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Konkretes Wettbewerbsverhältnis bei den Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte und den Anbietern entsprechender Produkte

BGH 10.4.2014, I ZR 43/13

Ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis be­steht nicht nur dann, wenn zwei Par­teien gleich­ar­tige Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb des­sel­ben End­ver­brau­cher­krei­ses ab­zu­set­zen ver­su­chen. Es be­steht auch dann re­gelmäßig ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis, wenn die eine Par­tei als In­ha­ber ei­nes Schutz­rechts oder als In­ha­ber von aus­schließli­chen Nut­zungs­rech­ten an einem Schutz­recht die Her­stel­lung oder den Ver­trieb ei­nes von die­sem Schutz­recht er­fass­ten Pro­duk­tes li­zen­ziert und die an­dere Par­tei dem Schutz­recht ent­spre­chende Pro­dukte an­bie­tet oder ver­treibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ge­sell­schaft zur Ent­wick­lung und Ver­mark­tung ei­ge­ner und frem­der Schutz­rechte. Sie ist seit Juni 2011 In­ha­be­rin des aus­schließli­chen Nut­zungs­rechts an einem Eu­ropäischen Pa­tent über die "Ver­wen­dung ei­nes bio­kom­pa­ti­blen Werk­stof­fes aus Edel­me­tall mit ei­ner mar­ten­si­ti­schen Rand­schicht für Uh­ren, Uh­ren­teile und Schmuck", das die Her­stel­lung von ni­ckel­freiem Edel­stahl ermöglicht. Die Kläge­rin ist be­rech­tigt, aus­schließli­che Un­ter­li­zen­zen an die­sem Pa­tent zu ver­ge­ben. Sie trägt vor, sie habe mit drei Un­ter­neh­men je­weils einen ent­spre­chen­den Un­ter­li­zenz­ver­trag ge­schlos­sen.

Die Be­klagte zu 1), de­ren Ge­schäftsführe­rin die Be­klagte zu 2) ist, han­delt mit Schmuck. Sie warb im Juni und im Juli 2011 auf ih­rer In­ter­net­seite für Edel­stahl­ket­ten mit der An­gabe "ni­ckel­frei". Die Kläge­rin er­warb zwei die­ser Ket­ten und ließ diese nach ih­rer Dar­stel­lung che­mi­sch ana­ly­sie­ren. Sie mahnte die Be­klag­ten mit der Begründung ab, die Ket­ten seien nicht ni­ckel­frei, son­dern wie­sen einen Ni­ckel­an­teil mehr als 8 Pro­zent auf.

Die Kläge­rin hält die Wer­bung der Be­klag­ten für ir­reführend und da­her nach §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG für wett­be­werbs­wid­rig. Sie be­an­tragte, es den Be­klag­ten un­ter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln zu ver­bie­ten, Schmuck­wa­ren mit "ni­ckel­frei" zu be­wer­ben, so­fern Ni­ckel zu­le­giert wurde. Darüber hin­aus be­gehrt sie Aus­kunfts­er­tei­lung, die Fest­stel­lung der Scha­dens­er­satz­pflicht der Be­klag­ten so­wie Frei­stel­lung von Ab­mahn­kos­ten.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläge­rin ste­hen die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche auf Un­ter­las­sung, Aus­kunft, Scha­dens­er­satz und Frei­stel­lung von Ab­mahn­kos­ten zu.

Sämt­li­che von der Kläge­rin ge­genüber den Be­klag­ten er­ho­be­nen An­sprüche set­zen vor­aus, dass es sich bei der Kläge­rin und der Be­klag­ten zu 1) um Mit­be­wer­ber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG han­delt. Nach der Le­gal­de­fi­ni­tion der Vor­schrift ist "Mit­be­wer­ber" je­der Un­ter­neh­mer, der mit einem oder meh­re­ren Un­ter­neh­mern als An­bie­ter oder Nach­fra­ger von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in einem kon­kre­ten Wett­be­werbs­verhält­nis steht. Das OLG hat an­ge­nom­men, die Kläge­rin und die Be­klagte zu 1) stünden in einem kon­kre­ten Wett­be­werbs­verhält­nis, weil beide Par­teien gleich­ar­tige Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb des­sel­ben End­ver­brau­cher­krei­ses ab­zu­set­zen ver­such­ten. Mit die­ser Begründung kann ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis al­ler­dings nicht be­jaht wer­den.

Die Kläge­rin und die Be­klagte zu 1) ver­su­chen nicht, gleich­ar­tige Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen in­ner­halb des­sel­ben End­ver­brau­cher­krei­ses ab­zu­set­zen. Die Ent­wick­lung und Ver­mark­tung ei­ge­ner und frem­der Schutz­rechte durch die Kläge­rin ei­ner­seits und der Han­del mit Schmuck durch die Be­klagte zu 1) an­de­rer­seits so­wie - kon­kret - das An­ge­bot aus­schließli­cher Un­ter­li­zen­zen an einem Eu­ropäischen Pa­tent, das die Her­stel­lung von ni­ckel­freiem Edel­stahl als Werk­stoff für Schmuck ermöglicht, durch die Kläge­rin ei­ner­seits und das An­ge­bot "ni­ckel­freier" Edel­stahl­ket­ten durch die Be­klagte zu 1) an­de­rer­seits, be­tref­fen keine gleich­ar­ti­gen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen. Die Dienst­leis­tung ei­nes Li­zenz­ge­bers und das Wa­ren­an­ge­bot ei­nes Händ­lers sind nicht gleich­ar­tig.

Zwi­schen der Kläge­rin und der Be­klagte zu 1) be­steht aber ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis, weil das An­ge­bot "ni­ckel­freier" Edel­stahl­ket­ten durch die Be­klagte zu 1) die Kläge­rin in der Ver­mark­tung ih­res Pa­tents durch die Ver­gabe von Un­ter­li­zen­zen be­einträch­ti­gen kann. Es genügt, wenn zwi­schen den Vor­tei­len, die je­mand durch eine Maßnahme für sein Un­ter­neh­men oder das ei­nes Drit­ten zu er­rei­chen sucht, und den Nach­tei­len, die ein an­de­rer da­durch er­lei­det, eine Wech­sel­wir­kung in dem Sinne be­steht, dass der ei­gene Wett­be­werb gefördert und der fremde Wett­be­werb be­einträch­tigt wer­den kann. Ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis be­steht in­so­weit re­gelmäßig dann, wenn der Be­trof­fene als In­ha­ber ei­nes Schutz­rechts oder als In­ha­ber von aus­schließli­chen Nut­zungs­rech­ten an einem Schutz­recht die Her­stel­lung oder den Ver­trieb ei­nes von die­sem Schutz­recht er­fass­ten Pro­duk­tes li­zen­ziert und der Ver­let­zer gleich­ar­tige Pro­dukte an­bie­tet oder ver­treibt.

Nach die­sen Maßstäben be­steht zwi­schen der Kläge­rin und der Be­klag­ten zu 1) ein kon­kre­tes Wett­be­werbs­verhält­nis, auch wenn sie keine gleich­ar­ti­gen Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen an­bie­ten. Die Kläge­rin ver­gibt als In­ha­be­rin des aus­schließli­chen Nut­zungs­rechts an einem Eu­ropäischen Pa­tent über die "Ver­wen­dung ei­nes bio­kom­pa­ti­blen Werk­stof­fes aus Edel­me­tall mit ei­ner mar­ten­si­ti­schen Rand­schicht für Uh­ren, Uh­ren­teile und Schmuck", das die Her­stel­lung von ni­ckel­freiem Edel­stahl ermöglicht, aus­schließli­che Un­ter­li­zen­zen an die­sem Pa­tent. Die Be­klagte zu 1) ver­treibt von ihr als "ni­ckel­frei" be­zeich­nete Edel­stahl­ket­ten und da­mit Pro­dukte, die den Pro­duk­ten gleich­ar­tig sind, die vom Pa­tent der Kläge­rin er­fasst wer­den und auf­grund der von der Kläge­rin er­teil­ten Un­ter­li­zen­zen her­ge­stellt wer­den dürfen. Das An­ge­bot "ni­ckel­freier" Edel­stahl­ket­ten durch die Be­klagte zu 1) kann die Kläge­rin in der Ver­mark­tung ih­res Pa­tents durch die Ver­gabe von Un­ter­li­zen­zen stören, da der Er­folg der Ver­mark­tung des Pa­tents von dem Er­folg der Ver­mark­tung der vom Pa­tent er­fass­ten Schmuck­wa­ren aus ni­ckel­freiem Edel­stahl abhängt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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