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Kindergeldanspruch bis zum Abschluss eines dualen Studiums

BFH 3.7.2014, III R 52/13

Setzt ein Kind im Rah­men ei­nes dua­len Stu­di­ums nach er­folg­rei­chem Ab­schluss sei­nes stu­di­en­in­te­grier­ten Aus­bil­dungs­gangs sein par­al­lel zur Aus­bil­dung be­trie­be­nes Ba­che­lor­stu­dium fort, kann auch das Ba­che­lor­stu­dium als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG n.F. zu wer­ten sein. Für die Frage, ob sich die ein­zel­nen Aus­bil­dungs­ab­schnitte als in­te­gra­tive Teile ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung dar­stel­len, kommt es dar­auf an, ob sie in einem en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zu­ein­an­der ste­hen und in einem en­gen zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn der Kläge­rin nahm nach dem Ab­itur ein dua­les Hoch­schul­stu­dium zum Ba­che­lor im Stu­di­en­gang Steu­er­recht auf. Par­al­lel dazu ab­sol­vierte er eine stu­di­en­in­te­grierte prak­ti­sche Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten, die er im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten er­folg­reich be­en­dete. Sein Ba­che­lor­stu­dium schloss er knappe zwei Jahre später ab. Nach Be­en­di­gung der Aus­bil­dung zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten hatte der Sohn während des noch lau­fen­den Stu­di­ums mehr als 20 Stun­den pro Wo­che in ei­ner Steu­er­be­ra­tungs­kanz­lei ge­ar­bei­tet.

Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse hob die zu­guns­ten der Kläge­rin er­folgte Kin­der­geld­fest­set­zung ab dem Er­rei­chen des Ab­schlus­ses zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten auf. Sie ging da­bei da­von aus, dass die Erst­aus­bil­dung des Soh­nes mit dem er­reich­ten Ab­schluss be­en­det sei. Eine grundsätz­lich mögli­che Wei­ter­gewährung bis zum Ab­schluss des Ba­che­lor­stu­di­ums schei­tere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ge­ar­bei­tet habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass S im Streit­zeit­raum Ja­nuar 2012 bis Au­gust 2012 beim Kin­der­geld­an­spruch der Kläge­rin zu berück­sich­ti­gen ist, weil er das 18. Le­bens­jahr, aber noch nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hatte und für einen Be­ruf aus­ge­bil­det wurde.

Nach der ab 2012 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist eine Kin­der­geld­gewährung für ein in Aus­bil­dung be­find­li­ches Kind zwar wei­ter­hin möglich, so­lange das Kind nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat. Es kommt grundsätz­lich nicht dar­auf an, ob es sich da­bei um eine Erst-, Zweit- oder Drit­taus­bil­dung han­delt. Al­ler­dings entfällt der Kin­der­geld­an­spruch, wenn das Kind nach sei­ner Erst­aus­bil­dung ne­ben ei­ner wei­te­ren Aus­bil­dung re­gelmäßig mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ar­bei­tet.

Vor­lie­gend ist aber auch das nach Ab­schluss des stu­di­en­in­te­grier­ten Aus­bil­dungs­gangs zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten fort­ge­setzte Ba­che­lor­stu­dium des Soh­nes noch als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu wer­ten. Ab­zu­stel­len ist in­so­weit dar­auf, dass die ein­zel­nen Aus­bil­dungs­ab­schnitte in einem en­gen sach­li­chen und zeit­li­chen Zu­sam­men­hang durch­geführt wur­den und sich da­her als in­te­gra­tive Teile ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung dar­stel­len. Da die Erst­aus­bil­dung im Streit­fall mit der Er­lan­gung des Ab­schlus­ses zum Steu­er­fach­an­ge­stell­ten noch nicht be­en­det war, kommt es nicht dar­auf an, dass der Sohn der Kläge­rin bis zur Er­lan­gung des Ba­che­lor­ab­schlus­ses mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ge­ar­bei­tet hat.

Dies gilt al­ler­dings nicht, wenn sich das Kind in einem sol­chen Fall nicht ernst­haft und nach­hal­tig auf die Er­lan­gung des Stu­di­en­ab­schlus­ses vor­be­rei­tet. El­tern von nur "pro forma" ein­ge­schrie­be­nen Schein­stu­den­ten sol­len von die­ser Recht­spre­chung nicht pro­fi­tie­ren.

Link­hin­weis:

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