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Kein Betriebsausgabenabzug für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten können steu­er­lich nur noch als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, wenn sie mit der Er­mitt­lung des Ge­winns bzw. der Einkünfte in Zu­sam­men­hang ste­hen. Der BFH sieht es als hin­rei­chend geklärt an, dass Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, so­weit sie auf die Er­stel­lung ei­ner Fest­stel­lungs­erklärung ent­fal­len, steu­er­lich un­be­acht­lich sind.

Mit Be­schluss vom 28.5.2015 (Az. VIII B 40/14) hat der BFH die Rechts­frage, ob Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten, die auf die Er­stel­lung der Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Grund­la­gen für die Ein­kom­mens­be­steue­rung ent­fal­len, als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zugsfähig sind, man­gels grundsätz­li­cher Be­deu­tung, nicht zur Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Dies begründet er da­mit, dass in der Recht­spre­chung des BFH be­reits geklärt ist, dass der­ar­tige Auf­wen­dun­gen, nicht als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den können, da es sich hier­bei um eine pri­vate Ver­pflich­tung der Ge­sell­schaf­ter und keine be­trieb­li­che Ver­bind­lich­keit der Ge­sell­schaft han­delt.

Hinweis

Der BFH stellt noch­mals klar, dass Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten nur dann als Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den können, wenn die Auf­wen­dun­gen ob­jek­tiv mit dem Be­trieb zu­sam­menhängen und sub­jek­tiv dem Be­trieb zu die­nen be­stimmt sind. Ab­zieh­bar sind dem­nach Kos­ten der Buchführung, der Er­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses (Bi­lanz und GuV) und der Er­stel­lung der Ein­nah­menüber­schuss­rech­nung. Um­fasst sind nicht nur die Er­mitt­lung des steu­er­li­chen Ge­winns ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft, son­dern auch die Er­geb­nisse des Son­der­be­triebs­vermögens und et­wai­ger Ergänzungs­bi­lan­zen.

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