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Kein Auskunftsanspruch über Anmeldedaten bei Bewertungsportalen im Internet

BGH 1.7.2014, VI ZR 345/13

Eine in ih­rem Persönlich­keits­recht ver­letzte Per­son (hier: ein Arzt) hat ge­gen den Be­trei­ber ei­nes Be­wer­tung­spor­tals im In­ter­net kei­nen all­ge­mei­nen An­spruch auf Aus­kunft über die bei ihm hin­ter­leg­ten An­mel­de­da­ten des Ver­fas­sers ei­ner Be­wer­tung. Der Diens­te­an­bie­ter darf nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG im Ein­zel­fall nur auf An­ord­nung der zuständi­gen Stel­len Aus­kunft über Be­stands-, Nut­zungs- und Ab­rech­nungs­da­ten er­tei­len, so­weit dies u.a. für Zwecke der Straf­ver­fol­gung er­for­der­lich ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist frei prak­ti­zie­ren­der Arzt. Die Be­klagte be­treibt ein In­ter­net­por­tal, das Be­wer­tun­gen von Ärz­ten ermöglicht. Im No­vem­ber 2011 hatte der Kläger auf der In­ter­net­seite der Be­klag­ten eine Be­wer­tung ent­deckt, in der über ihn ver­schie­dene un­wahre Be­haup­tun­gen auf­ge­stellt wor­den wa­ren. Im Juni 2012 wur­den wei­tere, den Kläger be­tref­fende Be­wer­tun­gen mit un­wah­ren Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen veröff­ent­licht. Auf sein Ver­lan­gen hin löschte die Be­klagte die Be­wer­tun­gen. Im Juli 2012 er­schien (je­den­falls) bis No­vem­ber 2012 er­neut eine Be­wer­tung mit den von dem Kläger be­reits be­an­stan­de­ten In­hal­ten.

Das LG ver­ur­teilte die Be­klagte zur Un­ter­las­sung der Ver­brei­tung der vom Kläger be­an­stan­de­ten Be­haup­tun­gen und zur Aus­kunft über Name und An­schrift des Ver­fas­sers der Be­wer­tung aus Juli 2012. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb er­folg­los. Das OLG nahm einen Aus­kunfts­an­spruch des Klägers ge­gen die Be­klagte we­gen der bei ihr hin­ter­leg­ten An­mel­de­da­ten des Ver­fas­sers gem. §§ 242, 259, 260 BGB an. Der all­ge­meine Aus­kunfts­an­spruch werde auch nicht durch § 13 Abs. 6 S. 1 TMG, wo­nach ein Diens­te­an­bie­ter die Nut­zung von Te­le­me­dien an­onym oder un­ter Pseud­onym zu ermögli­chen hat, so­weit dies tech­ni­sch möglich und zu­mut­bar ist, aus­ge­schlos­sen.

Auf die vom OLG be­schränkt auf den Aus­kunfts­an­spruch zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH die Vor­ent­schei­dun­gen auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen die Be­klagte kei­nen An­spruch auf Aus­kunfts­er­tei­lung.

Der Be­trei­ber ei­nes In­ter­net­por­tals ist in Er­man­ge­lung ei­ner ge­setz­li­chen Ermäch­ti­gungs­grund­lage i.S.v. § 12 Abs. 2 TMG grundsätz­lich nicht be­fugt, ohne Ein­wil­li­gung des Nut­zers des­sen per­so­nen­be­zo­gene Da­ten zur Erfüllung ei­nes Aus­kunfts­an­spruchs we­gen ei­ner Persönlich­keits­rechts­ver­let­zung an den Be­trof­fe­nen zu über­mit­teln. Denn nach dem Ge­bot der en­gen Zweck­bin­dung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Be­reit­stel­lung von Te­le­me­dien er­ho­bene per­so­nen­be­zo­gene Da­ten für an­dere Zwecke nur ver­wen­det wer­den, so­weit eine Rechts­vor­schrift dies er­laubt oder der Nut­zer - was hier nicht in Rede stand - ein­ge­wil­ligt hat.

Ein Ver­wen­den i.S.d. § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Über­mitt­lung an Dritte dar. Eine Er­laub­nis durch Rechts­vor­schrift kommt außer­halb des TMG nach dem Ge­set­zes­wort­laut le­dig­lich dann in Be­tracht, wenn sich eine sol­che Vor­schrift ausdrück­lich auf Te­le­me­dien be­zieht. Eine sol­che Vor­schrift hat der Ge­setz­ge­ber bis­her aber - be­wusst - nicht ge­schaf­fen.

Dem durch persönlich­keits­rechts­ver­let­zende In­halte ei­ner In­ter­net­seite Be­trof­fe­nen kann al­ler­dings ein Un­ter­las­sungs­an­spruch ge­gen den Diens­te­an­bie­ter zu­ste­hen (vgl. Se­nats­ur­teil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 93/10). Einen sol­chen hatte das OLG im vor­lie­gen­den Fall auch be­jaht. Darüber hin­aus darf der Diens­te­an­bie­ter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 S. 4 TMG auf An­ord­nung der zuständi­gen Stel­len im Ein­zel­fall Aus­kunft über Be­stands-, Nut­zungs- und Ab­rech­nungs­da­ten er­tei­len, so­weit dies u.a. für Zwecke der Straf­ver­fol­gung er­for­der­lich ist.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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