Das Teilabzugsverbot sieht vor, dass Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit nur zu 60 % zu versteuernden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, entsprechend nur zu 60 % steuermindernd zu berücksichtigen sind. Mit Wirkung seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt diese Regelung auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.
Nach Auffassung des BFH ist diese in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG geregelte Einschränkung verfassungskonform (BFH-Urteil vom 2.9.2014, Az. IX R 43/13).
In dem Streitfall, das dem Urteil zu Grunde liegt, war zu klären, ob der Auflösungsverlust aus einer Beteiligung i. S. v. § 17 EStG in vollem Umfang oder nur zu 60 % zu berücksichtigen ist. Der BFH bejahte die Anwendung des Teilabzugsverbots, da der Steuerpflichtige zumindest die Absicht hatte, aus der Beteiligung positive Einkünfte zu erzielen.
19.01.2015
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