deen

Aktuelles

Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber gegen nicht kostendeckendes Entgelt ist umsatzsteuerrelevant

FG Düsseldorf 23.5.2014, 1 K 1723/13 U

Die Park­raumüber­las­sung durch den Ar­beit­ge­ber an die Ar­beit­neh­mer ge­gen nicht kos­ten­de­cken­des Ent­gelt stellt einen um­satz­steu­er­re­le­van­ter Vor­gang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar. Der Leis­tungs­cha­rak­ter entfällt nicht da­durch, dass die Ausführung die­ser Leis­tung über­wie­gend durch das be­trieb­li­che In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers ver­an­lasst ist oder vom Ar­beit­ge­ber als nicht steu­er­ba­ren Zu­schuss an­ge­se­hen wird.

Der Sach­ver­halt:
In den Streit­jah­ren 2009 und 2010 hatte die Kläge­rin für ihre Mit­ar­bei­ter Park­raum im be­nach­bar­ten Park­haus an­ge­mie­tet. Für je­den an­ge­mie­te­ten Park­platz zahlte sie an den Be­trei­ber 55 € pro Mo­nat. Al­ler­dings war die Kläge­rin nur be­reit, einem Mit­ar­bei­ter einen Park­platz zur Verfügung zu stel­len, wenn sich die­ser mit 27 € pro Mo­nat an den auf­zu­wen­den­den Kos­ten be­tei­ligte. Mit den Ar­beit­neh­mern, die einen Park­platz im Park­haus nut­zen woll­ten, wurde in­so­weit eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung ge­trof­fen.

Anläss­lich ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung ge­langte der Prüfer hin­sicht­lich der Park­raumüber­las­sung u.a. zu der Auf­fas­sung, dass die Zah­lun­gen der Ar­beit­neh­mer der Um­satz­steuer zu un­ter­wer­fen seien. Das Fi­nanz­amt schloss sich die­ser An­sicht an. Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, dass es sich vor­lie­gend nicht um eine ent­gelt­li­che Park­raumüber­las­sung handle; die Zah­lun­gen seien le­dig­lich zur Kos­ten­min­de­rung er­folgt. Bei der Über­las­sung von Park­raum an Ar­beit­neh­mer fehle es auch an ei­ner um­satz­steu­er­lich re­le­van­ten Leis­tung i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war be­rech­tigt, die Um­satz­steuer bei der Kläge­rin für 2009 und 2010 we­gen der ent­gelt­li­chen Park­platzüber­las­sung höher fest­zu­set­zen.

Die Park­raumüber­las­sung durch die Kläge­rin an ihre Ar­beit­neh­mer ge­gen Ent­gelt war ein um­satz­steu­er­re­le­van­ter Vor­gang gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Kläge­rin ist Un­ter­neh­me­rin gem. § 2 S. 1 UStG. Sie hatte ih­ren Ar­beit­neh­mern im Rah­men ih­res Un­ter­neh­mens (Hilfs­ge­schäft) je­weils Park­raum ge­gen Zah­lung ei­nes ver­ein­bar­ten Be­tra­ges von 27 € pro Mo­nat zur Nut­zung zur Verfügung ge­stellt und hier­durch eine ent­gelt­li­che sons­tige Leis­tung gem. § 3 Abs. 9 UStG in mo­nat­li­chen Teil­leis­tun­gen im In­land er­bracht. Leis­tungs­ort war gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG, der Platz, wo sich das Grundstück be­fand.

Der Leis­tungs­cha­rak­ter ent­fiel nicht da­durch, dass die Leis­tung von der Kläge­rin an einen Ar­beit­neh­mer er­bracht wurde, oder da­durch, dass die Ausführung die­ser Leis­tung über­wie­gend durch das be­trieb­li­che In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers ver­an­lasst war. Schließlich wur­den die Zah­lun­gen der Ar­beit­neh­mer auch im Rah­men ei­nes Leis­tungs­aus­tau­sches an die Kläge­rin er­bracht. Ob die Leis­tung des Un­ter­neh­mers der­art mit der Zah­lung verknüpft ist, dass sie sich auf die Er­lan­gung ei­ner Ge­gen­leis­tung (Zah­lung) rich­tet, be­stimmt sich in ers­ter Li­nie nach dem der Leis­tung zu­grunde lie­gen­den Rechts­verhält­nis. Bei ge­gen­sei­ti­gen Verträgen i.S.d. §§ 320 ff. BGB sind die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Leis­tungs­aus­tau­sches re­gelmäßig erfüllt, falls der leis­tende Ver­trags­part­ner Un­ter­neh­mer ist. Nach die­sen Grundsätzen lag ein sol­cher un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen der Leis­tung der Kläge­rin und der Ge­gen­leis­tung der Ar­beit­neh­mer vor.

Der Um­stand, dass die Kläge­rin ih­ren Ar­beit­neh­mern den Park­raum ver­bil­ligt über­las­sen hatte, stand der An­nahme ei­nes Leis­tungs­aus­tau­sches nicht ent­ge­gen. So­weit die Kläge­rin, die Zah­lun­gen nicht als Ent­gelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, son­dern als nicht steu­er­ba­ren Zu­schuss an­ge­se­hen hatte (vgl. hierzu auch Nies­kens in Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Rz. 1534), ver­mochte der Se­nat dem nicht zu fol­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben