Mit BMF-Schreiben vom 7.3.2013 (BStBl. I 2013, S. 333) schloss sich die Finanzverwaltung der aktuellen BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 7.7.2011, Az. V R 53/10) zur engen Auslegung des Merkmals der organisatorischen Eingliederung als eines der Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft an. Die darin vorgesehene Übergangsfrist für vor dem 1.1.2014 ausgeführte Umsätze verlängert das BMF nun mit Schreiben vom 11.12.2013 (Az. IV D 2 - S 7105/11/10001), da erkannt wurde, dass erforderliche Anpassungen in vielen Unternehmen einen längeren zeitlichen Vorlauf benötigen.
Demnach wird für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn weiterhin das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft angenommen wird, sofern die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer vor dem 1.1.2013 unter Berücksichtigung der früheren Kriterien übereinstimmend von einer organisatorischen Eingliederung ausgegangen sind.