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Unternehmensnachfolge - jetzt angehen!

Die Zei­chen deu­ten dar­auf hin, dass zen­trale Re­ge­lun­gen zur Begüns­ti­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen des der­zei­ti­gen Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als ver­fas­sungs­wid­rig ge­brand­markt wer­den. Den Ver­laut­ba­run­gen zu­folge ist spätes­tens im nächs­ten Jahr mit ei­ner Neu­re­ge­lung zu rech­nen, denn - wird dem Ge­setz­ge­ber ein Nach­bes­sern auf­ge­ge­ben - dürfte ihm vom Ge­richt eine nicht allzu lange Um­set­zungs­frist ge­setzt wer­den. Da­mit ist mit ei­ner höheren Steu­er­be­las­tung in Erb- und Schen­kungsfällen bezüglich Un­ter­neh­mens­vermögen zu rech­nen sein.

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Un­ter Berück­sich­ti­gung der ak­tu­el­len Steu­er­be­frei­un­gen für Un­ter­neh­mens­vermögen kann bei Nut­zung des persönli­chen Frei­be­trags von 400.000 Euro der­zeit ein Un­ter­neh­men mit einem Wert von bis zu 2,66 Mio. Euro steu­er­frei auf ein Kind des Un­ter­neh­mers über­tra­gen wer­den, so­fern die Vor­aus­set­zun­gen für die Re­gel­ver­scho­nung vor­lie­gen. Können die erhöhten An­for­de­run­gen an die sog. Op­ti­ons­ver­scho­nung ein­ge­hal­ten wer­den, fällt auch bei weit höheren Un­ter­neh­mens­wer­ten keine Erb­schaft­steuer an. Diese Bes­ser­stel­lung ge­genüber an­de­ren Vermögens­ar­ten wird mit ho­her Wahr­schein­lich­keit dazu führen, dass die der­zeit gel­tende Re­ge­lung nach den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts re­for­miert wer­den muss und die Über­tra­gung von Un­ter­neh­mens­vermögen künf­tig deut­lich teu­rer wird. Auch wenn die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts erst für Herbst 2014 er­war­tet wird, soll­ten Nach­fol­ge­ge­stal­tun­gen frühzei­tig und mit der nöti­gen Ruhe an­ge­gan­gen wer­den.

Denn es sind viele As­pekte, von der Her­anführung des Nach­fol­gers an das Un­ter­neh­men bis zur Al­tersab­si­che­rung des über­ge­ben­den Un­ter­neh­mers, zu berück­sich­ti­gen. Un­ter­schied­lichste Ge­stal­tun­gen, die dazu die­nen können, diese Ziele zu er­rei­chen, soll­ten geprüft wer­den. Da­bei ist aber ein ho­hes Maß an Sorg­falt er­for­der­lich. So gilt es ebenso wie bei Un­ter­neh­mens­um­struk­tu­rie­run­gen, die Auf­de­ckung noch nicht rea­li­sier­ter Wert­stei­ge­run­gen und da­mit eine Be­las­tung mit Er­trag­steu­ern zu ver­mei­den. Als Ge­stal­tungs­falle bei Per­so­nen­un­ter­neh­men kann sich da­bei eine Be­triebs­auf­spal­tung er­wei­sen, die etwa bei Über­tra­gung nur der Be­triebs­ge­sell­schaft auf den Nach­fol­ger be­en­det wer­den würde. Folge wäre die Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven in den vom Be­sitz­un­ter­neh­men ge­hal­te­nen Wirt­schaftsgütern (z. B. in den an die Be­triebs­ge­sell­schaft ver­mie­te­ten Hal­len und Ver­wal­tungs­gebäuden) so­wie in der Be­tei­li­gung an der Be­triebs­ge­sell­schaft, die bei der Be­triebs­auf­spal­tung Be­stand­teil des Be­triebs­vermögens der Be­sitz­ge­sell­schaft ist. In ähn­li­cher Weise könn­ten auch Wert­stei­ge­run­gen so­fort zu ver­steu­ern sein, wenn Wirt­schaftsgüter als Son­der­be­triebs­vermögen qua­li­fi­zie­ren, aber nur der Ge­sell­schafts­an­teil an der Per­so­nen­ge­sell­schaft ohne steu­er­li­ches Son­der­be­triebs­vermögen auf die Nach­fol­ger über­tra­gen wird.

Statt der Über­tra­gung des ge­sam­ten Un­ter­neh­mens mit al­len Rech­ten und Pflich­ten an den Nach­fol­ger sind oft­mals auf den in­di­vi­du­el­len Fall zu­ge­schnit­tene Nach­fol­ge­ge­stal­tun­gen ge­fragt. Soll bei­spiels­weise der Un­ter­neh­mer aus Ver­sor­gungs­zwe­cken wei­ter­hin ganz oder teil­weise auf die jähr­li­chen Un­ter­neh­menserträge zurück­grei­fen können, kann im Zuge der Un­ter­neh­mensüber­tra­gung mit dem Nach­fol­ger ein Nießbrauch ver­ein­bart wer­den. Da­bei kann die Nießbrauch­ver­ein­ba­rung so aus­ta­riert wer­den, dass zwar die Ver­sor­gung des Über­ge­ben­den ge­si­chert wird, aber des­sen Ver­sor­gung über­stei­gende Un­ter­neh­menserträge beim Be­schenk­ten ver­blei­ben und so­mit nicht zu einem späte­ren Zeit­punkt mit Erb­schaft­steuer be­las­tet wer­den.

Soll der Nach­fol­ger erst lang­sam an das Un­ter­neh­men her­an­geführt wer­den, ist eine Teilüber­tra­gung un­ter Ver­bleib be­stimm­ter Stimm­rechte beim Über­ge­ber denk­bar.

Um eine zusätz­li­che Schen­kung - oder auch eine später zu er­fol­gende Schen­kung un­ter schlech­te­ren Rah­men­be­din­gun­gen - zu ver­mei­den, könnte zu­dem die Über­tra­gung auf die übernächste Ge­ne­ra­tion in Be­tracht kom­men. Mit einem sol­chen Ge­ne­ra­tio­nen­sprung können auch En­kel­kin­der un­ter An­wen­dung der ak­tu­ell gel­ten­den erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen in die Nach­fol­ge­pla­nung ein­be­zo­gen wer­den. Sind die En­kel al­ler­dings noch min­derjährig, ist we­gen der not­wen­di­gen Mit­wir­kung von Ergänzungs­pfle­gern und des Fa­mi­li­en­ge­richts der Ge­ne­ra­tio­nen­sprung im Ein­zel­fall ge­nau ab­zuwägen.

Schließlich kann - wie in der Pra­xis häufig der Fall - die Schen­kung mit Wi­der­rufs­klau­seln ver­se­hen wer­den, um be­stimm­ten Le­bens­si­tua­tio­nen, wie etwa dem Vor­ver­ster­ben des Be­schenk­ten, vor­zu­beu­gen. Kommt es auf Grund ei­nes vor­be­hal­te­nen Wi­der­rufs­rechts zu ei­ner Rücküber­tra­gung, wird die ur­sprüng­li­che Schen­kung auch steu­er­lich rück­ab­ge­wi­ckelt, so dass die an­ge­fal­lene Schen­kung­steuer er­stat­tet wird. Al­ler­dings soll­ten Wi­der­rufs­klau­seln mit Be­dacht ein­ge­setzt wer­den, da zu weit­ge­hende Wi­der­rufsmöglich­kei­ten die steu­er­li­che An­er­ken­nung der Vermögensüber­tra­gung gefähr­den könn­ten.

Die hier bei­spiel­haft und in al­ler Kürze dar­ge­stell­ten Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten zei­gen: um eine Un­ter­neh­mens­nach­folge nicht nur steu­er­lich op­ti­mal,  son­dern auch recht­lich und wirt­schaft­lich aus­ge­wo­gen zu ge­stal­ten, be­darf es ne­ben steu­er­li­cher auch um­fas­sen­der recht­li­cher Kennt­nisse und Pra­xis­er­fah­rung. Ein ent­schei­den­der Fak­tor ei­ner ge­lun­ge­nen Nach­fol­ge­pla­nung ist zu­dem aus­rei­chend Zeit. Die Un­ter­neh­mens­nach­folge nicht jetzt in Ruhe an­zu­ge­hen, son­dern zunächst die wei­te­ren Ent­wick­lun­gen in Karls­ruhe ab­zu­war­ten und dann erst un­ter Zug­zwang zu han­deln, hieße, den der­zeit be­ste­hen­den Zeit­vor­teil un­ge­nutzt aus der Hand zu ge­ben.

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