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Keine Entgeltminderung bei Vermittlung mit Preisnachlass

BFH 27.2.2014, V R 18/11

Der V. Se­nat hält nicht mehr daran fest, dass ein Ver­mitt­ler das Ent­gelt für seine Ver­mitt­lungs­leis­tung min­dern kann, wenn er dem Kun­den der von ihm ver­mit­tel­ten Leis­tung einen Preis­nach­lass gewährt. Er be­ruft sich dies­bezüglich auf die EuGH-Ent­schei­dung 16.1.2014 (Rs.: C-300/12, Ibero Tours).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­mit­telte für Rei­se­ver­an­stal­ter Rei­se­leis­tun­gen. Hierfür er­hielt sie von den Rei­se­ver­an­stal­tern Pro­vi­sio­nen. Den Rei­se­kun­den gewährte die Kläge­rin Preis­nachlässe auf den Rei­se­preis, die sie selbst fi­nan­zierte, so dass der Rei­se­ver­an­stal­ter trotz des Preis­nach­las­ses den vollen Rei­se­preis er­hielt.

Die Kläge­rin ver­steu­erte die ge­genüber den Rei­se­ver­an­stal­tern er­brach­ten Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen zunächst im Um­fang der von den Rei­se­ver­an­stal­tern ge­schul­de­ten Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen. Un­ter Be­zug­nahme auf die BFH-Recht­spre­chung be­an­tragte sie im Au­gust 2007, die Steu­er­fest­set­zun­gen für die Streit­jahre 2002 bis 2005 gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern, da die Gewährung der Preis­nachlässe an die Rei­se­kun­den gem. § 17 UStG zu ei­ner Min­de­rung der an die Rei­se­ver­an­stal­ter steu­er­pflich­tig er­brach­ten Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen geführt habe. Das Fi­nanz­amt schloss sich dem nur in­so­weit an, als die von den Rei­se­ver­an­stal­tern er­brach­ten Rei­se­leis­tun­gen steu­er­pflich­tig wa­ren. So­weit die durch die Rei­se­ver­an­stal­ter er­brach­ten - und durch die Kläge­rin steu­er­pflich­tig ver­mit­tel­ten - Rei­se­leis­tun­gen gem. § 25 Abs. 2 UStG steu­er­frei wa­ren, lehnte es die Ände­rung ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes setzte der BFH das Ver­fahre aus und legte es dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. Die­ser hat in sei­nem Ur­teil vom 16.1.2014 (Rs.: C-300/12, Ibero Tours) ent­schie­den, dass die Be­stim­mun­gen der Sechs­ten Richt­li­nie 77/388/EWG ... da­hin aus­zu­le­gen seien, dass die Grundsätze, die der EuGH im Ur­teil vom 24.10.1996 (C-317/94), zur Be­stim­mung der Be­steue­rungs­grund­lage der Mehr­wert­steuer auf­ge­stellt hatte, nicht an­zu­wen­den seien, wenn ein Rei­sebüro als Ver­mitt­ler dem End­ver­brau­cher aus ei­ge­nem An­trieb und auf ei­gene Kos­ten einen Nach­lass auf den Preis der ver­mit­tel­ten Leis­tung gewähre, die von dem Rei­se­ver­an­stal­ter er­bracht würden.

In­fol­ge­des­sen hat der BFH das Ur­teil des FG auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin ist nicht nach § 17 UStG be­rech­tigt, das Ent­gelt für die an die Rei­se­ver­an­stal­ter er­brach­ten Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen um Preis­nachlässe zu ver­min­dern, die sie den Kun­den der Rei­se­ver­an­stal­ter gewährt hat. Der er­ken­nende Se­nat hat in sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung eine Ent­gelt­min­de­rung be­jaht.

Ändert sich die Be­mes­sungs­grund­lage für einen steu­er­pflich­ti­gen Um­satz, hat der Un­ter­neh­mer, der den Um­satz aus­geführt hat, gem. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG den dafür ge­schul­de­ten Steu­er­be­trag zu be­rich­ti­gen. Bei der Be­mes­sungs­grund­lage, de­ren Ände­rung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zur Be­rich­ti­gung führt, han­delt es sich um das Ent­gelt i.S.v. § 10 Abs. 1 UStG. Ent­gelt ist al­les, was der Leis­tungs­empfänger auf­wen­det, um die Leis­tung zu er­hal­ten, je­doch abzüglich der Um­satz­steuer.

Uni­ons­recht­li­che Grund­lage für § 17 Abs. 1 S. 1 UStG ist in den Streit­jah­ren 2002 bis 2005 Art. 11 Teil C Abs. 1 Un­ter­abs. 1 der Richt­li­nie 77/388/EWG (ent­spricht Art. 90 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL). Da­nach wird im Fall der An­nul­lie­rung, der Rückgängig­ma­chung, der Auflösung, der vollständi­gen oder teil­wei­sen Nicht­be­zah­lung oder des Preis­nach­las­ses nach der Be­wir­kung des Um­sat­zes die Be­steue­rungs­grund­lage (Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage) un­ter von den Mit­glied­staa­ten fest­ge­leg­ten Be­din­gun­gen ent­spre­chend ver­min­dert. § 10 Abs. 1 S. 1 UStG be­ruht uni­ons­recht­lich auf Art. 11 Teil A Abs. 1a der Richt­li­nie 77/388/EWG (jetzt Art. 73 MwSt­Sys­tRL). Da­nach um­fasst die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage bei der Lie­fe­rung von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen al­les, was den Wert der Ge­gen­leis­tung bil­det, die der Lie­fe­rer oder Dienst­leis­tende für diese Umsätze vom Ab­neh­mer (Er­wer­ber) oder Dienst­leis­tungs­empfänger oder von einem Drit­ten erhält oder er­hal­ten soll, ein­schließlich der un­mit­tel­bar mit dem Preis die­ser Umsätze zu­sam­menhängen­den Sub­ven­tio­nen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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