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Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Die Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen geht laut Ur­teil des BFH nur dann auf den Leis­tungs­empfänger über, wenn die­ser die er­brachte Bau­leis­tung wie­derum zur Er­brin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det. Da­mit engt der BFH die An­wen­dung des sog. Re­verse-Charge-Ver­fah­rens bei Bau­leis­tun­gen ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ein.

Mit Ur­teil vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10) ent­schied der BFH, dass es für die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers (Re­verse Charge) nach § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG nur dar­auf an­kommt, ob der Leis­tungs­empfänger die an ihn er­brachte Bau­leis­tung sei­ner­seits zur Er­brin­gung ei­ner der­ar­ti­gen Leis­tung ver­wen­det. Da­bei sind Bauträger und Pro­jekt­ent­wick­ler etc., die ei­ge­nen Grund und Bo­den be­bauen und um­satz­steu­er­frei oder bei Ausübung der Op­tion um­satz­steu­er­pflich­tig ver­kau­fen, keine Bau­leis­ten­den.

Zu­dem führt der BFH in sei­nem Ur­teil aus, dass der Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft nicht durch an­ders­lau­tende An­wei­sun­gen der Fi­nanz­ver­wal­tung be­wirkt wer­den kann.

Hinweis

Dem Ur­teil wird in der Pra­xis große Be­deu­tung ein­geräumt. Ins­be­son­dere der Hin­weis, dass eine an­ders­lau­tende An­wei­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht zu ei­ner be­stimm­ten Rechts­folge führen kann, könnte auch auf an­dere Be­rei­che zu über­tra­gen sein.

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