Darin wird bekräftigt, dass die Steuerhinterziehung konsequent bekämpft und die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige sowie zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen aus diesem Grund mit Wirkung zum 1.1.2015 angepasst werden sollen.
Voraussichtlich wird das Bundeskabinett am 24.9.2014 über den Referentenentwurf beschließen. Die erste Lesung im Bundestag ist am 6.11.2014, die erste Beratung im Bundesrat am 7.11.2014 vorgesehen. Die zweite und dritte Lesung im Bundesrat soll am 5.12.2014 erfolgen und der Bundesrat wird dem Gesetz bei planmäßigem Verlauf dann am 19.12.2014 seine Zustimmung erteilen.
Der Referentenentwurf enthält u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge
- Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige
- durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch an den Begünstigten,
- durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau,
- durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro,
- durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO - gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung
- Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige
- Ausdehnung der Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre in allen Fällen der Steuerhinterziehung (§ 376 Absatz 1 AO) sowie
- Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO).
Hinweis
Die wesentlichen Änderungen finden Sie in dieser Übersicht:
Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO