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Mindernde Berücksichtigung von Ansprüchen des gewerblichen Vermieters gegen Mieter auf Nebenkostennachzahlung als künftige Vorteile

FG Düsseldorf 3.9.2014, 4 K 4198/13 E,G,U

An­sprüche ei­nes ge­werb­li­chen Ver­mie­ters ge­gen seine Mie­ter auf Nach­zah­lung der Ne­ben­kos­ten sind als künf­tige Vor­teile min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Be­an­tragte Rück­stel­lun­gen wären da­her al­len­falls mit je­weils 0 € an­zu­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte in den Streit­jah­ren Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb durch die ge­werb­li­che Un­ter­ver­mie­tung von Ge­wer­beräumen im Erd­ge­schoss so­wie ers­ten und zwei­ten Ober­ge­schoss ei­nes be­bau­ten Grundstücks an etwa 38 Mie­ter. Der Kläger hatte das Grundstück sei­ner­seits um­satz­steu­er­pflich­tig von dem Ei­gentümer an­ge­mie­tet. Der mtl. Miet­zins für die Fläche von rd. 5.812 qm be­trug rd. 41.000 € Kalt­miete zzgl. rd. 12.000 € Be­triebs- und Heiz­kos­ten­vor­aus­zah­lung zzgl. Um­satz­steuer von rd. 10.000 € und für eine wei­tere Fläche von 326 qm rd. 3.000 € Kalt­miete zzgl. rd. 900 € Be­triebs- und Heiz­kos­ten­vor­aus­zah­lung zzgl. Um­satz­steuer von rd. 700 €. Der Kläger er­mit­telte sei­nen Ge­winn durch Bi­lan­zie­rung. In den Streit­jah­ren er­mit­telte er in den Jah­res­ab­schlüssen einen Ge­winn von rd. 135.000 € für das Jahr 2008 und von rd. 160.000 € für das Jahr 2009.

Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer und den So­li­da­ritätszu­schlag so­wie die Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge für die Jahre 2008 und 2009 un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung fest. Außer­dem folgte es den vom Kläger ein­ge­reich­ten Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Jahre 2008 und 2009. Nach ei­ner beim Klägern durch­geführ­ten Außenprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, die Miet­ein­nah­men seien im Rah­men der Soll­ver­steue­rung de­bi­to­ri­sch zu ver­bu­chen ge­we­sen. Hierfür seien die in den Miet­verträgen ver­ein­bar­ten Mie­ten maßge­bend. Glei­ches gelte für die ab­ge­rech­ne­ten Ne­ben­kos­ten; auch diese seien de­bi­to­ri­sch zu ver­bu­chen und nicht erst mit ih­rer Ein­nahme zu er­fas­sen. Das Fi­nanz­amt änderte die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen, die Fest­set­zun­gen der Ein­kom­men­steuer und des So­li­da­ritätszu­schlags so­wie die Fest­set­zun­gen der Ge­wer­be­steu­er­mess­beträge ent­spre­chend.

Der Kläger ver­trat dem­ge­genüber die An­sicht, dass, falls das be­klagte Fi­nanz­amt an der Soll­ver­bu­chung der Erträge fest­halte, sich diese Be­hand­lung auch in der Soll­ver­bu­chung der Auf­wen­dun­gen wi­der­spie­geln müsse. Da­her werde die Berück­sich­ti­gung von noch nicht ver­buch­ten Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nun­gen für die Jahre 2008 und 2009 be­gehrt. Die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung des Ei­gentümers für das Jahr 2009 liege be­reits vor. Aus die­ser er­gebe sich eine Nach­zah­lung i.H.v. rd. 136.000 € netto (zzgl. rd. 26.000 € Um­satz­steuer), die als Auf­wand des Jah­res 2009 kre­di­to­ri­sch zu ver­bu­chen sei. Die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für das 2008 habe der Kläger noch nicht er­hal­ten. Es sei je­doch nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB eine Rück­stel­lung zu bil­den, die aus dem Mit­tel­wert der (Netto-) Nach­zah­lun­gen der Jahre 2006, 2007 und 2009 zu er­mit­teln sei. Dar­aus er­gebe sich eine Rück­stel­lung von rd. 56.000 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat es zu Recht ab­ge­lehnt, den Ge­winn der Streit­jahre um 56.000 € bzw. um 136.000 € zu min­dern.

Es kann da­hin­ste­hen, ob hin­sicht­lich der vom Kläger zu leis­ten­den Nach­zah­lun­gen von Ne­ben­kos­ten dem Grunde nach die Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung ei­ner Rück­stel­lung für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 S. 1 HGB erfüllt sind. Die vom Kläger be­gehr­ten Rück­stel­lun­gen könn­ten je­den­falls nicht mit den von ihm an­ge­setz­ten Beträgen von 56.000 € und 136.000 € be­wer­tet wer­den. Denn die An­sprüche des Klägers ge­gen seine Mie­ter auf Nach­zah­lung der Ne­ben­kos­ten sind als künf­tige Vor­teile min­dernd zu berück­sich­ti­gen, so dass die von ihm be­gehr­ten Rück­stel­lun­gen al­len­falls mit je­weils 0 € an­zu­set­zen wären.

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG sind bei der Be­wer­tung von Rück­stel­lun­gen künf­tige Vor­teile, die mit der Erfüllung der Ver­pflich­tung vor­aus­sicht­lich ver­bun­den sein wer­den, so­weit sie nicht als For­de­rung zu ak­ti­vie­ren sind, wert­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Vor­aus­set­zung für die Wert­min­de­rung der Rück­stel­lung ist, dass zwi­schen der zu erfüllen­den Ver­pflich­tung und dem wirt­schaft­li­chen Vor­teil zu­min­dest ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang be­steht. Künf­tige Vor­teile sind i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG auch sol­che, die erst nach dem Bi­lanz­stich­tag rea­li­siert wer­den. Eine vor­aus­sicht­li­che Ver­bun­den­heit be­steht be­reits dann, wenn mehr Gründe für als ge­gen den Ein­tritt des Vor­teils spre­chen, mit an­de­ren Worten der Ein­tritt des Vor­teils über­wie­gend wahr­schein­lich ist.

Dem­nach wäre eine zu bil­dende Rück­stel­lung um die An­sprüche des Klägers ge­gen seine Mie­ter, die be­tragsmäßig in der­sel­ben Höhe be­ste­hen wie die Ver­pflich­tung des Klägers ge­genüber sei­nem Ver­mie­ter, je­den­falls auf 0 € zu ver­min­dern. Zwar mögen die An­sprüche des Klägers ge­gen seine Mie­ter zum Bi­lanz­stich­tag noch nicht als For­de­rung aus­zu­wei­sen ge­we­sen sein. Das setzt § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG in­des­sen ge­rade vor­aus. Zwi­schen den vom Kläger ge­leis­te­ten Ne­ben­kos­ten­nach­zah­lun­gen und sei­nen An­sprüchen auf Ne­ben­kos­ten­nach­zah­lung ge­genüber sei­nen Mie­tern be­stand auch ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang.

Die An­sprüche des Klägers kor­re­spon­dier­ten dem Grunde und der Höhe nach mit sei­ner ei­ge­nen Zah­lungs­ver­pflich­tung ge­genüber dem Ver­mie­ter des Grundstücks. Es han­delt sich um die nämli­chen Kos­ten, die der Kläger an seine Mie­ter wei­ter­be­rech­net hat. Der Um­stand, dass die An­sprüche des Klägers ge­genüber sei­nen Mie­tern erst nach dem Bi­lanz­stich­tag hätten rea­li­siert wer­den können, ist nach den dar­ge­stell­ten Grundsätzen un­be­acht­lich. Es liegt auch die vor­aus­sicht­li­che Ver­bun­den­heit der Vor- und Nach­teile vor, weil mehr Gründe für als ge­gen das Be­ste­hen von Er­stat­tungs­an­sprüchen des Klägers ge­gen seine Mie­ter spre­chen.

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