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Internationale Leistungsbeziehungen im Fokus der Betriebsprüfung

Große Teile des deut­schen Mit­tel­stands sind in­ter­na­tio­nal aus­ge­rich­tet und ope­rie­ren in den un­ter­schied­lichs­ten Ländern welt­weit. Das Aus­lands­en­ga­ge­ment reicht da­bei von der ein­fa­chen Repräsen­tanz bis zur voll­wer­ti­gen Pro­duk­ti­ons­ein­heit mit ei­ge­ner Ver­ant­wort­lich­keit für einen be­stimm­ten Markt.

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Vor die­sem Hin­ter­grund ver­wun­dert es nicht, dass das grenzüber­schrei­tende Ge­schäft in den Fo­kus der Fi­nanz­ver­wal­tung rückt und sich zu­neh­mend zu einem der Schwer­punkte in den Be­triebsprüfun­gen ent­wi­ckelt. Da­bei wur­den durch den verstärk­ten Ein­satz von Aus­lands­fachprüfern die Ka­pa­zitäten bei der Fi­nanz­ver­wal­tung so­wohl auf Länder- als auch auf Bun­des­ebene deut­lich aus­ge­baut.

In der Pra­xis las­sen sich ty­pi­sche Brenn­punkte fest­stel­len, die im Rah­men von Be­triebsprüfun­gen im­mer wie­der auf­ge­grif­fen wer­den:

Verrechnungspreise

Der grenzüber­schrei­tende Leis­tungs­aus­tausch zwi­schen den ver­schie­de­nen Ge­sell­schaf­ten ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe ist ent­spre­chend zu be­prei­sen. Zur steu­er­li­chen An­er­ken­nung die­ser Ver­rech­nungs­preise in den be­trof­fe­nen Staa­ten ist die Ein­hal­tung des Fremd­ver­gleichs­grund­sat­zes si­cher­zu­stel­len und nach­zu­wei­sen. Wer­den in­ner­halb ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe bei­spiels­weise ver­wal­tungs­be­zo­gene Auf­ga­ben, wie etwa die IT, die Fi­nanz- und Lohn­buch­hal­tung, das Con­trol­ling oder die Per­so­nal­ent­wick­lung, zen­tral von ei­ner Grup­pen­ge­sell­schaft über­nom­men, ha­ben die an­de­ren Grup­pen­un­ter­neh­men hierfür re­gelmäßig eine Ma­nage­men­tum­lage zu be­zah­len. Bei de­ren Be­mes­sung muss für eine steu­er­li­che An­er­ken­nung si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Höhe des Ent­gelts dem ent­spricht, was un­ter frem­den, d. h. nicht mit-ein­an­der ver­bun­de­nen Ver­trags­part­nern, in ver­gleich­ba­ren Fällen üblich wäre.

Wer­den z. B. le­dig­lich die der deut­schen Mut­ter­ge­sell­schaft ent­stan­de­nen Kos­ten wei­ter­be­las­tet, wird die deut­sche Fi­nanz­ver­wal­tung die Um­lage um einen an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlag erhöhen, so dass sich für die Mut­ter­ge­sell­schaft ein Meh­rer­geb­nis er­gibt. Ist um­ge­kehrt ei­ner deut­schen Toch­ter­ge­sell­schaft ein erhöhter Ge­winn­auf­schlag in Rech­nung ge­stellt wor­den, der ge­genüber einem frem­den Drit­ten nicht durch­zu­set­zen ge­we­sen wäre, wird die Fi­nanz­ver­wal­tung den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug nur in Höhe des an­ge­mes­se­nen Ge­winn­auf­schlags ak­zep­tie­ren und den darüber hin­aus­ge­hen­den Be­trag als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung berück­sich­ti­gen. Glei­ches gilt, wenn die Be­mes­sungs­grund­lage für den Ge­winn­auf­schlag un­an­ge­mes­sen hoch ist.

Da­bei ist nicht per se si­cher­ge­stellt, dass die Kor­rek­tur von Ver­rech­nungs­prei­sen in dem einen Staat in dem an­de­ren Staat ent­spre­chend nach­voll­zo­gen wird. Trotz z. B. nur ein­ge­schränk­tem Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug der Ma­nage­men­tum­lage in dem einen Staat kann sich diese im an­de­ren Staat in vol­lem Um­fang ge­win­nerhöhend aus­wir­ken, so dass sich in der Ge­samt­schau hin­sicht­lich des un­an­ge­mes­se­nen Teils eine Dop­pel­be­steue­rung er­gibt. Eine Eli­mi­nie­rung die­ser Dop­pel­be­steue­rung kann oft­mals nur, so­fern möglich, durch ein sehr zeit­aufwändi­ges Verständi­gungs­ver­fah­ren zwi­schen den Staa­ten her­bei­geführt wer­den.

Quellensteuerabzug

Wer­den einem ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter zur Nut­zung über­las­sen, ist ne­ben der dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz ent­spre­chen­den Kal­ku­la­tion des Nut­zungs­ent­gelts zu­dem der Quel­len­steu­er­ab­zug zu be­ach­ten. Denn bei Zah­lung der Nut­zungs­ent­gelte ist im Quel­len­staat re­gelmäßig ein Steu­er­ein­be­halt vor­zu­neh­men, so­weit nicht ins­be­son­dere auf Grund von EU-recht­li­chen Vor­ga­ben eine Be­frei­ung vom Quel­len­steu­er­ab­zug in An­spruch ge­nom­men wer­den kann. Kommt es zur Kor­rek­tur des Quel­len­steu­er­ab­zugs auf­grund ei­ner Be­triebsprüfung, droht dem aus­zah­len­den Un­ter­neh­men, für die bis­lang nicht ein­be­hal­tene Steuer in An­spruch ge­nom­men zu wer­den. Das kann letzt­lich zu ei­ner de­fi­ni­ti­ven Steu­er­be­las­tung führen, wenn der Empfänger der Nut­zungs­ent­gelte nicht in Re­gress ge­nom­men wer­den kann.

Betriebsstätten

In den Fo­kus der Be­triebsprüfung gerät zu­dem mehr und mehr die Frage der Begründung ei­ner Be­triebsstätte. Dies ist re­gelmäßig ent­schei­dend dafür, ob in dem je­wei­li­gen Staat ein Be­steue­rungs­recht hin­sicht­lich des durch die Be­triebsstätte er­wirt­schaf­te­ten Ge­winns be­steht. Die Frage der Be­triebsstätte spielt aber auch des­halb eine große Rolle, weil seit 2013 die Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Stamm­haus und sei­nen ausländi­schen Be­triebsstätten in glei­cher Weise nach fremdübli­chen Kon­di­tio­nen zu be­stim­men sind wie im Verhält­nis zu ei­ner ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft. Da­bei kommt es nicht sel­ten zu Qua­li­fi­zie­rungs­kon­flik­ten zwi­schen dem deut­schen und dem ausländi­schen Steu­er­recht. So kennt das deut­sche Steu­er­recht etwa keine Dienst­leis­tungs­be­triebsstätte. An­ders be­ur­tei­len das etwa die sog. BRICS-Staa­ten (Bra­si­lien, Russ­land, In­dien, China, Südafrika). Dort kann sehr wohl al­lein durch die Ausführung von Dienst­leis­tun­gen vor Ort über einen be­stimm­ten Zeit­raum eine Be­triebsstätte begründet wer­den.

Nicht sel­ten fol­gen hier­aus Dis­kus­sio­nen in der Be­triebsprüfung, ob und in wel­cher Weise der Un­ter­neh­mens­ge­winn den je­wei­li­gen Staa­ten als Be­steue­rungs­sub­strat zu­zu­wei­sen ist.

Diese bei­spiel­haft auf­geführ­ten The­men zei­gen: In­ter­na­tio­nale Leis­tungs­be­zie­hun­gen sind für den Be­triebsprüfer und ins­be­son­dere den Aus­lands­fachprüfer ein loh­nen­des Re­vier, um Meh­rer­geb­nisse zu er­zie­len. Für in­ter­na­tio­nal tätige Un­ter­neh­men er­gibt sich dar­aus die Not­wen­dig­keit, bei der Ab­wick­lung sol­cher Leis­tungs­be­zie­hun­gen be­reits im Vor­feld pro­ak­tiv um­fas­sende Fach­kennt­nisse ein­zu­be­zie­hen und größte Sorg­falt wal­ten zu las­sen.

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