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Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

BFH 16.11.2016, XI R 35/14

Ein Kre­dit­in­sti­tut, das ge­gen Ent­gelt für an­dere Kre­dit­in­sti­tute im Rah­men der Ab­wick­lung de­ren "be­leg­haf­ten" Zah­lungs- und Über­wei­sungs­ver­kehrs Schecks, Über­wei­sun­gen so­wie Last­schrif­ten im We­sent­li­chen le­dig­lich tech­ni­sch be­ar­bei­tet, führt keine steu­er­freien Umsätze im Zah­lungs- und Über­wei­sungs­ver­kehr aus. Sol­che Leis­tun­gen erfüllen nicht die spe­zi­fi­schen und we­sent­li­chen Funk­tio­nen der in § 4 Nr. 8d UStG ge­nann­ten Umsätze.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Kre­dit­in­sti­tut. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2000 bis 2003 im Rah­men ih­rer Tätig­keit auf­grund von meh­re­ren Dienst­leis­tungs­verträgen ge­genüber an­de­ren Kre­dit­in­sti­tu­ten (Leis­tungs­empfänger-Kre­dit­in­sti­tu­ten) ge­gen Ent­gelt Leis­tun­gen er­bracht, die der Ab­wick­lung des "be­leg­haf­ten" Zah­lungs- und Über­wei­sungs­ver­kehrs die­ser Kre­dit­in­sti­tute dien­ten; der "be­leg­lose" Zah­lungs­ver­kehr (über Home­ban­king und SB-Ter­mi­nal) war vom Leis­tungs­um­fang nicht er­fasst. Zur Nach­be­ar­bei­tung der Be­lege für die Leis­tungs­empfänger-Kre­dit­in­sti­tute wur­den von der Kläge­rin sechs Mit­ar­bei­ter be­schäftigt.

Nach ei­ner Außenprüfung war das Fi­nanz­amt der An­sicht, dass die Kläge­rin mit der Ab­wick­lung des be­leg­haf­ten Zah­lungs­ver­kehrs für Dritte an diese um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen er­bracht habe. Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Steu­er­frei­heit nach § 4 Nr. 8d UStG seien hin­ge­gen nicht ge­ge­ben. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Die Würdi­gung des FG, die Leis­tun­gen der Kläge­rin seien nicht als "Umsätze ... im Zah­lungs- und Über­wei­sungs­ver­kehr" i.S.d. § 4 Nr. 8d UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG an­zu­se­hen, war frei von Rechts­feh­lern.

An die Aus­le­gung sind nach der Recht­spre­chung des EuGH und des BFH fol­gende Grundsätze zu be­ach­ten:

1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG (jetzt: Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwSt­Sys­tRL) enthält au­to­nome Be­griffe des Uni­ons­rechts, die eng aus­zu­le­gen sind, da sie Aus­nah­men von dem all­ge­mei­nen Grund­satz dar­stel­len, dass auf jede von einem Steu­er­pflich­ti­gen ge­gen Ent­gelt er­brachte Dienst­leis­tung Mehr­wert­steuer zu er­he­ben ist, wo­bei ihr Gel­tungs­be­reich auf das zu be­schränken ist, was zur Wah­rung der In­ter­es­sen, die diese Aus­nah­men zu schützen er­lau­ben, un­be­dingt er­for­der­lich ist.

2. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG bzw. Art. 135 Abs. 1d MwSt­Sys­tRL er­fas­sen nur Fi­nanz­umsätze, auch wenn diese nicht not­wen­di­ger­weise von Ban­ken oder Fi­nanz­in­sti­tu­ten aus­geführt wer­den müssen. Ent­schei­dend ist die Na­tur der Dienst­leis­tung und nicht die Art ih­rer Ausführung.

3. Eine Über­wei­sung i.S.v. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG bzw. Art. 135 Abs. 1d MwSt­Sys­tRL ist nach EuGH-Recht­spre­chung ein Vor­gang, der in der Ausführung ei­nes Auf­trags zur Über­tra­gung ei­ner Geld­summe von einem Bank­konto auf ein an­de­res be­steht. Sie ist na­ment­lich da­durch ge­kenn­zeich­net, dass sie zu ei­ner Ände­rung der be­ste­hen­den recht­li­chen und fi­nan­zi­el­len Si­tua­tion zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwi­schen die­sen und ih­ren je­wei­li­gen Ban­ken auf der an­de­ren Seite so­wie ge­ge­be­nen­falls zwi­schen den Ban­ken führt; dies gilt aber auch dann, wenn Auf­trag­ge­ber und Empfänger die­selbe Per­son sind und die Kon­ten bei der­sel­ben Bank geführt wer­den. Darüber hin­aus ist der Vor­gang, der zu die­ser Ände­rung führt, al­lein die Über­tra­gung der Gelder zwi­schen den Kon­ten un­abhängig von de­ren Grund. Die recht­li­chen und fi­nan­zi­el­len Ände­run­gen, die ge­eig­net sind, einen von der Mehr­wert­steuer be­frei­ten Um­satz zu kenn­zeich­nen, er­ge­ben sich al­lein aus der tatsäch­li­chen oder po­ten­zi­el­len Über­tra­gung des Ei­gen­tums an Geld, ohne dass es not­wen­dig wäre, dass der so getätigte Um­satz Drit­ten ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den kann.

4. Der Um­stand, dass der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger selbst un­mit­tel­bar Be­las­tun­gen und/oder Gut­schrif­ten auf einem Konto oder Um­bu­chun­gen zwi­schen den Kon­ten ein und des­sel­ben In­ha­bers vor­neh­men kann, lässt zwar grundsätz­lich den Schluss zu, dass diese Be­din­gung erfüllt und die be­tref­fende Dienst­leis­tung von der Steuer be­freit ist; doch kann die bloße Tat­sa­che, dass seine Dienst­leis­tung nicht un­mit­tel­bar eine sol­che Auf­gabe um­fasst, nicht von vorn­her­ein aus­schließen, dass sie un­ter die in Rede ste­hende Steu­er­be­frei­ung fällt. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richt­li­nie 77/388/EWG schließt es nämlich nicht aus, dass der Über­wei­sungs­vor­gang in ver­schie­dene ein­zelne Leis­tun­gen zerfällt, die dann "Umsätze im Über­wei­sungs­ver­kehr" i.S. die­ser Be­stim­mung dar­stel­len. Die in Rede ste­hen­den Dienst­leis­tun­gen sind je­doch nur dann steu­er­frei, wenn sie ein im Großen und Gan­zen ei­genständi­ges Gan­zes sind, das die spe­zi­fi­schen und we­sent­li­chen Funk­tio­nen ei­ner in die­ser Be­stim­mung be­schrie­be­nen Dienst­leis­tung erfüllt.

5. Die be­freite Dienst­leis­tung i.S.d. Richt­li­nie ist von der Er­brin­gung ei­ner rein ma­te­ri­el­len oder tech­ni­schen Leis­tung, wie sie etwa vor­liegt, wenn ei­ner Bank ein EDV-Sys­tem zur Verfügung ge­stellt wird, zu un­ter­schei­den; zu die­sem Zweck muss das na­tio­nale Ge­richt ins­be­son­dere den Um­fang der Ver­ant­wor­tung des Dienst­leis­tungs­er­brin­gers ge­genüber den Ban­ken un­ter­su­chen, na­ment­lich die Frage, ob diese Ver­ant­wor­tung auf tech­ni­sche As­pekte be­schränkt ist oder sich auf spe­zi­fi­sche und we­sent­li­che Ele­mente der Umsätze er­streckt. Aus dem Um­stand al­lein, dass ein Ele­ment für die Be­wir­kung ei­nes be­frei­ten Um­sat­zes un­erläss­lich ist, lässt sich nicht die Be­frei­ung die­ses Leis­tungs­ele­ments her­lei­ten.

6. In­fol­ge­des­sen reicht die Über­tra­gung der An­ga­ben auf von den Ban­ken über­mit­tel­ten körper­li­chen Be­le­gen für die EDV-mäßige Be­ar­bei­tung des Auf­tra­ges für die Gewährung der Steu­er­be­frei­ung nicht aus, da die­ser Vor­gang als tech­ni­sche Leis­tung nicht als spe­zi­fi­sch und we­sent­lich an­zu­se­hen ist. Die ge­nann­ten Erwägun­gen gel­ten nicht nur für Umsätze im Über­wei­sungs­ver­kehr, son­dern auch für Umsätze im Zah­lungs­ver­kehr.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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