Laut BFH-Urteil vom 18.9.2013 (Az. X R 42/10) kann auch in diesem Fall die Einbringung steuerneutral erfolgen. Übersteigt die Summe des Nominalbetrags der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden und dem gemeinen Wert der Darlehensforderung nicht den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens und wählt der Einbringende die Buchwertfortführung, ist kein Gewinn zu realisieren.
Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung (Umwandlungssteuererlass Tz. 24.07), wonach in Fällen eines Mischentgelts der Übertragungsvorgang hinsichtlich der Gewährung von Gesellschaftsrechten in einen erfolgsneutral gestaltbaren und hinsichtlich der sonstigen Gegenleistung zwingend in einen erfolgswirksamen Teil aufzuspalten ist.
Hinweis
Durch das Urteil des BFH erweitert sich der Gestaltungsspielraum einer steuerneutralen Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, da neben der Gewährung von Gesellschaftsrechten in begrenztem Umfang eine weitere Gegenleistung steuerunschädlich vereinbart werden kann.