Mit Beschluss vom 28.5.2015 (Az. VIII B 40/14) hat der BFH die Rechtsfrage, ob Steuerberatungskosten, die auf die Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung entfallen, als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, mangels grundsätzlicher Bedeutung, nicht zur Revision zugelassen.
Dies begründet er damit, dass in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist, dass derartige Aufwendungen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da es sich hierbei um eine private Verpflichtung der Gesellschafter und keine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft handelt.
Hinweis
Der BFH stellt nochmals klar, dass Steuerberatungskosten nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Abziehbar sind demnach Kosten der Buchführung, der Erstellung des Jahresabschlusses (Bilanz und GuV) und der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung. Umfasst sind nicht nur die Ermittlung des steuerlichen Gewinns einer Personengesellschaft, sondern auch die Ergebnisse des Sonderbetriebsvermögens und etwaiger Ergänzungsbilanzen.