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Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH 3.7.2014, V R 2/10

Wird ein ge­mischt ge­nutz­tes Gebäude ge­baut, rich­tet sich die Vor­steu­er­auf­tei­lung im Re­gel­fall nach dem ob­jekt­be­zo­ge­nen Flächen­schlüssel. Vor­steu­er­beträge sind aber dann nach dem (ob­jekt­be­zo­ge­nen) Um­satz­schlüssel auf­zu­tei­len, wenn eine Ge­samtwürdi­gung er­gibt, dass er­heb­li­che Un­ter­schiede in der Aus­stat­tung der ver­schie­de­nen Zwecken die­nen­den Räume be­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand den Bau und die Ver­mie­tung von Gebäuden um­fasst. Auf einem von ihr er­wor­be­nen Grundstück hatte sie ein ge­mischt ge­nutz­tes Gebäude er­rich­ten las­sen, das im Erd­ge­schoss durch zwei La­den­ge­schäfte (steu­er­pflich­tige Ver­mie­tung) und im ers­ten und zwei­ten Ober­ge­schoss als Woh­nung (steu­er­freie Ver­mie­tung) ge­nutzt wer­den sollte.

Die auf die Her­stel­lungs­kos­ten ent­fal­len­den Vor­steu­er­beträge be­tru­gen 2004 rund 20.947 € und 2005 ins­ge­samt 100.632 €. Die ab­zugsfähi­gen Vor­steu­ern be­rech­nete die Kläge­rin nach dem Verhält­nis der vor­aus­sicht­lich steu­er­pflich­ti­gen zu den steu­er­freien Umsätzen (Um­satz­schlüssel). Dies er­gab ein Verhält­nis von 51,54 % (Erd­ge­schoss) zu 48,46 % (Ober­ge­schoss). Nach dem sog. Flächen­schlüssel da­ge­gen ent­fie­len in den Streit­jah­ren auf das Erd­ge­schoss 23,35 % und auf die Ober­ge­schosse 76,65 %.

Nach ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass der von der Kläge­rin an­ge­wandte Um­satz­schlüssel ab Ja­nuar 2004 un­zulässig sei und kürzte die gel­tend ge­mach­ten Vor­steu­ern un­ter An­wen­dung des sog. Flächen­schlüssels. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Kläge­rin könne sich un­mit­tel­bar auf die Re­ge­lun­gen der Richt­li­nie 77/388/EWG be­ru­fen, die als Re­ge­lauf­tei­lungsmaßstab den Um­satz­schlüssel vor­se­hen.

Auf die Re­vi­sion der Steu­er­behörde hob der BFH das Ur­teil de Vor­in­stanz auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zu Un­recht hatte das FG § 15 Abs. 4 S. 3 UStG i.d.F. des Steuerände­rungs­ge­set­zes 2003 nicht an­ge­wandt und die Vor­steu­ern statt­des­sen un­mit­tel­bar nach Art. 17 Abs. 5 der Richt­li­nie 77/388/EWG zu­ge­ord­net.

Eine Er­mitt­lung des nicht ab­zieh­ba­ren Teils der Vor­steu­er­beträge nach dem Verhält­nis der Umsätze, die den Vor­steu­er­ab­zug aus­schließen, zu den Umsätzen, die zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen, ist gem. § 15 Abs. 4 S. 3 UStG in richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung nur zulässig, wenn keine an­dere - präzi­sere - Zu­rech­nung möglich ist. Bei der Er­rich­tung ei­nes ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes rich­tet sich die Vor­steu­er­auf­tei­lung im Re­gel­fall nach dem ob­jekt­be­zo­ge­nen Flächen­schlüssel. Das Ur­teil des FG wi­der­sprach die­sen Maßstäben. § 15 Abs. 4 S. 3 UStG war bei richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung an­wend­bar. In­fol­ge­des­sen ist die Kläge­rin grundsätz­lich zu ei­ner Auf­tei­lung nach dem Flächen­schlüssel ver­pflich­tet.

Vor­steu­er­beträge sind aber dann nach dem (ob­jekt­be­zo­ge­nen) Um­satz­schlüssel auf­zu­tei­len, wenn eine Ge­samtwürdi­gung er­gibt, dass er­heb­li­che Un­ter­schiede in der Aus­stat­tung der ver­schie­de­nen Zwecken die­nen­den Räume be­ste­hen (Urt. v. 7.5.2014, Az.: V R 1/10). Ob dies der Fall ist, hatte das FG auf der Grund­lage sei­ner Rechts­auf­fas­sung nicht geprüft. Im wei­te­ren Ver­fah­ren muss es da­her fest­stel­len, ob die in der münd­li­chen Ver­hand­lung ge­nann­ten Aus­stat­tungs­un­ter­schiede tatsäch­lich vor­lie­gen und so­dann würdi­gen, ob die Aus­stat­tung der ge­werb­lich ver­mie­te­ten Räume er­heb­lich von der Aus­stat­tung der pri­vat ge­nutz­ten Räume ab­weicht, so­dass die Vor­steu­er­beträge nach dem Um­satz­schlüssel auf­ge­teilt wer­den können, wofür ins­be­son­dere die un­ter­schied­li­che Raumhöhe spre­chen könnte. Da es sich vor­lie­gend um ein Ein-Ob­jekt-Un­ter­neh­men han­delt, un­ter­schei­det sich der ob­jekt­be­zo­gene Um­satz­schlüssel nicht von dem ge­samt­un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Um­satz­schlüssel.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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