Große Teile des deutschen Mittelstands sind international ausgerichtet und operieren in den unterschiedlichsten Ländern weltweit. Das Auslandsengagement reicht dabei von der einfachen Repräsentanz bis zur vollwertigen Produktionseinheit mit eigener Verantwortlichkeit für einen bestimmten Markt.
Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass das grenzüberschreitende Geschäft in den Fokus der Finanzverwaltung rückt und sich zunehmend zu einem der Schwerpunkte in den Betriebsprüfungen entwickelt. Dabei wurden durch den verstärkten Einsatz von Auslandsfachprüfern die Kapazitäten bei der Finanzverwaltung sowohl auf Länder- als auch auf Bundesebene deutlich ausgebaut.
In der Praxis lassen sich typische Brennpunkte feststellen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder aufgegriffen werden:
Verrechnungspreise
Der grenzüberschreitende Leistungsaustausch zwischen den verschiedenen Gesellschaften einer Unternehmensgruppe ist entsprechend zu bepreisen. Zur steuerlichen Anerkennung dieser Verrechnungspreise in den betroffenen Staaten ist die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes sicherzustellen und nachzuweisen. Werden innerhalb einer Unternehmensgruppe beispielsweise verwaltungsbezogene Aufgaben, wie etwa die IT, die Finanz- und Lohnbuchhaltung, das Controlling oder die Personalentwicklung, zentral von einer Gruppengesellschaft übernommen, haben die anderen Gruppenunternehmen hierfür regelmäßig eine Managementumlage zu bezahlen. Bei deren Bemessung muss für eine steuerliche Anerkennung sichergestellt werden, dass die Höhe des Entgelts dem entspricht, was unter fremden, d. h. nicht mit-einander verbundenen Vertragspartnern, in vergleichbaren Fällen üblich wäre.
Werden z. B. lediglich die der deutschen Muttergesellschaft entstandenen Kosten weiterbelastet, wird die deutsche Finanzverwaltung die Umlage um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöhen, so dass sich für die Muttergesellschaft ein Mehrergebnis ergibt. Ist umgekehrt einer deutschen Tochtergesellschaft ein erhöhter Gewinnaufschlag in Rechnung gestellt worden, der gegenüber einem fremden Dritten nicht durchzusetzen gewesen wäre, wird die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug nur in Höhe des angemessenen Gewinnaufschlags akzeptieren und den darüber hinausgehenden Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn die Bemessungsgrundlage für den Gewinnaufschlag unangemessen hoch ist.
Dabei ist nicht per se sichergestellt, dass die Korrektur von Verrechnungspreisen in dem einen Staat in dem anderen Staat entsprechend nachvollzogen wird. Trotz z. B. nur eingeschränktem Betriebsausgabenabzug der Managementumlage in dem einen Staat kann sich diese im anderen Staat in vollem Umfang gewinnerhöhend auswirken, so dass sich in der Gesamtschau hinsichtlich des unangemessenen Teils eine Doppelbesteuerung ergibt. Eine Eliminierung dieser Doppelbesteuerung kann oftmals nur, sofern möglich, durch ein sehr zeitaufwändiges Verständigungsverfahren zwischen den Staaten herbeigeführt werden.
Quellensteuerabzug
Werden einem verbundenen Unternehmen immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen, ist neben der dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Kalkulation des Nutzungsentgelts zudem der Quellensteuerabzug zu beachten. Denn bei Zahlung der Nutzungsentgelte ist im Quellenstaat regelmäßig ein Steuereinbehalt vorzunehmen, soweit nicht insbesondere auf Grund von EU-rechtlichen Vorgaben eine Befreiung vom Quellensteuerabzug in Anspruch genommen werden kann. Kommt es zur Korrektur des Quellensteuerabzugs aufgrund einer Betriebsprüfung, droht dem auszahlenden Unternehmen, für die bislang nicht einbehaltene Steuer in Anspruch genommen zu werden. Das kann letztlich zu einer definitiven Steuerbelastung führen, wenn der Empfänger der Nutzungsentgelte nicht in Regress genommen werden kann.
Betriebsstätten
In den Fokus der Betriebsprüfung gerät zudem mehr und mehr die Frage der Begründung einer Betriebsstätte. Dies ist regelmäßig entscheidend dafür, ob in dem jeweiligen Staat ein Besteuerungsrecht hinsichtlich des durch die Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinns besteht. Die Frage der Betriebsstätte spielt aber auch deshalb eine große Rolle, weil seit 2013 die Leistungsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und seinen ausländischen Betriebsstätten in gleicher Weise nach fremdüblichen Konditionen zu bestimmen sind wie im Verhältnis zu einer ausländischen Tochtergesellschaft. Dabei kommt es nicht selten zu Qualifizierungskonflikten zwischen dem deutschen und dem ausländischen Steuerrecht. So kennt das deutsche Steuerrecht etwa keine Dienstleistungsbetriebsstätte. Anders beurteilen das etwa die sog. BRICS-Staaten (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika). Dort kann sehr wohl allein durch die Ausführung von Dienstleistungen vor Ort über einen bestimmten Zeitraum eine Betriebsstätte begründet werden.
Nicht selten folgen hieraus Diskussionen in der Betriebsprüfung, ob und in welcher Weise der Unternehmensgewinn den jeweiligen Staaten als Besteuerungssubstrat zuzuweisen ist.
Diese beispielhaft aufgeführten Themen zeigen: Internationale Leistungsbeziehungen sind für den Betriebsprüfer und insbesondere den Auslandsfachprüfer ein lohnendes Revier, um Mehrergebnisse zu erzielen. Für international tätige Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, bei der Abwicklung solcher Leistungsbeziehungen bereits im Vorfeld proaktiv umfassende Fachkenntnisse einzubeziehen und größte Sorgfalt walten zu lassen.