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Steuerliche Einordnung sog. Kursdifferenzerträge und Verlusten aus sog. Knock-Out-Optionen

FG Düsseldorf 25.2.2015, 15 K 4038/13 E,F

Das FG Düssel­dorf hat sich vor­lie­gend mit der steu­er­li­chen Ein­ord­nung sog. Kurs­dif­fe­ren­zerträge be­fasst. Wei­ter­hin hatte er sich mit den Ver­lus­ten aus sog. Knock-Out-Op­tio­nen zu be­fas­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die steu­er­li­che Ein­ord­nung sog. Kurs­dif­fe­ren­zerträge und von Ver­lus­ten aus sog. Knock-Out-Op­tio­nen. Die Kläger erklärten in den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre (2006 und 2007) u.a. Ka­pi­tal­erträge des Klägers aus ver­schie­de­nen bei der A-Bank geführ­ten Wert­pa­pie­ren. Die Erträgnis­auf­stel­lung 2006 der A-Bank weist un­ter dem 26.5.2006 drei "inl. Kurs­dif­fe­ren­zerträge" aus den Pa­pie­ren "LBW16V Lan­des­bank B" auf von 204, 170 und 140 € (Summe 514 €) mit dem Zu­satz "KAP 6". Da­ne­ben sind zu die­sen Pa­pie­ren "Stück­zins­erträge" auf­ge­lis­tet. In der Be­schei­ni­gung ist der Be­trag von 514 € be­zeich­net als "inl. Kurs­dif­fe­ren­zerträge" / "Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen i.S.d. § 20 EStG". Außer­dem ist der Hin­weis ent­hal­ten, dass es sich um zins­ab­schlag­steu­er­pflich­tige Erträge nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.F. aus Ver­kauf oder Einlösung han­dele.

Seite 1 enthält die Be­leh­rung, dass in der Jah­res­be­schei­ni­gung die Ka­pi­tal­erträge gem. § 20 EStG für die An­la­gen KAP und AUS auf­geführt seien und darüber hin­aus die pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfte gem. § 23 EStG, wel­che in die An­lage SO einflössen. Der Kläger nahm die Ein­tra­gung in der An­lage KAP für das Streit­jahr 2006 un­ter Hin­weis auf die von ihm er­stellte "Ta­belle 4" vor; dort hatte er die auf­ge­lis­te­ten Beträge hin­sicht­lich der "Ein­nah­men Typ Bank 4" ge­min­dert um 514 €. Die An­lage SO hatte er un­ter Ver­weis auf eine "Ta­belle 5" aus­gefüllt, de­ren Ge­samt­be­trag der Ein­nah­men er erhöht hatte um 514 €. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer 2006 fest und erläuterte, dass die Zin­sen von 514 € aus Kurs­dif­fe­renz­ge­schäften der "Bank 4" den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen hin­zu­ge­rech­net und bei den Einkünf­ten aus Ter­min­ge­schäften ent­spre­chend nicht zu­ge­rech­net wor­den seien.

In­tern hatte er zu­vor ver­merkt, es könne nicht ohne de­tail­lierte Nach­weise an­ge­nom­men wer­den, dass die Erträge aus Kurs­dif­fe­renz­ge­schäften, die von der Bank als Ka­pi­tal­erträge aus­ge­wie­sen seien, in den erklärten Einkünf­ten aus Ter­min- bzw. Veräußerungs­ge­schäften ent­hal­ten seien. Darüber hin­aus erklärte der Kläger für die Streit­jahre 2006 und 2007 in den An­la­gen SO für ver­schie­dene Wert­pa­piere Beträge von zs. ./. 2.136,53 € (2006) und zs. ./. 609 € (2007), de­ren Ein­zel­beträge A-Bank in den Erträgnis­auf­stel­lun­gen un­ter der Ru­brik "pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte" De­po­tausgängen zu­ge­ord­net hatte. Die sich dar­aus er­ge­ben­den Ver­luste er­kannte das Fi­nanz­amt in­des nicht an. Die Jah­res­be­schei­ni­gung der A-Bank weise den Be­trag von 514 € ausdrück­lich als Ein­nah­men aus Ka­pi­tal­vermögen aus und ordne ihn der An­lage KAP, Zeile 6, zu (als Zin­sen), be­ziehe ihn da­ge­gen nicht auf ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft. Die Ver­luste aus den un­geklärten De­po­tausgängen seien un­be­acht­lich; das Ver­fal­len­las­sen ei­ner Knock-Out-Op­tion sei steu­er­lich nicht re­le­vant.

Das FG gab der Klage, mit der die Kläger be­an­tragt ha­ben, dass für 2006 die Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen um 514 € ge­min­dert wer­den so­wie für 2006 bzw. 2007 die Ver­luste aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften n um 2.136 € bzw. 609 € erhöht wer­den, weit­ge­hend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Kurs­ge­winne von 514 € im Streit­jahr 2006 zu Un­recht nicht nur der Ein­kunfts­art § 20 EStG zu­ge­ord­net, son­dern in Höhe ei­nes Teil­be­tra­ges von 401 € zusätz­lich als Einkünfte i.s.d. § 23 EStG er­fasst; letz­tere ist vor­lie­gend we­gen Dop­pel­er­fas­sung rückgängig zu ma­chen.

Die Ver­luste aus den be­ding­ten Ter­min­ge­schäften sind in vol­lem Um­fang an­zu­er­ken­nen. Der Er­werb und Ver­fall der den "un­geklärten De­po­tausgängen" (lt. Erträgnis­auf­stel­lun­gen der A-Bank) zu­grunde lie­gen­den Wert­pa­piere erfüllt den Tat­be­stand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a. F. (Streit­jahre 2006, 2007). Nach die­ser Vor­schrift gehören zu den pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften i.S.v. § 22 Nr. 2 EStG Ter­min­ge­schäfte, durch die der Steu­er­pflich­tige einen Dif­fe­renz­aus­gleich erhält, so­fern der Zeit­raum zwi­schen Er­werb und Be­en­di­gung nicht mehr als ein Jahr beträgt; Op­ti­ons­scheine gel­ten als Ter­min­ge­schäft.

Mit dem Er­werb der sog. Knock-Out-Op­tio­nen ist der Kläger ein der­ar­ti­ges Ter­min­ge­schäft ein­ge­gan­gen. Dies stellt ein sog. be­ding­tes Ter­min­ge­schäft dar in Ge­stalt ei­nes "Op­ti­ons­scheins und Zer­ti­fi­kat", das lt. BMF-Schrei­ben vom 27.11.2001 (BStBl - I 2001, 986) als Ter­min­ge­schäft i.S.v. §§ 20, 22, 23 EStG gilt. Der Kläger hat durch das Ver­fal­len­las­sen der Op­ti­ons­scheine das Ter­min­ge­schäft i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG "be­en­det", auch wenn er tatsäch­lich kei­nen Dif­fe­renz­aus­gleich oder sons­ti­gen Vor­teil er­langt hat. Dies ent­spricht der neue­ren Recht­spre­chung des BFH, der ent­schie­den hat (BFH 26.9.2012, IX R 50/09 und IX R 12/11), dass das (bloße) Ver­fal­len­las­sen einen steu­er­pflich­ti­gen Be­en­di­gungs­tat­be­stand dar­stellt.

Das Ter­min­ge­schäft (Recht auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich, Geld­be­trag oder Vor­teil) werde - so der BFH über­zeu­gend - auch dann steu­er­bar be­en­det, wenn ein durch das Ba­sis­ge­schäft in­di­zier­ter ne­ga­ti­ver Dif­fe­renz­aus­gleich durch Nicht­ausüben der (wert­lo­sen) For­de­rung aus dem Ter­min­ge­schäft ver­mie­den werde. Denn das Ge­setz ver­lange vom Steu­er­pflich­ti­gen kein wirt­schaft­lich sinn­lo­ses Ver­hal­ten, son­dern be­steu­ere ihn nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit. Diese sei aber um die auf­ge­wand­ten Op­ti­onsprämien ge­min­dert, ei­ner­lei, ob es tatsäch­lich zu einem steu­er­ba­ren ne­ga­ti­ven Dif­fe­renz­aus­gleich komme oder ob ein sol­cher von vorn­her­ein ver­mie­den werde, in­dem - als wirt­schaft­lich ein­zig sinn­vol­les Ver­hal­ten - die Op­tion nicht ausgeübt werde.

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