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Stichtag für die Gewährung einer Investitionszulage für Hoteleinrichtung nach dem InvZulG 2007

BFH 17.9.2015, III R 2/14

Ein Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben wird mit der ers­ten hierzu gehören­den Ein­zel­in­ves­ti­tion be­gon­nen. Im Fall der Er­rich­tung ei­ner neuen Be­triebsstätte durch den Bau ei­nes Ho­tels hängen die Her­stel­lung des Gebäudes und die In­nen­ein­rich­tung auch dann räum­lich und sach­lich zu­sam­men, wenn we­sent­li­che Ent­schei­dun­gen über die In­nen­ein­rich­tung nach dem Bau­be­ginn ge­trof­fen oder abgeändert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie hatte zwi­schen 2003 und 2005 meh­rere be­nach­barte Grundstücke er­wor­ben, die zu ei­ner Ho­tel­an­lage aus­ge­baut wer­den soll­ten. Zusätz­lich er­warb sie 2003 ein wei­te­res Grundstück, das nur 300 Me­ter Luft­li­nie ent­fernt liegt und zu ei­ner Apart­ment­an­lage aus­ge­baut wer­den sollte. Diese eröff­nete im Juli 2005 ih­ren Pro­be­be­trieb und wurde im Au­gust 2006 endgültig fer­tig­ge­stellt. Mit den Ar­bei­ten auf den an­de­ren Grundstücken wurde im Jahr 2005 be­gon­nen. Die Grund­stein­le­gung für die Er­rich­tung der neuen Ho­tel­an­lage fand im April 2006 statt, die Eröff­nung im Au­gust 2007.

Die Pla­nung und Er­rich­tung der Ho­tel­an­lage über­trug die Kläge­rin mit Ge­ne­ralüber­neh­mer­ver­trag vom Ok­to­ber 2004 ei­ner Pro­jekt­ge­sell­schaft. Ver­trags­ge­gen­stand wa­ren die Pla­nung und schlüssel­fer­tige Er­rich­tung ei­ner be­triebs­be­rei­ten Vier-Sterne-Su­pe­rior-Ho­tel­an­lage. Der Ver­trag schloss die Pla­nung und Er­rich­tung der Apart­ment­an­lage mit ein. Im Mai 2006 wurde der Ver­trag da­hin­ge­hend geändert, dass nun­mehr die Pla­nung und Er­rich­tung ei­ner be­triebs­be­rei­ten Fünf-Sterne-Ho­tel­an­lage Ver­trags­ge­gen­stand war; für die Apart­ment­an­lage wurde die Ho­tel­klas­si­fi­zie­rung "Vier Sterne" ver­ein­bart. In ei­ner wei­te­ren Ände­rung des Ge­ne­ralüber­neh­mer­ver­trags im Sep­tem­ber 2006 lösten die Ver­trags­par­teien die ur­sprüng­lich als (Teil-)Leis­tung ver­ein­barte Ein­rich­tung und Aus­stat­tung der Ho­tel­an­lage aus dem Ver­trag.

Im Au­gust 2008 reichte die Kläge­rin beim Fi­nanz­amt einen An­trag auf In­ves­ti­ti­ons­zu­lage nach dem In­vZulG 2007 für die Ein­rich­tung des Ho­tels ein. Die Gewährung der be­gehr­ten Zu­lage stützte sie da­bei auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 In­vZulG 2007 (Er­rich­tung ei­ner Be­triebsstätte), wo­bei mit der Er­rich­tung im Fe­bruar 2007 durch Be­stel­lung der In­nen­ein­rich­tung be­gon­nen wor­den sein soll. Das Fi­nanz­amt setzte die In­ves­ti­ti­ons­zu­lage je­doch auf 0 € fest, da mit der Er­rich­tung der neuen Be­triebstätte vor dem 21.7.2006 be­gon­nen wor­den sei (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 In­vZulG 2007). In­so­fern kam nur das In­vZulG 2005 in Be­tracht, wo­nach Be­triebe des Be­her­ber­gungs­ge­wer­bes nicht gefördert wur­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Ein An­spruch der Kläge­rin auf In­ves­ti­ti­ons­zu­lage war zu ver­nei­nen.

Ein Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben kann sich auf eine oder meh­rere Ein­zel­in­ves­ti­tio­nen er­stre­cken. Es ist die Summe der räum­lich, zeit­lich und sach­lich mit einem der in § 2 Abs. 3 In­vZulG 2007 ge­nann­ten Vor­ha­ben zu­sam­menhängen­den Maßnah­men. Ein Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben wird mit der ers­ten hierzu gehören­den Ein­zel­in­ves­ti­tion be­gon­nen. Im Fall der Er­rich­tung ei­ner neuen Be­triebsstätte durch den Bau ei­nes Ho­tels hängen die Her­stel­lung des Gebäudes und die In­nen­ein­rich­tung auch dann räum­lich und sach­lich zu­sam­men, wenn we­sent­li­che Ent­schei­dun­gen über die In­nen­ein­rich­tung nach dem Bau­be­ginn ge­trof­fen oder abgeändert wer­den. Der die Be­mes­sungs­grund­lage be­tref­fende § 4 In­vZulG 2007 setzt ein begüns­tig­tes Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben vor­aus und begründet kei­nen Zu­la­gen­an­spruch für Ein­zel­in­ves­ti­tio­nen.

Der An­spruchs­be­rech­tigte muss mit dem Erst­in­ves­ti­ti­ons­vor­ha­ben i.d.S. fer­ner - von hier nicht ein­schlägi­gen Aus­nah­men (§ 3 Abs. 1 S. 2 In­vZulG 2007) ab­ge­se­hen - in der Zeit vom 21.7. 2006 bis 31.12.2009 be­gon­nen ha­ben (§ 3 Abs. 1 S. 1 In­vZulG 2007). Für da­vor be­gon­nene Vor­ha­ben kommt nur eine Förde­rung nach dem In­vZulG 2005 in Be­tracht. Da­nach wer­den aber nur Be­triebe des ver­ar­bei­ten­den Ge­wer­bes oder der pro­duk­ti­ons­na­hen Dienst­leis­tun­gen gefördert, nicht hin­ge­gen Be­triebe des Be­her­ber­gungs­ge­wer­bes.

Die Kläge­rin hatte nicht im begüns­tig­ten In­ves­ti­ti­ons­zeit­raum mit der Er­rich­tung ei­ner neuen Be­triebsstätte be­gon­nen. Die Er­rich­tung des Ho­tels be­gann nämlich vor dem 21.7.2006. Die in den Ge­ne­ralüber­neh­mer­verträgen ver­ein­bar­ten Maßnah­men be­inhal­te­ten u.a. die Er­rich­tung von Gebäuden. Sie wur­den da­her ent­we­der - so­fern auf die Auf­nahme von Bau­ar­bei­ten ab­zu­stel­len ist - mit Be­ginn der Ar­bei­ten 2005 oder - so­fern auf den Ver­trags­schluss ab­zu­stel­len ist - spätes­tens mit Ände­rung des Ge­ne­ralüber­neh­mer­ver­trags im Mai 2006 be­gon­nen. Beide Zeit­punkte lie­gen vor dem 21.7.2006, so dass da­hin­ge­stellt blei­ben konnte, ob im Streit­fall der Be­ginn der Bau­ar­bei­ten oder der Ver­trags­schluss maßgeb­lich war. Ebenso war es un­er­heb­lich (s.o.), dass die Ver­trags­par­teien die ur­sprüng­lich als (Teil-)Leis­tung ver­ein­barte Ein­rich­tung und Aus­stat­tung der Ho­tel­an­lage im Sep­tem­ber 2006 aus dem Ver­trag gelöst hat­ten.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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