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Keine Klauselkontrolle für Bearbeitungsgebühren und Zinsbegrenzungsprämien in AGB gegenüber Kaufleuten

LG Frankfurt a.M. 16.9.2015, 2-19 O 41/15

In All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen mit Un­ter­neh­mern ver­ein­barte Be­ar­bei­tungs­gebühren und Zins­be­gren­zungsprämien un­ter­lie­gen nicht der In­halts­kon­trolle nach §§ 305 BGB ff. Ge­gen de­ren Un­an­ge­mes­sen­heit spricht ins­be­son­dere, dass Un­ter­neh­mer, an­ders als Ver­brau­cher, ständig auf die In­an­spruch­nahme von Kre­di­ten an­ge­wie­sen sind und da­her über einen an­de­ren Wis­sen­stand, aber auch über eine weit­aus stärkere Ver­hand­lungs­macht ge­genüber den Ban­ken verfügen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger be­gehr­ten von der Be­klag­ten die Er­stat­tung lauf­zeit­un­abhängi­ger Be­ar­bei­tungs­gebühren und ei­ner Zins­be­gren­zungsprämie. Die Par­teien hat­ten Ende 2008 einen Dar­le­hens­ver­trag über eine Summe von 800.000 € ab­ge­schlos­sen. Die Be­klagte ver­ein­nahmte ver­ein­ba­rungs­gemäß Be­ar­bei­tungs­kos­ten von 24.000 €. Der Zins­satz für das Dar­le­hen war va­ria­bel ver­ein­bart. Die Zins­un­ter­grenze war auf 1,75 %, die Zins­ober­grenze auf 6,2 % fest­ge­legt wor­den. Im Dar­le­hens­ver­trag war fer­ner eine Zins­be­gren­zungsprämie von 3 % aus­ge­wie­sen, die von den Klägern ge­zahlt wurde.

Ende 2010 schul­de­ten die Kläger das Dar­le­hen um. Ver­trag­lich ver­ein­bart wurde in die­sem Zu­sam­men­hang eine Be­ar­bei­tungs­gebühr von 8.000 €. Die Kläger nah­men die Dar­le­hen in ih­rer Ei­gen­schaft als Un­ter­neh­mer auf. Sie wa­ren der An­sicht, Be­ar­bei­tungs­gebühr und Zins­be­gren­zungsprämie seien un­wirk­sam ver­ein­bart wor­den. Dem hielt die Be­klagte da­ge­gen, dass die BGH-Recht­spre­chung zur Un­wirk­sam­keit von in AGB ver­ein­bar­ten Be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten nur Ver­brau­cher­dar­le­hen be­treffe und des­halb im vor­lie­gen­den Fall nicht an­wend­bar sei.

Das LG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Den Klägern steht kein An­spruch auf Rück­zah­lung des Be­ar­bei­tungs­ent­gelts und der Zins­be­gren­zungsprämien zu.

Die Frage der Wirk­sam­keit von AGB ge­genüber Kauf­leu­ten ver­ein­bar­ten Be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten hat sich daran zu ori­en­tie­ren, ob fest­ge­stellt wer­den kann, dass diese Ver­ein­ba­rung ge­rade nicht un­an­ge­mes­sen ist bzw. ge­gen Treu und Glau­ben spricht. Ge­gen de­ren Un­an­ge­mes­sen­heit spricht ins­be­son­dere, dass Un­ter­neh­mer, an­ders als Ver­brau­cher, ständig auf die In­an­spruch­nahme von Kre­di­ten an­ge­wie­sen sind und da­her über einen an­de­ren Wis­sen­stand, aber auch über eine weit­aus stärkere Ver­hand­lungs­macht ge­genüber den Ban­ken verfügen. Im Wei­te­ren ist da­von aus­zu­ge­hen, dass Un­ter­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Dar­le­hens­auf­nahme eine vollständige Kal­ku­la­tion der ih­nen ent­ste­hen­den Kos­ten vor­neh­men und sich da­mit des Be­ar­bei­tungs­ent­gelts nach Um­fang, Be­deu­tung und Höhe voll be­wusst wer­den.

Be­ar­bei­tungs­ent­gelte in bankübli­cher Höhe von zu­letzt bis zu 2 % sind in der älte­ren BGH-Recht­spre­chung un­be­an­stan­det ge­blie­ben. So­weit darin die Bil­li­gung for­mu­larmäßig er­ho­be­ner Be­ar­bei­tungs­ent­gelte in Ver­brau­cher­dar­le­hens­verträgen zum Aus­druck ge­kom­men ist, kann dem Ver­wen­der ei­ner sol­chen Klau­sel nicht der Vor­wurf ge­macht wer­den, er be­nach­tei­lige sei­nen Ver­trags­part­ner treu­wid­rig un­an­ge­mes­sen. Dass die­ses Ar­gu­ment gleich­falls auch für Ver­brau­cher­kre­dite gel­ten müsste, vom BGH in­des­sen nicht the­ma­ti­siert wurde, ist hin­zu­neh­men, recht­fer­tigt es aber nicht, das Un­wirk­sam­keits­ver­dikt auf AGB im kaufmänni­schen Ver­kehr ohne Wei­te­res zu er­stre­cken. Es spricht viel­mehr da­ge­gen.

Auch die Zins­be­gren­zungs­ver­ein­ba­rung ist wirk­sam. Sie ist keine der AGB-recht­li­chen Kon­trolle un­ter­lie­gende Preis­ne­ben­ver­ein­ba­rung. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB be­schränkt die In­halts­kon­trolle auf sol­che Be­stim­mun­gen in AGB, durch die von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chende oder diese ergänzende Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wer­den. Hier­un­ter fal­len we­der Be­stim­mun­gen über den Preis der ver­trag­li­chen Haupt­leis­tung noch Klau­seln über das Ent­gelt für eine recht­lich nicht ge­re­gelte zusätz­lich an­ge­bo­tene Son­der­leis­tung. Preis­ne­ben­ab­re­den, die keine echte (Ge­gen-)Leis­tung zum Ge­gen­stand ha­ben, son­dern mit de­nen der Klau­sel­ver­wen­der all­ge­meine Be­triebs­kos­ten, Auf­wand für die Erfüllung ge­setz­lich oder ne­ben­ver­trag­lich begründe­ter ei­ge­ner Pflich­ten oder für sons­tige Tätig­kei­ten auf den Kun­den abwälzt, die der Ver­wen­der im ei­ge­nen In­ter­esse er­bringt, sind hin­ge­gen der In­halts­kon­trolle un­ter­wor­fen. Es be­stan­den hier aber keine Be­den­ken an der Wirk­sam­keit. Denn galt das zur Be­ar­bei­tungs­gebühr Aus­geführte. Die Kläger sind Un­ter­neh­mer.

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