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Steuerberatung

Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen beim Schritt ins Ausland

Im Mit­tel­stand be­ste­hen starke außen­wirt­schaft­li­che Ver­flech­tun­gen. Häufig spielt die Nähe zu be­stimm­ten Roh­stoff­quel­len, zu großen Kun­den so­wie zu stra­te­gi­schen Ver­kehrs­kno­ten­punk­ten die ent­schei­dende Rolle für das Aus­lands­en­ga­ge­ment.

Ist die be­triebs­wirt­schaft­li­che Ent­schei­dung ge­trof­fen, müssen vor einem Aus­lands­en­ga­ge­ment die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen ab­ge­steckt wer­den - und zwar un­abhängig da­von, ob es um eine ausländi­sche Pro­duk­ti­onsstätte, ein Mon­ta­ge­pro­jekt oder ein Ver­triebsbüro im Aus­land geht. Wer sich im Aus­land en­ga­giert, hat es mit min­des­tens zwei Rechts­ord­nun­gen und kon­kur­rie­ren­den Steu­er­sys­te­men zu tun. Während in­ner­halb der EU ge­schäft­li­che En­ga­ge­ments recht­lich ver­gleichs­weise ein­fach sind, müssen steu­er­lich min­des­tens zwei Fis­kal­behörden zu­frie­den ge­stellt wer­den.

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Geht das ge­schäft­li­che En­ga­ge­ment über die Gren­zen der EU hin­aus, sollte die Aus­wahl möglichst auf ein Land mit einem sta­bi­len und über­schau­ba­ren Rechts­sys­tem fal­len. Fak­ti­sche Ge­ge­ben­hei­ten schränken diese Wahl oft ein, so dass das In­vest­ment re­gelmäßig mit kaum ab­si­cher­ba­ren Unwägbar­kei­ten ver­bun­den ist. Hilf­reich kann dann der enge Schul­ter­schluss mit In­ves­to­ren sein, die die­sen Weg be­reits be­schrit­ten ha­ben.

Viele Staa­ten schrei­ben ge­nau vor, un­ter wel­chen Rah­men­be­din­gun­gen Aus­lands­en­ga­ge­ments ab­lau­fen müssen. Oft­mals muss zwin­gend eine ausländi­sche Nie­der­las­sung oder gar eine Toch­ter­ge­sell­schaft gegründet wer­den, um über­haupt ge­schäft­lich längere Zeit in dem Land tätig sein zu dürfen. So kann etwa in Bra­si­lien kein Per­so­nal an­ge­stellt wer­den, wenn keine Toch­ter­ge­sell­schaft oder Nie­der­las­sung des In­ves­tors be­steht. Auch die re­gelmäßig ge­for­derte Haf­tungs­ab­schir­mung kann nur mit Gründung ei­ner ent­spre­chen­den Aus­lands­ge­sell­schaft er­reicht wer­den. Ge­rade in den USA sollte die Rechts­form­wahl des­halb gründ­lich über­legt sein. Daran schließt sich die steu­er­li­che Über­le­gung nach der güns­tigs­ten Ge­stal­tung an. Ausländi­sche Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind hier meist von Vor­teil. Da diese je­doch bei wei­tem keine ver­gleich­bare Ak­zep­tanz am je­wei­li­gen Markt wie eine GmbH & Co. KG in Deutsch­land ha­ben, ge­lingt der Spa­gat zwi­schen recht­li­cher Ein­fach­heit und steu­er­li­cher Op­ti­mie­rung nicht im­mer.

Ad­mi­nis­tra­tiv und büro­kra­ti­sch am ein­fachs­ten lässt sich ein Aus­lands­en­ga­ge­ment über die Gründung ei­ner ei­genständi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft rea­li­sie­ren. Diese - steu­er­lich nicht im­mer güns­tigste - Rechts­wahl hat den Vor­teil, dass die Ge­sell­schaft im je­wei­li­gen Staat Steue­rinländer ist und in al­ler Re­gel auch bei deut­schen An­teils­eig­nern so be­han­delt wird, wie an­dere lo­kale Ge­sell­schaf­ten. Meist kom­men bei der Wahl die­ser Rechts­form auch mögli­che recht­li­che Be­schränkun­gen für Ausländer nicht zur An­wen­dung. Ge­winne ei­ner der­ar­ti­gen ausländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft un­ter­lie­gen in der Re­gel der ört­li­chen Ge­winn­be­steue­rung. Ge­winn­er­mitt­lung und Bi­lan­zie­rung rich­ten sich nach den ausländi­schen Vor­schrif­ten. Schüttet die ausländi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft Ge­winne nach Deutsch­land aus, hängt die hie­sige Be­steue­rung da­von ab, ob die An­teile von ei­ner Pri­vat­per­son bzw. Per­so­nen­ge­sell­schaft oder von ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ge­hal­ten wer­den. Im ers­ten Fall un­ter­liegt die Aus­schüttung dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren. Ist da­ge­gen eine deut­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaft An­teils­eig­ne­rin, fällt - zunächst - keine deut­sche Körper­schaft­steuer an. Le­dig­lich fünf Pro­zent der Ge­winn­aus­schüttung wer­den bei der deut­schen An­teils­eig­ne­rin als nicht ab­zugsfähige Auf­wen­dun­gen be­han­delt. Quel­len­steu­ern auf Di­vi­den­den können je nach na­tio­na­ler Re­ge­lung dazu kom­men und im zwei­ten Schritt nach dem ein­schlägi­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men im Ide­al­fall auf Null re­du­ziert wer­den. Hier ist eine vor­aus­schau­ende Pla­nung un­ab­ding­bar.

Wird da­ge­gen le­dig­lich eine Be­triebsstätte oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft im Aus­land gegründet, wer­den de­ren Ge­winne im Aus­land nach den dort be­ste­hen­den Re­geln be­steu­ert. Han­delt es sich da­bei um die ausländi­sche Nie­der­las­sung ei­ner deut­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, kommt im Re­gel­fall die ausländi­sche Körper­schaft­steuer zur An­wen­dung. Steht hin­ter der Nie­der­las­sung ein deut­scher Ein­zel­un­ter­neh­mer oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, wird oft eine  Ein­kom­men­steuer im Aus­land er­ho­ben. Be­steht zwi­schen dem ausländi­schen Staat und Deutsch­land ein Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men, sind die ausländi­schen Einkünfte in Deutsch­land in der Re­gel un­ter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt steu­er­be­freit. Da­durch lässt sich in die­ser Ge­stal­tung das - idea­ler­weise nied­ri­gere -  ausländi­sche Steu­er­ni­veau bis auf die Ebene des Ge­sell­schaf­ters schleu­sen.

Schließlich ist das gewählte ausländi­sche Kon­strukt mit Le­ben zu füllen - dafür sind Per­so­nal und Ge­schäfts­aus­stat­tung vor Ort er­for­der­lich. Hierfür eig­nen sich be­reits be­ste­hende langjährige ausländi­sche Part­ner, zu de­nen ein Ver­trau­ens­verhält­nis auf­ge­baut wer­den konnte. Oft sind ei­gene Mit­ar­bei­ter ins Aus­land zu ent­sen­den, die das Aus­lands­en­ga­ge­ment vor Ort - zu­sam­men mit lo­ka­len Mit­ar­bei­tern - vor­an­trei­ben. Wird Per­so­nal ins Aus­land ent­sandt, sind für diese Mit­ar­bei­ter auf­ent­halts­recht­li­che, ar­beits­recht­li­che, steu­er­li­che und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che As­pekte zu berück­sich­ti­gen, die auf Grund der Kom­ple­xität und Ver­zah­nung der ver­schie­de­nen Re­gel­be­rei­che ohne fach­kun­di­gen Rat kaum lösbar sind.

Was bei einem Aus­lands­en­ga­ge­ment noch zu be­ach­ten ist und wie wir Sie da­bei un­terstützen können, ent­neh­men Sie bitte un­se­rer Bro­schüre „Aus­lands­en­ga­ge­ments im in­ter­na­tio­na­len Mit­tel­stand“.

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