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Regelsteuersatz auf Einnahmen eines Segelclubs aus Vermietung von Liegeplätzen

FG Baden-Württemberg 29.1.2014, 14 K 418/13

Die kurz­fris­tige Über­las­sung von Boots­lie­geplätzen fällt nicht un­ter die For­mu­lie­rung "kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen" in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ih­ren Kajüten über Ein­rich­tun­gen zum Über­nach­ten verfügen, sind sie als Beförde­rungs­mit­tel an­zu­se­hen und da­mit ein Fahr­zeug.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ge­meinnützi­ger Se­gel­ver­ein. Er ver­mie­tete im Jahr 2010 u.a. Lie­geplätze an Per­so­nen, die nicht Ver­eins­mit­glie­der sind. Der Kläger war der An­sicht, dass diese Ver­mie­tungs­ein­nah­men dem sog. ermäßig­ten Steu­er­satz von 7 % un­terlägen, da es sich um Über­nach­tungsmöglich­kei­ten han­dele, die der Ge­setz­ge­ber seit 2010 steu­er­lich ent­las­ten wolle. In sei­ner Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 un­ter­warf der Kläger die Ein­nah­men des­halb dem ermäßig­ten Steu­er­satz.

Das Fi­nanz­amt änderte die Steu­er­fest­set­zung ab und wandte auf die Ver­mie­tungs­ein­nah­men den sog. Re­gel­steu­er­satz von 19 % an. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Steu­er­ermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG be­treffe nur die Über­las­sung von Flächen und Räumen zur Be­her­ber­gung. Die Über­las­sung von Plätzen für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen sei nicht begüns­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt die Ein­nah­men des Klägers aus der Lie­ge­platz­ver­mie­tung für Nicht­mit­glie­der dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­wor­fen.

Die kurz­fris­tige Über­las­sung von Boots­lie­geplätzen fällt nicht un­ter die For­mu­lie­rung "kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen" in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Auch wenn Boote mit ih­ren Kajüten über Ein­rich­tun­gen zum Über­nach­ten verfügen, sind sie als Beförde­rungs­mit­tel an­zu­se­hen und da­mit ein Fahr­zeug. Die Ver­mie­tung von Plätzen für das Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen wird nach der Ge­set­zes­begründung aber nicht von der Ermäßigungs­vor­schrift er­fasst. Je­den­falls taucht diese Fall­ge­stal­tung in kei­ner der Druck­sa­chen auf. Auch war sie nicht Ge­gen­stand der Über­le­gun­gen im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren.

Die­sem Er­geb­nis stand hier auch nicht der all­ge­meine Gleich­heits­satz des Art. 3 Abs. 1 GG ent­ge­gen. Die­ser ist ver­letzt, wenn we­sent­lich Glei­ches un­gleich bzw. we­sent­lich Un­glei­ches gleich be­han­delt wird, ohne dass dafür ein vernünf­ti­ger, sach­lich ein­leuch­ten­der Grund ge­ge­ben ist, wenn also eine Gruppe von Nor­madres­sa­ten im Ver­gleich zu an­de­ren Nor­madres­sa­ten an­ders be­han­delt wird, ob­wohl zwi­schen bei­den Grup­pen keine Un­ter­schiede von sol­cher Art und sol­chem Ge­wicht be­ste­hen, dass sie eine un­glei­che Be­hand­lung recht­fer­ti­gen könn­ten. Eine sol­che Un­gleich­be­hand­lung war hier je­doch nicht er­sicht­lich.

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