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Aktuelles

Kirchensteuerabzug ab 1.1.2015

Mit der Ab­gel­tung­steuer ist ab 1.1.2015 zu­gleich die Kir­chen­steuer von Ka­pi­tal­erträgen ein­zu­be­hal­ten, so­fern der Empfänger der Ka­pi­tal­erträge eine natürli­che Per­son und Mit­glied ei­ner steu­er­er­he­ben­den Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft ist. Zum Steu­er­ein­be­halt sind da­bei nicht nur Ban­ken son­dern auch zahl­rei­che Un­ter­neh­men ver­pflich­tet.

Die Ver­pflich­tung zum Kir­chen­steu­er­ein­be­halt be­steht für alle, die auch zum Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ein­be­halt von Ka­pi­tal­erträgen ver­pflich­tet sind (Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tete). So­mit fal­len hier­un­ter ne­ben Ka­pi­tal­erträge aus­zah­lende inländi­schen Kre­dit­in­sti­tu­ten u. a. auch

  • Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Di­vi­den­den aus­zah­len,
  • so­wohl Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten als auch Per­so­nen­un­ter­neh­men, an de­nen eine ty­pi­sch stille Be­tei­li­gung be­steht,
  • Schuld­ner von Erträgen aus inländi­schen Wan­del­an­lei­hen, Ge­nuss­rech­ten oder par­tia­ri­schen Dar­le­hen.

Hinweis

Wird der Kir­chen­steu­er­ein­be­halt ab 2015 un­ter­las­sen, haf­tet der Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­tete für die nicht ab­geführte Kir­chen­steuer.

Um den Kir­chen­steu­er­ein­be­halt vor­neh­men zu können, ha­ben die Steu­er­ab­zugs­ver­pflich­te­ten jähr­lich im Zeit­raum vom 1.9. bis 31.10. die Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­male beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) elek­tro­ni­sch ab­zu­ru­fen, erst­mals vom 1.9.2014 bis 31.10.2014. Um an die­sem Da­ten­ab­ruf teil­neh­men zu können, ist ein­ma­lig eine Zu­las­sung beim BZSt er­for­der­lich.

Hinweis

So­weit die Ka­pi­tal­erträge nur an Ka­pi­tal- oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder an­dere Per­so­nen­mehr­hei­ten (mit Aus­nahme von Ehe­gat­ten und Le­bens­part­nern) fließen, ist kein Kir­chen­steu­er­ab­zug vor­zu­neh­men. Nach münd­li­cher Aus­kunft des BZSt sind in die­sen Fällen so­wohl die Zu­las­sung zum Da­ten­ab­ruf so­wie der jähr­li­che Ab­ruf der Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­male hinfällig. Ist der Empfänger der Ka­pi­tal­erträge eine natürli­che Per­son, ist nach der­zei­ti­gem Stand die Da­ten­ab­frage auch dann er­for­der­lich, wenn an­der­wei­tig be­kannt ist, dass der Empfänger kei­ner Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft an­gehört.
Empfänger von Ka­pi­tal­erträgen können je­weils jähr­lich bis 30.6. beim BZSt dem elek­tro­ni­schen Ab­ruf ih­res Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mals wi­der­spre­chen, erst­mals so­mit bis 30.6.2014 mit Wir­kung für 2015. In die­sem Fall er­folgt die Kir­chen­steu­er­er­he­bung wie bis­lang im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung.

Hinweis

Wei­tere In­for­ma­tio­nen zum Kir­chen­steu­er­ein­be­halt ab 2015 fin­den Sie un­ter http://www.bzst.de/DE/Steu­ern_Na­tio­nal/Kir­chen­steuer/kir­chen­steuer_node.html.

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