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Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen: keine Ungleichbehandlung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes

FG Rheinland-Pfalz 8.11.2016, 3 K 2578/14

Die sog. "Mit­nah­me­pau­scha­len" sind auch bei Staats­be­diens­te­ten seit 2014 nicht (mehr) steu­er­frei. Wenn so­mit ein Ar­beit­neh­mer Er­satz von Auf­wen­dun­gen erhält, die - wie die Mit­nah­me­pau­schale - im BRKG nicht vor­ge­se­hen und des­halb nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sind, han­delt es sich da­bei um steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn, weil der Auf­wand, würde ihn der Ar­beit­neh­mer selbst tra­gen, nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig wäre.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte für die im Au­gust 2014 mit sei­nem PKW durch­geführ­ten Dienst­rei­sen von sei­nem pri­va­ten Ar­beit­ge­ber u.a. für jede mit­ge­nom­mene Per­son eine Mit­nah­me­pau­schale i.H.v. 0,02 € je Fahrt­ki­lo­me­ter (ins­ge­samt 8,60 €) er­hal­ten. Sein Ar­beit­ge­ber un­ter­warf die­sen Teil der Rei­se­kos­ten­er­stat­tung dem Lohn­steu­er­ab­zug.

Der Kläger hin­ge­gen war der An­sicht, die Zah­lung müsse steu­er­frei sein. Er stellte beim be­klag­ten Fi­nanz­amt einen An­trag auf ent­spre­chende Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dung sei­nes Ar­beit­ge­bers und machte gel­tend, nach § 3 Nr. 13 EStG seien die aus öff­ent­li­chen Kas­sen (etwa nach den Lan­des­rei­se­kos­ten­ge­set­zen der Länder Ba­den-Würt­tem­berg und Rhein­land-Pfalz) ge­zahl­ten Mit­nah­me­ent­schädi­gun­gen steu­er­frei. Des­halb müss­ten auch Mit­nah­me­ent­schädi­gun­gen, die Ar­beit­neh­mer außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes von ih­rem Ar­beit­ge­ber er­hiel­ten, nach § 3 Nr. 16 EStG steu­er­frei sein. An­sons­ten liege eine steu­er­li­che Un­gleich­be­hand­lung von Ar­beit­neh­mern im öff­ent­li­chen Dienst und Ar­beit­neh­mern außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes vor.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den An­trag des Klägers zu Recht ab­ge­lehnt.

Eine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung lag be­reits des­halb nicht vor, weil auch aus öff­ent­li­chen Kas­sen ge­zahlte Mit­fah­rer­pau­scha­len nicht (mehr) steu­er­frei sind. Der BFH hat mitt­ler­weile wie­der­holt ent­schie­den, dass Rei­se­kos­ten­vergütun­gen bei al­len Be­schäftig­ten in­ner­halb und außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes nur in­so­weit von der Be­steue­rung frei­ge­stellt wer­den dürfen, als der zu Grunde lie­gende Auf­wand als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig ist. Diese Steu­er­frei­heit er­folgt nämlich nur aus Ver­ein­fa­chungsgründen und recht­fer­tigt kein gleich­heits­wid­ri­ges Steu­er­pri­vi­leg.

Auch nach In­kraft­tre­ten der Re­ge­lun­gen zum steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­recht ab 2014 wird diese Gleich­be­hand­lung gewähr­leis­tet, denn der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Dienst­rei­sen rich­tet sich für beide Ar­beit­neh­mer­grup­pen nach den glei­chen Vor­schrif­ten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG in der ab 2014 gel­ten­den Fas­sung). Da­nach sind die Kos­ten ent­we­der in der tatsäch­lich ent­stan­de­nen Höhe nach­zu­wei­sen oder - bei feh­len­dem Ein­zel­nach­weis - nur mit den pau­scha­len Ki­lo­me­tersätzen des BRKG zu berück­sich­ti­gen.

Da das BRKG (an­ders als die bis 2013 gel­tende Ver­wal­tungs­an­wei­sung) keine Mit­fah­rer­pau­schale vor­sieht, kann eine sol­che Pau­schale auch nicht (mehr) als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den. Man­che Lan­des­rei­se­kos­ten­ge­setze (etwa in Ba­den-Würt­tem­berg und Rhein­land-Pfalz) se­hen zwar eine Mit­fah­rer­pau­schale vor. Dies führt (in Be­zug auf den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug) al­ler­dings zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis, da das maßgeb­li­che Ge­setz (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG) ausdrück­lich nur auf das BRKG und nicht (auch) auf die Rei­se­kos­ten der Länder ver­weist.

Wenn so­mit ein Ar­beit­neh­mer Er­satz von Auf­wen­dun­gen erhält, die - wie die Mit­nah­me­pau­schale - im BRKG nicht vor­ge­se­hen und des­halb nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sind, han­delt es sich da­bei um steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn, weil der Auf­wand, würde ihn der Ar­beit­neh­mer selbst tra­gen, nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig wäre. Dies gilt letzt­lich für alle Ar­beit­neh­mer glei­chermaßen, also un­abhängig da­von, ob die Steu­er­frei­heit in § 3 Nr. 13 EStG (Er­stat­tun­gen an Ar­beit­neh­mer im öff­ent­li­chen Dienst) oder in § 3 Nr. 16 EStG (Er­stat­tun­gen an Ar­beit­neh­mer außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes) ge­re­gelt ist.

Hin­ter­grund:
Rei­se­kos­ten­er­stat­tun­gen durch einen Ar­beit­ge­ber außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes sind nach § 3 Nr. 16 EStG steu­er­frei, wenn sie den Auf­wand, den der Ar­beit­neh­mer als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen könnte, nicht über­schrei­ten. Wer­bungs­kos­ten sind zwar grundsätz­lich im Ein­zel­nen nach­zu­wei­sen. Ohne Ein­zel­nach­weis der tatsäch­li­chen Ge­samt­kos­ten können al­ler­dings pau­schale Ki­lo­me­tersätze an­ge­setzt wer­den. Diese Pau­scha­len sind seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 nicht mehr in Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen, son­dern in § 9 EStG (Wer­bungs­kos­ten) ge­re­gelt, der auf das BRKG)und die dort fest­ge­setzte Weg­stre­cken­ent­schädi­gung ver­weist.

In­fol­ge­des­sen können Auf­wen­dun­gen, die zwar in der früheren Ver­wal­tungs­an­wei­sung, nicht aber im BRKG berück­sich­tigt wer­den (wie etwa sog. Mit­nah­me­pau­scha­len = Erhöhung des Ki­lo­me­ter­sat­zes für jede mit­ge­nom­mene Per­son), seit 2014 nicht mehr als Wer­bungs­kos­ten an­er­kannt wer­den. Dies hat (mit­tel­bar) auch zur Folge, dass die von einem pri­va­ten Ar­beit­ge­ber ge­zahl­ten Mit­nah­me­pau­scha­len nicht mehr nach § 3 Nr. 16 EStG steu­er­frei sind.

Die Steu­er­frei­heit von Rei­se­kos­ten­er­stat­tun­gen an Be­schäftigte im öff­ent­li­chen Dienst ist ge­son­dert ge­re­gelt, und zwar in § 3 Nr. 13 EStG. Die Höhe der Er­stat­tung rich­tet sich bei Bun­des­be­diens­te­ten nach dem BRKG und bei Lan­des­be­diens­te­ten nach dem Rei­se­kos­ten­ge­setz des je­wei­li­gen Lan­des. Da diese Re­ge­lun­gen al­ler­dings in den Bun­desländern nicht ein­heit­lich sind, stellt sich die Frage, ob auch Er­stat­tun­gen, die nur in einem Lan­des­rei­se­kos­ten­ge­setz (und nicht im BRKG) vor­ge­se­hen sind, steu­er­frei sind und ob dies ggf. zu ei­ner ver­fas­sungs­wid­ri­gen Un­gleich­be­hand­lung von Ar­beit­neh­mern im und außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes führen würde.

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