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Keine weitere Bearbeitung von Bauträgerfällen?

Die geänderte Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs zu vor dem 15.2.2014 er­brach­ten Bau­leis­tun­gen an Bauträger sorgt wei­ter­hin für Wir­bel. Es scheint, dass Anträge von Bauträgern auf Rücker­stat­tung der Um­satz­steuer we­gen ir­ri­ger An­nahme des Überg­angs der Steu­er­schuld­ner­schaft für vor dem 15.2.2014 an sie er­brachte Bau­leis­tun­gen der­zeit nicht mehr durchgängig von der Fi­nanz­ver­wal­tung be­ar­bei­tet wer­den.

In sei­nem Be­schluss vom 27.1.2016 (Az. V B 87/15) äußerte der BFH ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des § 27 Abs. 19 UStG. Nach die­ser Vor­schrift kann eine Um­satz­steu­er­fest­set­zung ge­genüber einem Bau­leis­ten­den für vor dem 15.2.2014 er­brachte Bau­leis­tun­gen an einen Bauträger un­ge­ach­tet der Ver­trau­ens­schutz­re­gel nach § 176 AO geändert wer­den. Der BFH führt in sei­nem Be­schluss wei­ter aus, dass Ände­run­gen der Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen des Bau­leis­ten­den und des Bauträgers in ana­lo­ger An­wen­dung des  § 17 UStG ggf. erst möglich sein könn­ten, wenn der Bauträger die Um­satz­steuer an den Bau­leis­ten­den ge­zahlt habe. Dies würde dazu führen, dass dem Bauträger kein Zins­vor­teil entstünde.

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Laut Ver­laut­ba­run­gen di­ver­ser Steu­er­be­ra­ter­verbände wer­den auf Grund die­ses BFH-Be­schlus­ses der­zeit Bauträgerfälle von der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht mehr durch­ge­hend be­ar­bei­tet.

Nach Aus­sage der Steu­er­be­ra­ter­verbände in­ter­pre­tiert die Fi­nanz­ver­wal­tung den Be­schluss des BFH wie folgt:

  • Die vom Bauträger und Sub­un­ter­neh­mer im Leis­tungs­zeit­punkt übe­rein­stim­mend an­ge­nom­mene Steu­er­schuld­um­kehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Um­satz­steuer an den Bau­leis­ten­den be­zahlt.
  • Der Bau­leis­tende hat die Leis­tung erst zu ver­steu­ern, wenn er den Um­satz­steuer-Be­trag ver­ein­nahmt.

Hinweis

Zu der The­ma­tik sei ein BMF-Schrei­ben in Ar­beit. Die Fi­nanz­ver­wal­tung wolle da­mit eine Zinser­stat­tung beim Bauträger ver­mei­den und – so­weit der Bau­leis­tende, z.B. auf Grund ei­ner In­sol­venz, nicht mehr in An­spruch ge­nom­men wer­den kann – auch die Aus­zah­lung der Um­satz­steuer. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­sucht durch die­ses Vor­ge­hen wohl ein­mal mehr, die Bauträger dazu zu be­we­gen, die Anträge auf Er­stat­tung der Um­satz­steuer zurück­zu­neh­men und da­mit Steu­er­ausfälle zu ver­mei­den.

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