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Zur Steuerfreiheit von Raucherentwöhnungsseminaren

BFH 26.8.2014, XI R 19/12

Die Durchführung von Rau­cher­entwöhnungs­se­mi­na­ren kann als vor­beu­gende Maßnahme des Ge­sund­heits­schut­zes bei Vor­lie­gen ei­ner me­di­zi­ni­schen In­di­ka­tion eine steu­er­freie Heil­be­hand­lung sein. Die von Be­triebsärz­ten vor­ge­nom­mene Sam­melüber­wei­sung von Ar­beit­neh­mern zur Teil­nahme an Rau­cher­entwöhnungs­se­mi­na­ren genügt den An­for­de­run­gen an die ge­bo­tene me­di­zi­ni­sche In­di­ka­tion, wenn sie auf me­di­zi­ni­schen Fest­stel­lun­gen der Be­triebsärzte be­ruht.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob die von der Kläge­rin er­brach­ten Leis­tun­gen als Umsätze der Heil­be­hand­lung steu­er­frei sind. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens der Kläge­rin, das in der Rechts­form ei­ner GbR be­trie­ben wird, ist die Durchführung von Se­mi­na­ren zur Rau­cher­entwöhnung und Ge­wichts­re­duk­tion so­wie zum Stress-Ma­nage­ment. Ge­sell­schaf­ter der GbR sind die kli­ni­sche Psy­cho­lo­gin A (Be­tei­li­gung von 1 Pro­zent) - und der Psy­cho­the­ra­peut B (Be­tei­li­gung von 99 Pro­zent). Die Umsätze der Kläge­rin im Jahr 2005 (Streit­jahr) ent­fie­len über­wie­gend auf die Durchführung von Se­mi­na­ren zur Rau­cher­entwöhnung.

Die Kläge­rin ist der Auf­fas­sung, dass die von ihr aus­geführ­ten Umsätze nach § 4 Nr. 14 UStG steu­er­frei seien. Dem­ent­spre­chend hatte sie im streit­be­fan­ge­nen Zeit­raum über ihre Leis­tun­gen keine Rech­nun­gen mit Um­satz­steu­er­aus­weis er­teilt. Im An­schluss an eine Um­satz­steuer-Son­derprüfung ver­sagte das Fi­nanz­amt die be­gehrte Steu­er­be­frei­ung und setzte die Um­satz­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung der nun­mehr von der Kläge­rin erklärten Vor­steuer mit Um­satz­steuer-Jah­res­be­scheid neu fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die bis­lang ge­trof­fe­nen tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen des FG tra­gen nicht des­sen Ent­schei­dung, die von der Kläge­rin im Rah­men der Durchführung der Rau­cher­entwöhnungs­se­mi­nare er­brach­ten Leis­tun­gen seien keine Heil­be­hand­lun­gen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG, und er­lau­ben dem Se­nat keine ab­schließende Ent­schei­dung in der Sa­che.

Das Rau­chen gilt nach in­zwi­schen ein­hel­li­ger Auf­fas­sung als ge­sund­heits­schädlich. Bei den streit­be­fan­ge­nen Rau­cher­entwöhnungs­se­mi­na­ren kann es sich da­her um dem Schutz der Ge­sund­heit die­nende Dienst­leis­tun­gen han­deln - sei es nur vor­beu­gend oder sei es zur Wie­der­her­stel­lung der be­reits ge­schädig­ten Ge­sund­heit. Dem steht auch nicht ent­ge­gen, dass die ge­nann­ten Leis­tun­gen Präven­ti­onsmaßnah­men i.S.d. § 20 SGB V sind, die we­gen des feh­len­den un­mit­tel­ba­ren Krank­heits­be­zugs grundsätz­lich nicht zu den von der Steuer be­frei­ten Heil­be­hand­lun­gen gehören.

Denn nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG gehören zu den steu­er­freien Heil­be­hand­lun­gen auch Leis­tun­gen, die zum Zweck der Vor­beu­gung er­bracht wer­den. Dar­un­ter fal­len ins­be­son­dere Maßnah­men, die dem Schutz ein­schließlich der Auf­recht­er­hal­tung oder Wie­der­her­stel­lung der mensch­li­chen Ge­sund­heit die­nen. Der­ar­tige Präven­ti­onsmaßnah­men fal­len un­ter die Steu­er­be­frei­ung, wenn sie im Rah­men ei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung - auf­grund ärzt­li­cher An­ord­nung oder mit­hilfe ei­ner Vor­sorge- oder Re­ha­bi­li­ta­ti­onsmaßnahme - durch­geführt wer­den. Da­bei können auch die im Streit­fall von Be­triebsärz­ten vor­ge­nom­me­nen Sam­melüber­wei­sun­gen von Ar­beit­neh­mern zur Teil­nahme an Rau­cher­entwöhnungs­se­mi­na­ren den An­for­de­run­gen an die ge­bo­tene me­di­zi­ni­sche In­di­ka­tion genügen, wenn sie auf me­di­zi­ni­schen Fest­stel­lun­gen der Be­triebsärzte be­ru­hen.

Die Sa­che ist nicht spruch­reif, weil das FG bis­lang u.a. noch nicht fest­ge­stellt hat, in wel­chem Um­fang die Kläge­rin ne­ben den nicht begüns­tig­ten Se­mi­na­ren zur Ge­wichts­re­duk­tion und zum Stress-Ma­nage­ment tatsäch­lich Rau­cher­entwöhnungs­se­mi­nare durch­geführt hat und ob die Sam­melüber­wei­sun­gen der Be­triebsärzte auf ent­spre­chen­den me­di­zi­ni­schen Fest­stel­lun­gen be­ruh­ten. Die noch feh­lende Aufklärung des Sach­ver­halts wird das FG im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len ha­ben.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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