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Preisvergleichsportale: Information über ausschließliche Berücksichtigung Provision zahlender Anbieter

BGH 27.4.2017, I ZR 55/16

Die In­for­ma­tion darüber, dass in einem Preis­ver­gleichs­por­tal im In­ter­net nur An­bie­ter berück­sich­tigt wer­den, die sich für den Fall des Ver­trags­schlus­ses mit dem Nut­zer zur Zah­lung ei­ner Pro­vi­sion an den Por­tal­be­trei­ber ver­pflich­tet ha­ben, ist eine we­sent­li­che In­for­ma­tion i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG. Da­bei geht der Ver­brau­cher, so­fern keine ent­spre­chen­den Hin­weise er­fol­gen, nicht da­von aus, dass in den Ver­gleich nur sol­che An­bie­ter ein­be­zo­gen wer­den, die dem Be­trei­ber des Por­tals im Falle des Ver­trags­ab­schlus­ses mit dem Nut­zer eine Pro­vi­sion zah­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, der laut Sat­zung die Förde­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der ver­folgt. Die Be­klagte zu 1), de­ren Ge­schäftsführer der Be­klagte zu 2) ist, be­treibt im In­ter­net ein Preis­ver­gleichs­por­tal für Be­stat­tungs­leis­tun­gen.

Auf dem Ver­gleichs­por­tal der Be­klag­ten zu 1) wird ein In­ter­es­sent zunächst auf­ge­for­dert, die gewünsch­ten Leis­tun­gen ein­zu­ge­ben. Da­nach wer­den ver­bind­li­che An­ge­bote ver­schie­de­ner Be­stat­ter an­ge­zeigt, aus de­nen der In­ter­es­sent drei An­ge­bote auswählen kann. Die Be­klagte zu 1) berück­sich­tigt bei ih­rem Preis­ver­gleich nur An­bie­ter, die mit ihr für den Fall ei­nes Ver­trags­ab­schlus­ses eine Pro­vi­sion von 15 % oder 17,5 % des An­ge­bots­prei­ses ver­ein­ba­ren. Die Nut­zer des Por­tals wer­den auf die Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung nicht hin­ge­wie­sen. Diese lässt sich le­dig­lich einem Hin­weis im Ge­schäfts­kun­den­be­reich der In­ter­net­seite ent­neh­men.

Der Kläger hält den feh­len­den Hin­weis auf die Pro­vi­si­ons­pflicht der im Preis­ver­gleich berück­sich­tig­ten An­bie­ter für einen Ver­stoß ge­gen § 5a Abs. 2 UWG. Er be­an­tragte, der Be­klag­ten zu ver­bie­ten, Be­stat­tungs­leis­tun­gen im In­ter­net an­zu­bie­ten, ohne den Nut­zer dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Be­klagte zu 1) im Falle ei­nes Ver­trags­schlus­ses zwi­schen dem Nut­zer und dem über den Preis­ver­gleich ver­mit­tel­ten Be­stat­tungs­un­ter­neh­men eine Pro­vi­si­ons­zah­lung des Be­stat­tungs­un­ter­neh­mens erhält.

Das LG gab der Klage an­trags­gemäß statt; das KG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Ur­teil des KG auf und wies die Be­ru­fung ge­gen das Ur­teil des LG zurück.

Die Gründe:
Die In­for­ma­tion darüber, dass in einem Preis­ver­gleichs­por­tal nur An­bie­ter berück­sich­tigt wer­den, die sich für den Fall des Ver­trags­schlus­ses mit dem Nut­zer zur Zah­lung ei­ner Pro­vi­sion an den Por­tal­be­trei­ber ver­pflich­tet ha­ben, ist eine we­sent­li­che In­for­ma­tion i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG. Eine In­for­ma­tion ist we­sent­lich, wenn sie nach den Umständen des Ein­zel­fal­les un­ter Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen vom Un­ter­neh­mer er­war­tet wer­den kann und ihr für die ge­schäft­li­che Ent­schei­dung des Ver­brau­chers ein er­heb­li­ches Ge­wicht zu­kommt.

Der Ver­brau­cher nutzt Preis­ver­gleichs­por­tale, um einen schnel­len Über­blick darüber zu er­hal­ten, wel­che An­bie­ter es für ein be­stimm­tes Pro­dukt gibt und wel­chen Preis der je­wei­lige An­bie­ter für das Pro­dukt for­dert. Da­bei geht der Ver­brau­cher, so­fern keine ent­spre­chen­den Hin­weise er­fol­gen, nicht da­von aus, dass in den Ver­gleich nur sol­che An­bie­ter ein­be­zo­gen wer­den, die dem Be­trei­ber des Por­tals im Falle des Ver­trags­ab­schlus­ses mit dem Nut­zer eine Pro­vi­sion zah­len. Diese In­for­ma­tion ist für den Ver­brau­cher von er­heb­li­chem In­ter­esse, weil sie nicht sei­ner Er­war­tung ent­spricht, der Preis­ver­gleich um­fasse weit­ge­hend das im In­ter­net verfügbare Markt­um­feld und nicht nur eine ge­genüber dem Be­trei­ber pro­vi­si­ons­pflich­tige Aus­wahl von An­bie­tern.

Maßgeb­li­che In­ter­es­sen des Be­trei­bers ste­hen der In­for­ma­tion darüber, dass die ge­lis­te­ten An­bie­ter dem Grund nach pro­vi­si­ons­pflich­tig sind, nicht ent­ge­gen. Die In­for­ma­tion muss so er­teilt wer­den, dass der Ver­brau­cher sie zur Kennt­nis neh­men kann. Ein Hin­weis auf der Ge­schäfts­kun­den­seite des In­ter­net­por­tals reicht hierfür nicht aus.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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