand­lung ei­nes Ein­zel­un­ter­neh­mens in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­jah­res zwei Um­satz­steu­er­erklärun­gen ab­zu­ge­ben sind.

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