deen

Aktuelles

Keine Aufrechnung mit der Haftungsschuld des Eigentümers von Gegenständen gegen dessen Steuervergütungsansprüche

BFH 28.1.2014, VII R 34/12

Eine Ver­rech­nung der Haf­tungs­schuld des an einem Un­ter­neh­men we­sent­lich be­tei­lig­ten Ei­gentümers von Ge­genständen mit einem die­sem zu­ste­hen­den Steu­er­gut­ha­ben ist un­wirk­sam. Es wäre ver­fehlt, würde man dem Fi­nanz­amt - statt es auf den Weg ei­ner Voll­stre­ckung in die für die Be­frie­di­gung der Haf­tungs­for­de­rung vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen Ge­genstände zu ver­wei­sen - eine Auf­rech­nung mit ir­gend­wel­chen For­de­run­gen des an dem Un­ter­neh­men be­tei­lig­ten Drit­ten ge­stat­ten.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt nahm die Kläge­rin nach § 74 AO für die Um­satz­steu­errückstände 2007 bis 2010 ei­ner in In­sol­venz ge­ra­te­nen GmbH auf Haf­tung in An­spruch, weil die Kläge­rin der GmbH Grund und Bo­den so­wie Gebäude über­las­sen habe und an der GmbH als de­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin we­sent­lich be­tei­ligt sei. Die Um­satz­steuer sei während des Be­ste­hens die­ser Be­tei­li­gung ent­stan­den.

Der Kläge­rin ste­hen auf­grund von Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen 2007 bis 2010 von März 2011 ge­genüber dem Fi­nanz­amt Gut­ha­ben zu. Das Fi­nanz­amt ist der Auf­fas­sung, die­ses Gut­ha­ben der Kläge­rin sei durch Auf­rech­nung mit ih­ren Haf­tungs­schul­den er­lo­schen. Es er­ließ darüber im Juni 2011 den an­ge­foch­te­nen Ab­rech­nungs­be­scheid.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, die vom Fi­nanz­amt erklärte Auf­rech­nung ge­gen die Um­satz­steu­er­gut­ha­ben der Kläge­rin mit de­ren nach § 74 AO fest­ge­setz­ter Haf­tungs­schuld sei un­wirk­sam.

Vor­aus­set­zung ei­ner wirk­sa­men Auf­rech­nung ist gem. § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB, dass die auf­ge­rech­ne­ten For­de­run­gen ih­rem Ge­gen­stand nach gleich­ar­tig sind. Das ist hier der Fall, da die Haf­tungs­for­de­rung des Fi­nanz­amts - ge­nau wie das auf Zah­lung von Geld ge­rich­tete Um­satz­steu­er­gut­ha­ben der Kläge­rin - auf einen Geld­be­trag lau­tet und von der Kläge­rin durch die Zah­lung ei­nes ent­spre­chen­den Geld­be­trags be­frie­digt wer­den könnte. Al­ler­dings kann die Haf­tungs­for­de­rung im Fall aus­blei­ben­der Zah­lung des Haf­tungs­schuld­ners nicht in des­sen ge­sam­tes Vermögen voll­streckt wer­den, son­dern nur durch Voll­stre­ckung in die Ge­genstände, de­rent­we­gen der Haf­tungs­schuld­ner in An­spruch ge­nom­men wor­den ist, so­wie in von ihm an de­ren Stelle er­langte Sur­ro­gate.

Dar­aus lässt sich zwar nicht un­mit­tel­bar et­was ge­gen die Wirk­sam­keit der vom Fi­nanz­amt erklärten Auf­rech­nung her­lei­ten. Al­ler­dings er­schöpft sich der Sinn­ge­halt des § 74 AO nicht darin, eine Voll­stre­ckung in das von der Über­las­sung von Vermögens­ge­genständen des Haf­tungs­schuld­ners an den Steu­er­schuld­ner nicht be­trof­fene Vermögen zu ver­hin­dern. Die Vor­schrift will be­wir­ken, dass das Fi­nanz­amt hin­sicht­lich der Be­frie­di­gungsmöglich­kei­ten für seine Steu­er­for­de­run­gen so steht, wie wenn die dem Un­ter­neh­men von dem Haf­tungs­schuld­ner le­dig­lich zur Nut­zung über­las­se­nen Ge­genstände zu dem Vermögen des Un­ter­neh­mens gehörten. Es soll dem an einem Un­ter­neh­men we­sent­lich be­tei­lig­ten Drit­ten ver­wehrt sein, dem Fi­nanz­amt Voll­stre­ckungs­sub­stanz vor­zu­ent­hal­ten, ob­wohl das Un­ter­neh­men un­ter Nut­zung der be­tref­fen­den Ge­genstände be­trie­ben wird und da­her die durch die­sen Be­trieb ent­ste­hen­den Steu­er­for­de­run­gen ge­rade auf der Nut­zung der über­las­se­nen Ge­genstände (zu­min­dest mit-)be­ru­hen.

Über die­ses Ziel schösse es aber hin­aus, wenn man dem Fi­nanz­amt - statt es auf den Weg ei­ner Voll­stre­ckung in die für die Be­frie­di­gung der Haf­tungs­for­de­rung vom Ge­setz vor­ge­se­he­nen Ge­genstände zu ver­wei­sen - eine Auf­rech­nung mit ir­gend­wel­chen For­de­run­gen des an dem Un­ter­neh­men be­tei­lig­ten Drit­ten ge­stat­tete; denn diese stünden dem Fi­nanz­amt zur Be­frie­di­gung we­gen Steu­er­schul­den des Un­ter­neh­mens auch dann nicht zur Verfügung, wenn jene von dem Drit­ten über­las­se­nen Ge­genstände Ei­gen­tum des Un­ter­neh­mens und da­mit Voll­stre­ckungs­sub­stanz wären. Ob eine Auf­rech­nung ge­gen sol­che For­de­run­gen des Haf­tungs­schuld­ners auch dann un­zulässig wäre, wenn die Haf­tungs­for­de­rung oh­ne­hin nur noch durch Zu­griff auf For­de­run­gen des Haf­tungs­schuld­ners voll­streckt wer­den kann, weil an die Stelle der dem Un­ter­neh­men ehe­mals über­las­se­nen Ge­genstände in­zwi­schen ein ent­spre­chen­des Sur­ro­gat ge­tre­ten ist, be­durfte vor­lie­gend kei­ner Ent­schei­dung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben