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Kostenloser Parkplatz keine Nebenleistung zur Hotelübernachtung - Regelsteuersatz anwendbar

BFH 1.3.2016, XI R 11/14

Bei Über­nach­tun­gen in einem Ho­tel un­ter­lie­gen nur die un­mit­tel­bar der Be­her­ber­gung die­nen­den Leis­tun­gen des Ho­te­liers dem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz von 7 %. Die Einräum­ung von Parkmöglich­kei­ten an Ho­telgäste gehört nicht dazu und ist des­halb mit dem Re­gel­steu­er­satz von 19 % zu ver­steu­ern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein ge­son­der­tes Ent­gelt be­rech­net wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 2010 im länd­li­chen Raum in un­mit­tel­ba­rer Nähe zu ei­ner Au­to­bahn ein Ho­tel mit Re­stau­rants so­wie Well­ness-, Be­auty- und Fit­ness­be­rei­chen be­trie­ben. Für die Gäste - un­abhängig da­von, ob diese im Ho­tel über­nach­te­ten oder nur das Re­stau­rant oder den Spa-Be­reich be­such­ten - stan­den am Ho­tel Parkmöglich­kei­ten zur Verfügung. Diese reich­ten bei vol­ler Be­le­gung des Ho­tels für die Hälfte der Gäste aus und wa­ren kos­ten­los. Es wurde nicht geprüft, ob ein Ho­tel­gast mit einem Kfz an­ge­reist war und ob er einen der ho­tel­ei­ge­nen Parkplätze nutzte.

Die Kläge­rin setzte in ih­rer Um­satz­steu­er­erklärung für das Streit­jahr ihre Umsätze aus Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen mit dem ermäßig­ten Steu­er­satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG an. Die (kal­ku­la­to­ri­schen) Kos­ten für Frühstück so­wie für die Nut­zung der Fit­ness- und Sau­na­ein­rich­tun­gen un­ter­warf sie dem Re­gel­steu­er­satz von 19 %. Da­ge­gen nahm sie für die Nut­zung der ho­tel­ei­ge­nen Parkplätze keine Ab­gren­zung vor.

Nach ei­ner Um­satz­steuer-Son­derprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass die Einräum­ung von Parkmöglich­kei­ten mit dem Re­gel­steu­er­satz von 19 % zu ver­steu­ern sei und schätzte die kal­ku­la­to­ri­schen Kos­ten hierfür mit 1,50 € (netto) pro Ho­tel­gast. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG hat die Kläge­rin da­durch, dass sie den Ho­telgästen im Rah­men der Verfügbar­keit Parkmöglich­kei­ten ein­geräumt hatte, keine Leis­tun­gen er­bracht, die gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­la­gen.

Die Frage, ob die Über­las­sung von Parkplätzen i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG un­mit­tel­bar der Ver­mie­tung dient, wurde bis­her nicht ein­heit­lich be­ant­wor­tet. Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung liegt keine begüns­tigte Be­her­ber­gungs­leis­tung vor, wenn die Über­las­sung von Plätzen zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen - an­ders als im Streit­fall - zwi­schen Gast und Ho­te­lier ge­son­dert ver­ein­bart wurde. Die­ser Auf­fas­sung wird in der Li­te­ra­tur über­wie­gend zu­ge­stimmt. Ist die Über­las­sung von Plätzen zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen - wie hier - nicht ge­son­dert ver­ein­bart, so ist je­doch um­strit­ten, ob die Über­las­sung un­ter die Steu­er­ermäßigung fällt oder i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG nicht un­mit­tel­bar der Ver­mie­tung dient und da­her dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­liegt.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es aus Ver­ein­fa­chungsgründen nicht, wenn u.a. die Über­las­sung von Plätzen zum Ab­stel­len von Fahr­zeu­gen in der Rech­nung zu einem Sam­mel­pos­ten für in einem Pau­schal­an­ge­bot ent­hal­tene, nicht steu­er­begüns­tigte Leis­tun­gen zu­sam­men­ge­fasst wird, geht also da­von aus, dass auch die nicht ge­son­dert ver­ein­barte Über­las­sung von Parkplätzen dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­liegt. Mit Ur­teil 24.4.2013 (Az.: XI R 3/11) hat der BFH be­reits ent­schie­den, dass von einem Ho­te­lier im Zu­sam­men­hang mit der Be­her­ber­gung er­brachte Frühstücks­leis­tun­gen von der Steu­er­ermäßigung aus­ge­nom­men sind. Das An­ge­bot ei­nes Frühstücks stehe ne­ben der rei­nen Ver­mie­tungs- bzw. Be­her­ber­gungs­leis­tung. Dass Frühstücks­leis­tun­gen übli­cher­weise ergänzend zu Be­her­ber­gungs­leis­tun­gen er­bracht und aus­schließlich in Kom­bi­na­tion mit der Über­nach­tung an­ge­bo­ten würden, ändere nichts daran. Und nichts an­de­res kann für die im Streit­fall er­folgte Einräum­ung von Parkmöglich­kei­ten gel­ten.

Der Auf­fas­sung des FG und der Kläge­rin, es be­stehe ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen der Nut­zung der von der Kläge­rin vor­ge­hal­te­nen Parkplätze und der von ihr er­brach­ten Über­nach­tungs­leis­tung, folgt der Se­nat nicht. Das Ur­teil der Vor­in­stanz war da­her auf­zu­he­ben. Für das wei­tere Ver­fah­ren weist der Se­nat dar­auf hin, dass bei der Schätzung auch zu berück­sich­ti­gen ist, dass die ho­tel­ei­ge­nen Parkplätze nicht aus­schließlich von Ho­telgästen, son­dern auch von Gästen des Re­stau­rants oder des Sauna- und Well­ness­be­reichs ge­nutzt wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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