Mit Urteil vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10) entschied der BFH, dass es für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge) nach § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UStG nur darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dabei sind Bauträger und Projektentwickler etc., die eigenen Grund und Boden bebauen und umsatzsteuerfrei oder bei Ausübung der Option umsatzsteuerpflichtig verkaufen, keine Bauleistenden.
Zudem führt der BFH in seinem Urteil aus, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht durch anderslautende Anweisungen der Finanzverwaltung bewirkt werden kann.
Hinweis
Dem Urteil wird in der Praxis große Bedeutung eingeräumt. Insbesondere der Hinweis, dass eine anderslautende Anweisung der Finanzverwaltung nicht zu einer bestimmten Rechtsfolge führen kann, könnte auch auf andere Bereiche zu übertragen sein.