Die Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen geht laut Urteil des BFH vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10) nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die erbrachte Bauleistung wiederum zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Damit hatte der BFH die Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung eingeengt. Nach dem Urteil sind Bauträger und Projektentwickler etc., die eigenen Grund und Boden bebauen und umsatzsteuerfrei oder bei Ausübung der Option umsatzsteuerpflichtig verkaufen, keine Bauleistenden. Zudem hatte der BFH in seinem Urteil ausgeführt, dass der Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht durch anderslautende Anweisungen der Finanzverwaltung bewirkt werden kann.
Das Urteil wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Zudem enthält das BMF-Schreiben eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur Umsetzung des Urteils.
Den Wortlaut des BMF-Schreibens finden Sie hier.